Dieser Brief als PDF 

Impressum + Datenschutz

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.

 

 

 

 

die-BPE - Greifswalder Straße 4 - 10405 Berlin

An die Abgeordneten des Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Fax: 030-7828947
die-bpe@gmx.de
www.die-bpe.de

Dienstag 1. März 2016

 

Ein verlogenes Parlament – Beispiel Behindertenrechtskonvention:
Beschlossen nur um sie zu missachten?


Sehr geehrtes Mitglied das Bundestages,

Die Huffington Post berichtete am 24. Januar, wie der pensionierte Chefarzt der Psychotherapeutischen und Psychosomatischen Klinik im Evangelischen Diakoniewerk Halle, Dr. Hans-Joachim Maaz, seit letztem Oktober die Kanzlerin mit psychiatrischem Diagnonsens verleumdet.
Angela Merkel sei eine gefährlich „psychisch Kranke“, und er behauptet „diagnostizieren“ zu können, dass Merkel sich„irrational und nicht einsichtig“ verhalte, was befürchten lasse, dass „sie den Bezug zur Realität“ verloren habe. Merkel habe ein „narzisstisches Grundproblem“. Sie habe ein„künstlich aufgeblasenes Selbstbild“. Der Psychiater sagt:„Man muss fürchten, dass Merkel selbst glaubt, sie sei die mächtigste Frau der Welt.“ Dr. Maaz sieht bei Merkel ein„Selbstwertdefizit, eine Minderwertigkeit und eine Unsicherheit“, das Handeln der Kanzlerin sei eine Gefahr für Deutschland, Maaz behauptet In der aktuellen Situation ist tatsächlich zu befürchten, dass ein psychischer oder psychosomatischer Zusammenbruch bevorsteht.“
Mit diesem Diagnonsens beweist der bekannte Psychiater, das der psychiatrische Jargon nur Verleumdung und das medizinische Gehabe nur aufgeblasene Machtdemonstration ist, um zu beeindrucken und damit die Glaubwürdigkeit der Verleumdung zu ersetzen.
Dies vorweggeschickt möchten wir Sie bitten, uns auf folgende 4 Punkte zu antworten bzw. tätig zu werden:

A) Die Novelle des § 63 - ein Scheinreförmchen

Derselbe Diagnonsens, mit dem Frau Merkel psychiatrisch verleumdet wurde, wäre in einem Strafprozess hinreichend für ein „schuldunfähig“ mit dem sog. „Sonderopfer“, unbefristeter, also prinzipiell lebenslänglicher, Einsperrung und der erzwungenen Erduldung von Körperverletzung durch psychiatrische Zwangsbehandlung“ weil „geisteskrank“ und „gefährlich“!

Für die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist die Frage der Abschaffung des § 63 von überragender Bedeutung, geht es doch um die schärfste Strafe eines Staates, in dem die Todesstrafe abgeschafft ist: Ein Lebenslang verbunden mit Folter durch psychiatrische Zwangsbehandlung als sog. "Sonderopfer" !
Der § 63 steht damit in krassestem Gegensatz zu der UN-BRK, der möglich ist.
Mit der Abschaffung dieser brutalsten Diskriminierung Behinderter müsste der Bundestag
beweisen, dass ihm die UN-BRK etwas bedeutet und er es 2008 mit seinem Votum, sie zu ratifizieren und zum Gesetz werden zu lassen, ernst gemeint hatte. So beweist er nur das Gegenteil: Er wollte täuschen und will nun die nahezu völlige Belanglosigkeit der BRK demonstrieren.

Entsprechend verlief die Anhörung des Scheinreförmchens im Rechtsausschuss des Bundestages am 15.2.2016:
Von den Sachverständigen des Kartells gegen § 63 StGB wurde niemand eingeladen.
Der Forensikbeauftragten unserer Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, Franziska Ludwig, wurde ohne Angabe von Gründen verweigert, an der Anhörung als Zuhörerin teilzunehmen. Man sollte wohl unter sich bleiben, ein Witz wenn von „Beteiligung“ der Betroffenen in der UN-BRK schwadroniert wird.

