Ablauf in umgekehrt chronologischer Folge: Unser Antwort auf die E-Mail von Dr. Laubach, zu der sich die Böll Stiftung nicht mehr geäußert hat:
Sehr geehrte Frau Dr. Laubach, Dr. Birgit Laubach schrieb am 1.2. um 19:10 Uhr: Ihre Antwort, 5 Stunden nachdem wir unseren Brief an Sie als offenen Brief bzw. E-Mail bekannt gemacht haben, wirft zwei Fragen auf: a) Sie behaupten: Im Rahmen von Vermietungen übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Inhalte von Veranstaltungen. Damit erklären Sie, dass bei Ihnen jede/r, der zahlt, mieten kann, sei es z.B. ein Kameradschaftsverband der Waffen SS oder eine Wehrsportgruppe und sei es für eine antisemitische Geschichtsrevisionskonferenz oder eine Atom- oder Waffen-Lobby Veranstaltung. Wenn Sie nun auf einmal behaupten sollten, da Stuss geschrieben zu haben, dann sind Sie uns eine triftige Erklärung schuldig, warum Sie an einen Verband von Psychiatern - staatlich geschützte Verbrecher - die Räume vergeben haben. b) Sie behaupten: dass - schon aus rechtlichen Gründen - eine Revidierung der Zusage, die Räumlichkeiten zu vermieten, für uns nicht möglich ist. Ihre unterwürfigste Hochschätzung für einen Psychiaterverband könnte nicht drastischer ausfallen, als durch ihre Behauptung, es gäbe ein Gesetz, dass dieser Verband die Räume nutzen kann. Bei anderen Vermietungen wäre es ein Vertrag, der bei einer nicht im Nutzungsvertrag vorgesehenen Kündigung Schadensersatzpflichten ausgelöst hätte. Welches spezielle Sondergesetz für die Psychiatervereinigung wähnen Sie da, oder ist das Haus der Böll-Stiftung etwa ganz unvermutet zu psychiatrischem Hoheitsgebiet mutiert? Bitte klären Sie uns auf. Hochachtungsvoll Rene Talbot und Uwe Pankow (für den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener) Kopie an andere öffentlich bekanntgegebene E-Mail Adressen der Böll-Stiftung -------------------------------------
Sehr geehrter Herr Talbot,
sehr geehrter Herr Pankow,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Januar 2010.
Bei der Veranstaltung "Rationalisierung, Priorisierung und
Rationierung in der Psychiatrie" am 2.2.2010 handelt es sich um eine
Vermietung. Die Heinrich-Böll-Stiftung kooperiert weder mit dem Mieter,
noch macht sie sich seine Inhalte zu eigen. Im Rahmen von Vermietungen
übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Inhalte von
Veranstaltungen.
Wir kennen und achten die Bestrebungen Ihres Vereines. Bitte haben
Sie jedoch Verständnis, dass - schon aus rechtlichen Gründen - eine
Revidierung der Zusage, die Räumlichkeiten zu vermieten, für uns nicht
möglich ist.
Mit besten Grüßen,
Dr. Birgit Laubach
Heinrich-Böll-Stiftung -------------------------------------------- 1.2.2010, 14 Uhr: Brief an alle Grünen Bundestagsabgeordnenten und alle Grünen Mitglieder des Abgeordnetenhauses Berlin, sowie E-Mail an öffentlich bekanntgegebene E-Mail Adressen der Böll-Stiftung: Zu Ihrer Information unten unser Brief vom 21.1.2010 an Geschäftsführung und Vorstandsvorsitzende der Böll Stiftung, den wir nun nach Ablauf des 31.1.2010 als offenen Brief veröffentlichen, da wir von der Böll Stiftung keine Antwort bekommen haben. Damit ist endgültig klargestellt: es hat sich bei der Raumvergabe der Böll Stiftung nicht etwa um einen bedauerlichen Irrtum gehandelt, sondern um eine politisch mutwillige Entscheidung zugunsten staatlich geschützter Verbrecher. Wir können an dieser Stelle nur mutmaßen, was zu diesem Seitenwechsel geführt hat: Endlich wollen auch die Grünen auf der Seite der Täter stehen, wahrscheinlich, weil sie die Angst umtreibt, dass wieder Selektionen drohen und sie bei fortgesetzter Solidarität mit den als angeblich „geisteskrank“ Verleumdeten bei der nächste Vernichtungsaktion der Ärzte auch gemeint sein könnten (die Psychiater hätten da speziell für Grüne z.B. die „Orthorexia nervosa“ auf Lager) Falls Sie persönlich diesem menschenrechtsverachtendem Kurs der Grünen eine registierbare Absage erteilen wollen, freuen wir uns, Sie bei unserer Demonstration vor der Böll Stiftung morgen, 2.2. von 9.30 Uhr – 11.15 Uhr begrüßen zu können. Sie steht unter dem Motto: Psychiater – staatlich geschützte
