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Prof. Wolf-Dieter Narr hat am 8.5.2009 an über 1400 Psychiatrien bzw. Chefärzte psychiatrischer Einrichtungen ein Fax gesendet (hier ein pdf dieses Schreibens).
Eine Antwort darauf von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Heinz Häfner, Initiator des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim, erwidert Prof. Wolf-Dieter Narr mit folgender E-Mail. Prof. Narr hat uns eine Kopie dieser Mail zukommen lassen. Danke!


-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Re: Ihr Schreiben vom 8. Mai 2009 an Prof. maier / UN-Konvention, Artikel 14, vom 13.12.2006 "Zwangspsychiatrie"
Datum: Tue, 16 Jun 2009 12:52:51 +0200
Von: Wolf-Dieter Narr 
An: Heinz Haefner
CC: A. Heinz, F. Schneider, I. Hauth, K.-H. Beine,  Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener


An:
Heinz Haefner

CC an:
A. Heinz
F. Schneider
I. Hauth
K.-H. Beine
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener



Sehr geehrter Herr Kollege Häfner,

Sie antworteten auf mein Fax:

Sehr geehrter Herr Kollege Narr,

wenn Sie sich couragiert und gewissenhaft mit den Auswirkungen der zitierten Stelle auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung von Freiheitsentzug in der Psychiatrie beschäftigen, so ist Ihre Adresse der Rechtsetzende Gesetzgeber. In diesem Fall sind das, wie Sie in Ihrem Brief auch festhalten, die Länder der Bundesrepublik Deutschland.

Es ist nicht Ihre Aufgabe, anstelle des Gesetzgebers den Anwendern gesetzlicher Regelungen, hier den verantwortlichen Leitern Psychiatrischer Krankenhäuser und vergleichbarer Einrichtungen, Rechtsetzende Weisungen mit Sanktionsandrohungen zu geben. In Sonderheit scheint es mir empfehlenswert, Ihre Sätze "Die PsychKGe sind ´intrinsically discriminatory´ und ´unlawfull law´... Sie machen sich also eines Verbrechens schuldig, wenn Sie Gewalt ausübend Menschen in der Psychiatrie einsperren." unter Beachtung der Rechtslage noch einmal kritisch zu reflektieren.

Ihre an die Leiter Psychiatrischer Einrichtungen gerichtete Aufforderung, auch rechtlich begründete und ärztlich gebotene Handlungen mit Freiheitseinschränkungen umgehend abzuschaffen bzw. zu beenden und im anderen Falle eine kurze Begründung vorzulegen, weshalb sie Ihrer rechtlich nicht vertretbaren Forderung nicht Folge leisten wolle, ist mir schwer nachvollziehbar. Eine exekutive Kompetenz kommt Ihnen zweifellos nicht zu.

Eine sorgfältige Lese der von Ihnen zitierten Bestimmung hätte Ihnen die Einsicht vermittelt, dass damit die menschenrechtlich abgestützte Pflicht zur Milderung oder Heilung menschlichen Leidens nicht nur der psychisch Kranken sondern auch der psychisch Behinderten  nicht in Frage gestellt wird. Lediglich eine willkürliche Freiheitsentziehung ausschließlich wegen Behinderung wird aus guten Gründen in keinem Fall als gerechtfertigt bezeichnet.

Eine abwägende Betrachtung der Tatsache, dass Freiheitsentziehung bei nicht einwilligungsfähig psychisch Kranken, die zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz der Gesellschaft behandlungsbedürftig sind, in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen erfolgen darf und muss, fehlt in Ihrem Text.