Nur in der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Helmut Pollähne wird vermerkt:

Die Unterbringung gem. § 63 StGB ist – zumal mit der Bezugnahme auf die §§ 20, 21 StGB – im Hinblick insb. auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) grundsätzlich infrage zu stellen. Das liegt nicht nur an der Unbestimmtheit der §§ 20, 21 StGB (ausf. dazu Schiemann, in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Verbrechen, Rechtfertigungen, Wahnsysteme, 2014, 101 ff. m.w.N.), sondern auch an der in ihnen angelegten Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, zu denen die meisten der Betroffenen i.S.d. UN-BRK zu rechnen sind. Außerdem ist in § 63 StGB die Gefahr angelegt, Freiheitsentziehungen zu begründen, die mit Art. 14 UN-BRK nicht vereinbar sind (ausf. dazu Tolmein in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Forensische Psychiatrie – selbst ein Behandlungsfall? 2015, 79 ff.m.w.N., vgl. auch Pollähne in Aichele [Hg.] Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht, 2013, 173 und 193). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Gesetzentwurf zu dieser Problematik noch nicht einmal ansatzweise äußert. [fett von uns]

Und von der Straubinger Forensik-Chefärztin Lausch wurde eingestanden:

Bereits jetzt herrscht in den forensischen Kliniken ein Mangel an qualifizierten ärztlichen Mitarbeitern, die eine Schwerpunktausbildung für forensische Psychiatrie anstreben bzw. langfristig im forensischen Kontext arbeiten möchten. Dies stellt ein Problemfeld dar, welches den Gerichten auch bestens bekannt sein dürfte. Wünschenswert wären Qualifizierungen und Schwerpunktbezeichnungen in forensischer Psychiatrie. Sofern dies allerdings eine Bedingung für die beauftragten Gutachter wäre, käme es zu erheblichen Engpässen in der Gutachtensabwicklung.

Die Forensik hat also „Imageprobleme“: Dass diese Folterstätten immer mehr auf das Gewissen der dort Tätigen schlagen, darum werden wir uns also weiter bemühen müssen.

Dagegen ist Italien ein aktuelles Beispiel, dass es sehr wohl geht, die psychiatrische Forensik abzuschaffen. Darüber berichtet Dr. Martin Zinkler in dem Editorial der Recht & Psychiatrie 4/2015, siehe Anlage 1, Zitat:

...Im Jahr 2012 leitete das italienische Parlament durch das Gesetz 9/2012 eine zweite große Psychiatriereform ein, nach der die sechs forensisch-psychiatrischen Krankenhäuser zu schließen sind. Eine nicht zufriedenstellende Implementation dieser Vorgaben führte dann zur Verabschiedung des Gesetzes 81/2014, welches Ausführungsbestimmungen und eine zeitliche Frist zur Umsetzung (März 2015!) enthält...
...Auch der italienische Gesetzgeber scheint einen Schritt weitergehen und durch eine Strafrechtsreform die Schuldunfähigkeit abschaffen zu wollen...

Wir hatten am 8. Juli letzten Jahres unsere Argumente für eine Abschaffung des Unrechtsparagrafen 63 StGB dem Bundesjustizministerium mitgeteilt, die wir in der Anlage 2 beifügen. Wir bitten Sie, diese nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern die Gelegenheit wahrzunehmen und öffentlich die Abschaffung des § 63 zu fordern.

B) Statt PEPP ein „Individuelleres Entgeltsystem“ verhindern!

Mehrfach haben wir vor dem Bundesgesundheitsministerium mit der Forderung demonstriert:

Kein Cent für die Zwangspsychiatrie !
Dreht ihr den Geldhahn zu !