Verbrecher
Mit freundlichen Grüßen Rene Talbot und Uwe Pankow (für den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener) -------------------------------------------------------- Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Ralf Fücks, Barbara Unmüßig, Birgit Laubach
Sehr geehrte Frau Laubach,------------------------------------------------ Prof. Wolf-Dieter Narr hat am 8.5.2009 an über 1400 Psychiatrien bzw. Chefärzte psychiatrischer Einrichtungen ein Fax gesendet (hier ein pdf dieses Schreibens). Eine Antwort darauf von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Heinz Häfner, Initiator des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim, erwidert Prof. Wolf-Dieter Narr mit folgender E-Mail. Prof. Narr hat uns eine Kopie dieser Mail zukommen lassen. Danke! -------- Original-Nachricht --------
An:
Heinz Haefner CC an: A. Heinz F. Schneider I. Hauth K.-H. Beine Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Sehr geehrter Herr Kollege Häfner, Sie antworteten auf mein Fax:
In meinem
Schreiben vom 8.3. verwies ich auf die UN-Konvention, also das Dokument
einer Institution, die von den Staaten der Welt dafür geschaffen wurde,
Regeln zu geben, die für alle Menschen verbindlich sind. Man könnte
diese das Grundgesetz für die Menschheit nennen.
Sie stimmen mit meinem Verständnis von dieser Konvention nicht überein. Aber was ist das richtige Verständnis? Ist es Ihres? Da es meinem Verständnis widerspricht, meine ich, sollte für die Interpretation des Textes an erster Stelle die Institution, die ihn ausgearbeitet hat, also die UN selbst, zu Rate gezogen werden. In diesem Fall speziell der Abschnitt eines Dokuments des Hochkommissariats für Menschenrechte, das am 26.1.2009 der UN-Vollversammlung übergeben worden ist und das sich zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte von Behinderten mit der Behindertenrechtskonvention beschäftigt. Offensichtlich sind Fragen zu dem richtigen Verständnis der Konvention bereits an die Vereinten Nationen gerichtet worden. Deshalb hat die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Dr. Navanethem Pillay, für die UN-Vollversammlung eine detaillierte Erläuterung der Fragen gegeben, die im Zusammenhang mit dem Thema meines Schreiben an Sie entstanden sind: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf Sie geht in Ihrem Bericht ausdrücklich, wie Sie auf den Seiten 15 und 16 sehen können, auf das Thema der Einsperrung "ausschließlich" auf Grund einer Behinderung ein, auf das Sie sich in dem vierter Absatz Ihrer Antwort berufen. Sie schreibt dazu:
Ich füge
sowohl das englische Original der Abschnitte 47., 48. und 49. unten
bei, wie auch eine deutsche Übersetzung. Sie dokumentieren die Abkehr
von der UN Resolution
Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991. Besonders bemerkenswert
die klare Erklärung zur Illegalität des § 63 StGB (" the insanity
defense"), wie sie schon in der Hamburger Dissertation von Annelie
Prapolinat zum Dr. jur. am Fachbereich Rechtswissenschaften aus dem
Jahr 2004 nachgewiesen wurde. Ihr Titel (im Internet zu finden): „Subjektive Anforderungen an eine ´rechtswidrige Tat´ bei §
63 StGB“.
Ich setze darauf, dass die psychiatrische Profession die Konvention nicht nur mit Respekt behandelt, sondern aus deren mustergültigen Veränderungen Lehren zieht. Aus einer Antwort auf meine Umfrage bei Ihren Kollegen ist dieser Prozess, um zu denken und anders zu handeln, schon abzulesen. Ich zitiere mit Einverständnis von Dr. Wolf Müller, Chefarzt in Bünde: Die UN-Behindertenrechtskonvention halte ich für ein wichtiges Dokument. Seit langem spreche ich mich gegen geschlossene Stationen im vollstationären psychiatrischen Bereich aus. Es gibt zahlreiche Kliniken in der BRD die trotz Pflichtversorgung offen geführt werden. Suizide, Entweichungen sind dort eher seltener. Zwang in jeder Hinsicht ist traumatisierend, psychische Erkrankung hat meist eine Traumatisierung als wichtige Ursache. Gewalt ist retraumatisierend, untherapeutisch. Offensichtlich werden gerade die Zwangsmaßnahmen von Ihrem
Kollegen als Ärzte induzierte Krankheit verstanden!