In meinem Schreiben vom 8.3. verwies ich auf die UN-Konvention, also das Dokument einer Institution, die von den Staaten der Welt dafür geschaffen wurde, Regeln zu geben, die für alle Menschen verbindlich sind. Man könnte diese das Grundgesetz für die Menschheit nennen.
Sie stimmen mit meinem Verständnis von dieser Konvention nicht überein. Aber was ist das richtige Verständnis? Ist es Ihres?
Da es meinem Verständnis widerspricht, meine ich, sollte für die Interpretation des Textes an erster Stelle die Institution, die ihn ausgearbeitet hat, also die UN selbst, zu Rate gezogen werden. In diesem Fall speziell der Abschnitt eines Dokuments des Hochkommissariats für Menschenrechte, das am 26.1.2009 der UN-Vollversammlung übergeben worden ist und das sich zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte von Behinderten mit der Behindertenrechtskonvention beschäftigt.  Offensichtlich sind Fragen zu dem richtigen Verständnis der Konvention bereits an die Vereinten Nationen gerichtet worden. Deshalb hat die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Dr. Navanethem Pillay, für die UN-Vollversammlung eine detaillierte Erläuterung der Fragen gegeben, die im Zusammenhang mit dem Thema meines Schreiben an Sie entstanden sind:
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf

Sie geht in Ihrem Bericht ausdrücklich, wie Sie auf den Seiten 15 und 16 sehen können, auf das Thema der Einsperrung "ausschließlich" auf Grund einer Behinderung ein, auf das Sie sich in dem vierter Absatz Ihrer Antwort berufen. Sie schreibt dazu:
"Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von "nur" Behinderung begrenzen wollten." 
Ich füge sowohl das englische Original der Abschnitte 47., 48. und 49. unten bei, wie auch eine deutsche Übersetzung. Sie dokumentieren die Abkehr von der UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991. Besonders bemerkenswert die klare Erklärung zur Illegalität des § 63 StGB ("the insanity defense"), wie sie schon in der Hamburger Dissertation von Annelie Prapolinat zum Dr. jur. am Fachbereich Rechtswissenschaften aus dem Jahr 2004 nachgewiesen wurde. Ihr Titel (im Internet zu finden): "Subjektive Anforderungen an eine ´rechtswidrige Tat´ bei § 63 StGB".

Ich setze darauf, dass die psychiatrische Profession die Konvention nicht nur mit Respekt behandelt, sondern aus deren mustergültigen Veränderungen Lehren zieht.

Aus einer Antwort auf meine Umfrage bei Ihren Kollegen ist dieser Prozess, um zu denken und anders zu handeln, schon abzulesen. Ich zitiere mit Einverständnis von Dr. Wolf Müller, Chefarzt in Bünde:
Die UN-Behindertenrechtskonvention halte ich für ein wichtiges Dokument. Seit langem spreche ich mich gegen geschlossene Stationen im vollstationären psychiatrischen Bereich aus. Es gibt zahlreiche Kliniken in der BRD die trotz Pflichtversorgung offen geführt werden. Suizide, Entweichungen sind dort eher seltener. Zwang in jeder Hinsicht ist traumatisierend, psychische Erkrankung hat meist eine Traumatisierung als wichtige Ursache. Gewalt ist retraumatisierend, untherapeutisch.
Die meisten Patientinnen kommen über das Trauma einer Fixierung nie hinweg. ....

Die Psych-KG´s in der BRD müssten entsprechend überarbeitet werden.

Es ist ein leider vielen nicht bekannter Skandal, dass "massenweise" Betroffene unter gesetzliche Betreuung gestellt werden, oft mit dem fadenscheinigen Argument einer möglichen Chronifizierung - als würde nicht gerade Gewalt und unsere schlechten Therapien die Chronifizierung verursachen. Über die Betreuung wird dann oft, die strengen Vorschriften des Psych-KG umgehend, eine Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung mit notfalls Fixierung, veranlasst und ermöglicht.

Es wäre hilfreich, wenn Sie hier aufklärend tätig werden könnten.
Offensichtlich werden gerade die Zwangsmaßnahmen von Ihrem Kollegen als Ärzte induzierte Krankheit verstanden!

Eine Kopie dieses Schreibens geht an den Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie sowie an die Vorsitzenden der Lehrstuhlinhaberkonferenz für Psychiatrie, der Bundesdirektorenkonferenz und der Konferenz der Leiter Psychiatrischer Abteilungen.