Anbei dazu das gemeinsame Flugblatt von dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener und uns, Anlage 3.
Aber statt auf unsere Forderung einzugehen hat die Große Koalition das Gegenteil beschlossen: eine Verschärfung der Zwangspsychiatrie, die nun mit dem sog. „individuellerem Entgeltsystem“ für eine „integrierte Versorgung“ auch noch in jede Wohnung hinein verlängert werden soll. Laut dpa-Meldung vom 19.2.2016 werde mit einem zusätzlichen Behandlungsangebot der Krankenhäuser im häuslichen Umfeld „die Flexibilität und Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung erhöht“.
Die dabei hochgelobte „integrierte Versorgung“ ist das Ergebnis eines Marketingprojekts der Pharmaindustrie zur Steigerung ihres Absatzes, wie es die„Tageszeitung“ schon 2010 aufgedeckt hat, siehe: Tricks der Pharmakonzerne - Monopole statt Patientenschutz http://www.taz.de/!5132803/
Mit dieser Verschärfung soll die psychiatrische Totalüberwachung eingeführt werden. Kombiniert mit dem am 18.2.2016 von einer Großen Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus in erster Lesung verabschiedeten neuen Berliner PsychKG wird das der schiere Horror . Als neue, extreme Grundrechtsverletzung soll nicht nur psychiatrische Zwangsbehandlung geregelt werden, sondern der sog. Sozialpsychiatrische Dienst (SpD) soll wie eine neue Securitate-Geheimpolizei mit direkter gesetzlicher Vollmacht, Wohnungen aufbrechen können, um Menschen

• standrechtlich zu pathologisieren,
• in eine geschlossene Psychiatrie zu verschleppen und
• dort das Erdulden einer Körperverletzung durch Zwangsbehandlung erzwingen zu können.

Dazu wird der SpD in Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 ermächtigt:

Zur Verhütung einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person oder Dritter sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Dienstes befugt, die Wohnung der betreffenden Person auch ohne deren Einwilligung oder gegen deren Willen zu betreten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

Zynisch der Hinweis, dass Betroffene sich danach ja beschweren könnten.
Im Zusammenspiel mit diesem geplanten sog. „individuellerem Entgeltsystem“ werden von SpD und Krankenhäusern Grund- wie Menschenrechte negiert, wie sie insbesondere in der UN-BRK ausbuchstabiert wurden.
Wir fordern: Ein „individuelleres Entgeltsystem“ statt PEPP verhindern.
Es wäre ein offensiv GEGEN die Interessen der Betroffenen gerichtetes Anreizsystem. Stattdessen muss endlich die gewaltfreie Psychiatrie verwirklicht werden, wie sie mit der UN-BRK zu einem gesetzlich Anspruch wurde, den sich Parlament und Regierung mit verlogenen Schutzbehauptungen weigern zu erfüllen. Die Richtlinien des UN-Fachausschusses für die Rechte von Behinderten zur Interpretation und zum Umgang mit dem Artikel 14 der UN-BRK „Freiheit und Sicherheit der Person“ sind unmissverständlich und eindeutig. Sie wurden von der UN hier veröffentlicht:
(Unabgekürztes Link: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/GuidelinesArticle14.doc )

C) Keine Betreuung gegen den erklärten [natürlichen] Willen!
Keine Ausbildungsvorschriften zur Qualifizierung von Betreuung!

Am 9.11.2011 legte die 2009 beim BMJV eingerichtete Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister ihren Abschlussbericht[i] vor. Sie war von den Ländern ins Leben gerufen worden und auf deren Wunsch übernahm das BMJV den Vorsitz dafür. Die Arbeitsgruppe sollte die Frage einer etwaigen Strukturreform im Betreuungsrecht“ erörtern, ... wie das Betreuungswesen unter dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention verbessert werden kann.“ (S.5)

Entsprechend empfahl die Arbeitsgruppe, die UN-BRK als Maßstab für die Verbesserung des Betreuungsrechts zugrunde zu legen. Insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sollte hierbei berücksichtigt werden.