Da Sie den Kreis derer erweitert haben, die Ihre Antwort zu
lesen bekommen haben, möchte auch ich nun den Kreis derer erweitern,
denen unsere Korrespondenz teil werden soll. Entsprechend geht eine Kopie dieses Schreibens an:
den Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, F. Schneider den Vorsitzenden der Lehrstuhlinhaberkonferenz für Psychiatrie, A. Heinz den Vorsitzenden der Bundesdirektorenkonferenz I. Hauth den Vorsitzenden der Konferenz der Leiter Psychiatrischer Abteilungen, K.-H. Beine die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Mit freundlichen Grüßen Wolf-Dieter Narr PS:
Gestatten Sie mir den gewiss fachbornierten, wenn Sie gestatten ins
Wasser der Ironie getunkten Hinweis. Sie legen in Ihrem Brief vor allem
am Beginn großen Wert auf die Trennung der Gewalten. Statt mich an den
Gesetzgeber zu wenden, adressierte ich Sie und Ihresgleichen. Leider
irren Sie. Der Gesetzgeber ist nicht dazu da, für die Implementation
der Gesetze zu sorgen. Das sollen die Exekutive, die vom Gesetz
gemeinten Institutionen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger
tun. Sie als Vertreter einer psychiatrischen Institution sollen also
korrekt handeln und dürfen nicht darauf warten, bis der Gesetzgeber Sie
zurückpfeift. Sie sind es, die an erster Stelle, gottseidank auch und
gerade für Sie, für Ihr Verhalten verantwortlich sind. Diese I h r e
Verantwortung können Sie niemandem abschieben. Sie sollten, wenn ich
mich ausnahmsweise selbst loben darf, für Bürgerinnen und Bürger wie
meine Wenigkeit vielmehr dankbar sein, wenn sie Sie auf Ihren
menschenrechtswidrigen Irrtum aufmerksam machen. Damit gerate
ich übrigens auch nicht, wenn Sie mich in der wichtigen Lehre der
Gewaltenteilung fortfahren lassen, in die Gefahr, mir Funktionen der
politischen Exekutive anzumaßen. Gewiss, ich würde Sie und
Ihresgleichen gern dazu anhalten, menschenrechtskonform zu handeln.
Zwingen indes wollte ich Sie gerade nicht.
---------------------------------------------- 47. In the area of criminal law, recognition of the legal capacity of persons with disabilities requires abolishing a defence based on the negation of criminal responsibility because of the existence of a mental or intellectual disability.41 Instead disability-neutral doctrines on the subjective element of the crime should be applied, which take into consideration the situation of the individual defendant. Procedural accommodations both during the pretrial and trial phase of the proceedings might be required in accordance with article 13 of the Convention, and implementing norms must be adopted. 5. Right to liberty and security of the person 48. A particular challenge in the context of promoting and protecting the right to liberty and security of persons with disabilities is the legislation and practice related to health care and more specifically to institutionalization without the free and informed consent of the person concerned (also often referred to as involuntary or compulsory institutionalization). Prior to the entrance into force of the Convention, the existence of a mental disability represented a lawful ground for deprivation of liberty and detention under international human rights law.42 The Convention radically departs from this approach by forbidding deprivation of liberty based on the existence of any disability, including mental or intellectual, as discriminatory. Article 14, paragraph 1 (b), of the Convention unambiguously states that “the existence of a disability shall in no case justify a deprivation of liberty”. Proposals made during the drafting of the Convention to limit the prohibition of detention to cases “solely” determined by disability were rejected.43 As a result, unlawful detention encompasses situations where the deprivation of liberty is grounded in the combination between a mental or intellectual disability and other elements such as dangerousness, or care and treatment. Since such measures are partly justified by the person’s disability, they are to be considered discriminatory and in violation of the prohibition of deprivation of liberty on the grounds of disability, and the right to liberty on an equal basis with others prescribed by article 14. 49. Legislation authorizing the institutionalization of persons with disabilities on the grounds of their disability without their free and informed consent must be abolished. This must include the repeal of provisions authorizing institutionalization of persons with disabilities for their care and treatment without their free and informed consent, as well as provisions authorizing the preventive detention of persons with disabilities on grounds such as the likelihood of them posing a danger to themselves or others, in all cases in which such grounds of care, treatment and public security are linked in legislation to an apparent or diagnosed mental illness.... 