Da Sie den Kreis derer erweitert haben, die Ihre Antwort zu lesen bekommen haben, möchte auch ich nun den Kreis derer erweitern, denen unsere Korrespondenz teil werden soll. Entsprechend geht eine Kopie dieses Schreibens an:
den Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, F. Schneider
den Vorsitzenden der Lehrstuhlinhaberkonferenz für Psychiatrie, A. Heinz
den Vorsitzenden der Bundesdirektorenkonferenz I. Hauth
den Vorsitzenden der Konferenz der Leiter Psychiatrischer Abteilungen, K.-H. Beine
die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener

Mit freundlichen Grüßen
Wolf-Dieter Narr
 
PS: Gestatten Sie mir den gewiss fachbornierten, wenn Sie gestatten ins Wasser der Ironie getunkten Hinweis. Sie legen in Ihrem Brief vor allem am Beginn großen Wert auf die Trennung der Gewalten. Statt mich an den Gesetzgeber zu wenden, adressierte ich Sie und Ihresgleichen. Leider irren Sie. Der Gesetzgeber ist nicht dazu da, für die Implementation der Gesetze zu sorgen. Das sollen die Exekutive, die vom Gesetz gemeinten Institutionen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger tun. Sie als Vertreter einer psychiatrischen Institution sollen also korrekt handeln und dürfen nicht darauf warten, bis der Gesetzgeber Sie zurückpfeift. Sie sind es, die an erster Stelle, gottseidank auch und gerade für Sie, für Ihr Verhalten verantwortlich sind. Diese  I h r e  Verantwortung können Sie niemandem abschieben. Sie sollten, wenn ich mich ausnahmsweise selbst loben darf, für Bürgerinnen und Bürger wie meine Wenigkeit vielmehr dankbar sein, wenn sie Sie auf Ihren menschenrechtswidrigen Irrtum aufmerksam machen. Damit gerate ich übrigens auch nicht, wenn Sie mich in der wichtigen Lehre der Gewaltenteilung fortfahren lassen, in die Gefahr, mir Funktionen der politischen Exekutive anzumaßen. Gewiss, ich würde Sie und Ihresgleichen gern dazu anhalten, menschenrechtskonform zu handeln. Zwingen indes wollte ich Sie gerade nicht. 

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47. In the area of criminal law, recognition of the legal capacity of persons with disabilities requires abolishing a defence based on the negation of criminal responsibility because of the existence of a mental or intellectual disability.
41 Instead disability-neutral doctrines on the subjective element of the crime should be applied, which take into consideration the situation of the individual defendant. Procedural accommodations both during the pretrial and trial phase of the proceedings might be required in accordance with article 13 of the Convention, and implementing norms must be adopted.

5. Right to liberty and security of the person
48. A particular challenge in the context of promoting and protecting the right to liberty and security of persons with disabilities is the legislation and practice related to health care and more specifically to institutionalization without the free and informed consent of the person concerned (also often referred to as involuntary or compulsory institutionalization). Prior to the entrance into force of the Convention, the existence of a mental disability represented a lawful ground for deprivation of liberty and detention under international human rights law
.42 The Convention radically departs from this approach by forbidding deprivation of liberty based on the existence of any disability, including mental or intellectual, as discriminatory. Article 14, paragraph 1 (b), of the Convention unambiguously states that "the existence of a disability shall in no case justify a deprivation of liberty". Proposals made during the drafting of the Convention to limit the prohibition of detention to cases "solely" determined by disability were rejected.43 As a result, unlawful detention encompasses situations where the deprivation of liberty is grounded in the combination between a mental or intellectual disability and other elements such as dangerousness, or care and treatment. Since such measures are partly justified by the persons disability, they are to be considered discriminatory and in violation of the prohibition of deprivation of liberty on the grounds of disability, and the right to liberty on an equal basis with others prescribed by article 14.

49. Legislation authorizing the institutionalization of persons with disabilities on the grounds of their disability without their free and informed consent must be abolished. This must include the repeal of provisions authorizing institutionalization of persons with disabilities for their care and treatment without their free and informed consent, as well as provisions authorizing the preventive detention of persons with disabilities on grounds such as the likelihood of them posing a danger to themselves or others, in all cases in which such grounds of care, treatment and public security are linked in legislation to an apparent or diagnosed mental illness....