Diese Aufgabe wurde bisher leider nicht erfüllt. Das deutsche Betreuungsrecht ist mit der UN-BRK unvereinbar, wie der UN-BRK-Fachausschuss am 17.4.2015 in seinem Staatenbericht über Deutschland[ii] in aller Deutlichkeit feststellte:

25. Der Ausschuss ist besorgt über die Unvereinbarkeit des im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten und geregelten Instruments der rechtlichen Betreuung mit dem übereinkommen.
26. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
(a) in Anbetracht der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 (2014) des Ausschusses alle Formen der ersetzten Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen;

Um das Versprechen der UN-BRK zu erfüllen, bzw. der Empfehlung des UN-BRK-Komitees nach zu kommen, muss § 1896 Abs. 1a BGB novelliert werden: Der Satz:“Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden” muss durch diesen Gesetzestext ersetzt werden: Gegen den erklärten [oder natürlichen] Willen des Volljährigen darf eine Betreuung weder eingerichtet noch aufrechterhalten werden.
Das war schon 2003 unsere Forderung. Diese Reform ist der notwendige erste Schritt, sonst werden die folgenden Abschnitte 26. (b)+(c) des Staatenberichts hinfällig.
Jeder Versuch, unter Umgehung der Reform des § 1896 Abs. 1a BGB durch eine „Qualifizierung, Zertifizierung oder Schaffung von Eingangsvoraussetzungen“ für Berufsbetreuer das Versprechen der UN-BRK auf unterstütze Entscheidungsfindung zu erfüllen, würde das Gegenteil bewirken – die wenigen in den letzten Jahren eingeräumten Möglichkeiten der Selbstbestimmung durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung würden zerstört. Wenn es nur darum gehen sollte, den Forderungen der Berufsbetreuer nach höherer Bezahlung nach zu kommen, dann könnten die Sätze der Fallpauschalen ja erhöht werden. Wenn jedoch deren ständigem Drängen auf Qualifizierung und Zertifizierung usw. nachgegeben werden sollte, wird die UN-BRK nicht nur konterkariert. Insbesondere das Ziel, dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen hierbei berücksichtigt werden soll, würde zur Farce.

In Genf wurde in den Erklärungen der Vertreter des Bundesjustizministerium versucht, die in einer Betreuung erzwungene Stellvertretung zu leugnen und bewusst falsch zu behaupten, die Entmündigung wäre eine „unterstützende Entscheidungsfindung“ und vereinbar mit der UN-BRK, weil der Betreuer Wünsche des Entmündigten berücksichtigen soll. Aber eben nicht muss!

Wir befürchten, dass das Bundesjustizministerium gegen die Selbstbestimmung der Betroffenen gerichtete Absichten verfolgt: Zur vermeintlichen Abwehr des Klagens gegen die erzwungene Stellvertretung könnte dem Druck der Betreuerorganisationen nachgegeben werden, sich über eine spezielle Ausbildung zu qualifizieren. Wenn aber „Betreuung“ nicht mehr ein (stellvertretendes) Wahrnehmen selbstverständlicher Bürgerrechte ist, wie es eben jeder Erwachsene kann – das ist geradezu ein Kennzeichen dafür, dass man ein Erwachsener ist –, sondern ein zertifizierter Ausbildungsberuf werden sollte, dann werden Richter sofort wieder zu der alten Praxis zurückkehren, dass sie das Wohl bestimmen und auf den Willen der betroffenen Person keine Rücksicht mehr genommen wird. Denn die richterliche „Wohl“bestimmung wird dann, wie früher, vom angeblichen „Expertenwissen“ durch die bekannten Gefälligkeitsgutachten von Psychiatern, Sozialarbeitern und vom Gericht beauftragten und diesem hörigen Betreuern abgesichert. Wenn also ein Vorsorgebevollmächtigter deren Meinung (z.B. eine Zwangseinweisung und folterartige Zwangsbehandlung sei geboten) widersprechen sollte, wird wieder behauptet werden, dass nun angeblich ein gesetzlich im Vordergrund stehendes „Wohl“ des Betroffenen im Mittelpunkt der richterlichen Entscheidung stünde. Zitat § 1897 (4) BGB:

Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.