41 Often referred to as “insanity defence”. 42 See for reference the Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and the Improvement of Mental Health Care, A/RES/46/119, available at: http://www.un.org/documents/ ga/res/46/a46r119.htm. 43 In the course of the third session of the Ad Hoc Committee on a Comprehensive and Integral International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities, proposals were made to add the word “solely” to then draft article 10, paragraph 1 (b), so it would read “any deprivation of liberty shall be in conformity with the law and in no case shall be based solely on disability. ------------------------ 47. Im Bereich des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Abschaffung der Verteidigung auf der Grundlage der Negation strafrechtlicher Verantwortung aufgrund des Vorliegens einer psychischen oder geistigen Behinderung. 41 Stattdessen müssen behinderungsunabhängige Maßstäbe für das subjektive Element von Straftaten mit der Berücksichtigung der Situation der einzelnen Beschuldigten angewandt werden. Wenn Untersuchungshaft vor oder während des Strafverfahrens in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens erforderlich sein sollte, müssen die gesetzlichen Regelungen entsprechend angepasst werden. 48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und des Schutzes des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Menschen mit Behinderungen ist die Gesetzgebung und die Praxis im Bezug auf die Gesundheitsversorgung und insbesondere zur Unterbringung ohne die informierte Zustimmung der betroffenen Person (oft auch als unfreiwillige oder erzwungene Unterbringung bezeichnet). Bevor die Konvention in Kraft getreten ist, war die Existenz einer geistigen oder psychischen Behinderung im Rahmen internationaler Menschenrechte ein rechtmäßiger Grund für die Entziehung der Freiheit und Einsperrung.42 Das Übereinkommen wendet sich radikal von diesem Ansatz dadurch ab, dass jeder Freiheitsentzug auf der Grundlage der Existenz einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist. In Artikel 14 Absatz 1 (b) des Übereinkommens heißt es unmissverständlich, dass "das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsberaubung rechtfertigt". Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von "nur" Behinderung begrenzen wollten43 [Anmerkung Wolf-Dieter Narr: Genau diese verworfenen Vorschläge haben Sie als Vorwand für Ihre Argumentation genommen]. Dies hat zur Folge, dass rechtswidrige Einsperrung auch die Situationen umfasst, in denen der Entzug der Freiheit mit einer Kombination von einer psychischen oder geistigen Behinderung und andere Elemente wie Gefährlichkeit oder der Betreuung und Behandlung begründet wird. Da diese Maßnahmen teilweise durch die Behinderung einer Person gerechtfertigt werden, sind sie diskriminierend und verletzen das Verbot eine Freiheitsentziehung 49. Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung ohne ihre freie und informierte Zustimmung ermächtigt, muss abgeschafft werden. Das muss sowohl die Abschaffung der Gesetzgebung umfassen, die die Unterbringung von Personen mit Behinderung ohne deren freie und informierte Zustimmung legalisiert, als auch die Abschaffung von Gesetzen, die die Schutzhaft von Menschen mit Behinderung in Fällen wie der Wahrscheinlichkeit, eine Gefahr für sich selbst oder für andere zu sein und in allen Fällen, in denen die Fürsorge, die Behandlung oder die öffentliche Sicherheit mit einer vermuteten oder diagnostizierten psychischen Krankheit verbunden wird, legalisieren.... ---------------------- 41 im Englischen als "insanity defence" bezeichnet. 42 Siehe als Verweis die „Grundsätze für den Schutz von Personen mit psychischen Erkrankungen und der Verbesserung der psychischen Gesundheit“, A/RES/46/119, im Internet unter: http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r119.htm . 43 Im Laufe der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss über eine umfassende und integrative Internationale Behindertenrechtskonvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen wurden Vorschläge gemacht, das Wort "alleine" in den Entwurf des damals als Artikel 10 Absatz 1 (b) bezeichenten Artikels einzufügen, der dann gelautet hätte: "Jede Freiheitsberaubung darf nur im Einklang mit dem Gesetz erfolgen und sie darf in keinem Fall alleine auf Behinderung beruhen." |