41 Often referred to as "insanity defence".
42 See for reference the Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and the Improvement of Mental Health Care, A/RES/46/119, available at: http://www.un.org/documents/ ga/res/46/a46r119.htm.
43 In the course of the third session of the Ad Hoc Committee on a Comprehensive and Integral International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities, proposals were made to add the word "solely" to then draft article 10, paragraph 1 (b), so it would read "any deprivation of liberty shall be in conformity with the law and in no case shall be based solely on disability".
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47. Im Bereich des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Abschaffung der Verteidigung auf der Grundlage der Negation strafrechtlicher Verantwortung aufgrund des Vorliegens einer psychischen oder geistigen Behinderung
. 41 Stattdessen müssen behinderungsunabhängige Maßstäbe für das subjektive Element von Straftaten mit der Berücksichtigung der Situation der einzelnen Beschuldigten angewandt werden. Wenn Untersuchungshaft vor oder während des Strafverfahrens in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens erforderlich sein sollte, müssen die gesetzlichen Regelungen entsprechend angepasst werden.

48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und des Schutzes des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Menschen mit Behinderungen ist die Gesetzgebung und die Praxis im Bezug auf die Gesundheitsversorgung und insbesondere zur Unterbringung ohne die informierte Zustimmung der betroffenen Person (oft auch als unfreiwillige oder erzwungene Unterbringung bezeichnet). Bevor die Konvention in Kraft getreten ist, war die Existenz einer geistigen oder psychischen Behinderung im Rahmen internationaler Menschenrechte ein rechtmäßiger Grund für die Entziehung der Freiheit und Einsperrung
.42 Das Übereinkommen wendet sich radikal von diesem Ansatz dadurch ab, dass jeder Freiheitsentzug auf der Grundlage der Existenz einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist. In Artikel 14 Absatz 1 (b) des Übereinkommens heißt es unmissverständlich, dass "das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsberaubung rechtfertigt". Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von "nur" Behinderung begrenzen wollten43
[Anmerkung Wolf-Dieter Narr: Genau diese verworfenen Vorschläge haben Sie als Vorwand für Ihre Argumentation genommen]. Dies hat zur Folge, dass rechtswidrige Einsperrung auch die Situationen umfasst, in denen der Entzug der Freiheit mit einer Kombination von einer psychischen oder geistigen Behinderung und andere Elemente wie Gefährlichkeit oder der Betreuung und Behandlung begründet wird. Da diese Maßnahmen teilweise durch die Behinderung einer Person gerechtfertigt werden, sind sie diskriminierend und verletzen das Verbot eine Freiheitsentziehung

49. Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung ohne ihre freie und informierte Zustimmung ermächtigt, muss abgeschafft werden. Das muss sowohl die Abschaffung der Gesetzgebung umfassen, die die Unterbringung von Personen mit Behinderung ohne deren freie und informierte Zustimmung legalisiert, als auch die Abschaffung von Gesetzen, die die Schutzhaft von Menschen mit Behinderung in Fällen wie der Wahrscheinlichkeit, eine Gefahr für sich selbst oder für andere zu sein und in allen Fällen, in denen die Fürsorge, die Behandlung oder die öffentliche Sicherheit mit einer vermuteten oder diagnostizierten psychischen Krankheit verbunden wird, legalisieren....

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        41 im Englischen als "insanity defence" bezeichnet.
        42
Siehe als Verweis die "Grundsätze für den Schutz von Personen mit psychischen Erkrankungen und der Verbesserung der psychischen Gesundheit", A/RES/46/119, im Internet unter: http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r119.htm .
        43
Im Laufe der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss über eine umfassende und integrative Internationale Behindertenrechtskonvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen wurden Vorschläge gemacht, das Wort "alleine" in den Entwurf des damals als Artikel 10 Absatz 1 (b) bezeichenten Artikels einzufügen, der dann gelautet hätte: "Jede Freiheitsberaubung darf nur im Einklang mit dem Gesetz erfolgen und sie darf in keinem Fall alleine auf Behinderung beruhen."
 

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