Der Bevollmächtigte würde im Gegensatz zu einem ausgebildeten „Betreuer“ angeblich diesem „Wohl“ zuwiderhandeln, weil er sich an den Willen des Betroffenen hält. Also müsse, so könnten die Richter urteilen, der Bevollmächtigte durch einen ausgebildeten „Experten“ ersetzt werden. Zitat
§ 1896 (2) BGB:

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Das seit dem 1.9.2009 mit dem Patientenverfügungsgesetz in Verbindung mit der Vorsorgevollmacht geschaffene Selbstbestimmungsrecht wäre durch die Hintertür wieder zunichte gemacht.

Der Vorwand der Berufsbetreuer, durch eine Berufsausbildungsordnung usw. die “Betreuungsqualität” steigern zu wollen, ist verlogen, denn es muss zu Klagen über Betreuungen kommen, wenn Richter erzwingen können, eine rechtliche Stellvertretung zu erdulden. Umgekehrt würde die Möglichkeit einer jederzeit möglichen Kündigung des Stellvertretungsverhältnisses den Stellvertretenden tatsächlich an den Wunsch und Willen des Stellvertretenen binden, was die notwendige Voraussetzung für ein verständiges Miteinander und eine durch Assistenz unterstützte Entscheidungsfindung ist. Das Verhältnis untereinander bekommt nur dann den Charakter einer – jederzeit kündbaren – Bevollmächtigung. Die Qualität einer Betreuung muss sich gegenüber dem “Bevollmächtigenden” beweisen, nicht gegenüber einem Gericht - mag sich das auch noch so wohlwollend wähnen. Ein Gericht könnte dann nur noch eine Betreuung vorschlagen, jedoch nicht mehr erzwingen. Das erst wäre dann tatsächlich eine „unterstützende Entscheidungsfindung“, wie sie in der UN-BRK versprochen wird. Deshalb wiederholen wir unsere Forderung: § 1896 Abs. 1a BGB muss novelliert werden: Der Satz: “Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden” muss durch diesen Gesetzestext ersetzt werden:
Gegen den erklärten [oder natürlichen] Willen des Volljährigen darf eine Betreuung weder eingerichtet noch aufrechterhalten werden.

Die Erkenntnis, dass durch eine staatlich geregelte Berufsausbildungsverordnung, Qualifizierung, Zertifizierung oder Schaffung von Eingangsvoraussetzungen die Qualität einer Betreuung eben gerade nicht verbessert werden kann, hatte auch die eingangs erwähnte Arbeitsgruppe. In ihren Empfehlungen hielt sie fest:

Die Arbeitsgruppe spricht sich gegen eine gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien sowie gegen eine abstrakt-generelle Regelung zum Berufsbild für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer aus. (S.9, wiederholt auf S. 33)
Bitte halten Sie ebenso an dieser Erkenntnis fest.

D) Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht –
als „Rechtsunsicherheit“ verharmlost, tatsächlich Rechtswillkür!

Die erzwungene Erduldung einer Körperverletzung ist menschenrechtlich gesprochen Folter bzw. grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Inzwischen hat nicht nur der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez psychiatrische Zwangsbehandlung entsprechend bezeichnet und darauf hingewiesen, dass es keine entsprechende Gesetzgebung mehr geben darf, bzw. diese abgeschafft werden muss, sondern auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist „tief besorgt darüber, dass der Vertragsstaat [Deutschland] die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, die Absonderung und andere schädliche Praktiken nicht als Folterhandlungen anerkennt. “ Zitat aus dem Artikel 33 des ersten Staatenberichts dieses Ausschusses über Deutschland am 17.4.2015.[iii]

Der Versuch einer betreuungsrechtlichen Regelung psychiatrischer Folter mit der Novelle des
§ 1906 BGB ist im Januar 2013 gründlich gescheitert. Wir hoffen nun, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Geschäftszeichen: 1 BvL 8/15 in letzter Konsequenz zu einer Ablehnung der Grundlagen der Zwangsbehandlung insgesamt führt. Sie würde
nicht nur den UN-BRK bzw. menschenrechtlichen Forderungen entsprechen - dass ein solches Zwangsbehandlungs-Foltergesetz nicht beschlossen werden darf -, sondern läge auf der bisherigen Linie der Rechtsfortbildung des Bundesverfassungsgerichts.

Inzwischen gibt es auf der Grundlage einer Umfrage bei allen deutschen Amtsgerichten, eine wissenschaftliche Untersuchung von Prof. Wolf-Dieter Narr und RA Thomas Saschenbrecker:

Nachgefragt - die Reform der Zwangsbehandlung mit Neuroleptika
in der Praxis der Betreuungsgerichte.

Wir legen die Abhandlung als Broschüre gedruckt bei. In deren Fazit wird ausgeführt:

„Zwei Jahre nach in Kraft treten des BGB-Gesetzes zur Zwangsbehandlung kann nur dessen Scheitern festgestellt werden: es hat das Ziel einer "Ultima Ratio" Regelung verfehlt, stattdessen Rechtsunsicherheit geschaffen. Der Versuch körperlich Kranke und psychisch Kranken ungleich zu behandeln und letztere rechtlich mit einem Sondergesetz zu diskriminieren, wenn sie einwilligungsunfähig diagnostiziert werden sollten, ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 GG und gegen den Kern der UN-BRK. Es darf kein staatliches Monopol gesundheitlicher Bevormundung mit Zwang geben. Freie Willensentscheidung mit körperverletzendem Zwang erreichen zu wollen, ist in sich paradox.
Entweder Grundrechte oder Behandlung um jeden Preis.“

Die Untersuchung beweist, dass die Prävalenz der Zwangsbehandlung innerhalb eines Bundeslandes um den Faktor Unendlich schwankt. Z.B. autorisierte das Amtsgericht Stolzenau, dass dessen Verzicht auf Zwangsbehandlung öffentlich benannt wird. Dagegen stehen in Niedersachsen Amtsgerichte mit bis zu 60 Zwangsbehandlungen oder ein Amtsgericht in Bayern, das angegeben hat, 167 Zwangsbehandlungen in den letzten 2 Jahren genehmigt zu haben.
Ja sogar innerhalb eines Amtsgerichts werden höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. die Gesetze unterschiedlich angewendet, wie die Antworten im „Komplex C“ der Abhandlung beweisen, Zitat: Auffällig: Bei den vier Gerichten mit mehrfachen Antworten, sind die Antworten der Richter uneinheitlich.

Es ist also offensichtlich, dass es gar nichts mit dem Gesetz zu tun hat, ob man zwangsbehandelt wird, sondern es ist willkürlich, je nachdem welchem Richter man nach dem Buchstaben des Nachnamens in einem Gericht zugeordnet wird bzw. welches Amtsgericht für die Genehmigung zuständig ist.
Es herrscht die schiere Rechtswillkür, verharmlosend „Rechtsunsicherheit“ genannt.

Wir würden uns über eine Stellungnahme zu allen 4 Punkten aus Ihrer Perspektive freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Beschluss der Mitgliederversammlung: i.A. René Talbot und i.A. Uwe Pankow



[ii] http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-okumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf

[iii] Artikel 33: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf


Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.

 

 

 

 

die-BPE - Greifswalder Straße 4 - 10405 Berlin

An die Abgeordneten des Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Fax: 030-7828947
die-bpe@gmx.de
www.die-bpe.de

Donnerstag, 21. April 2016

 

Offener Nachtrag zu:
Ein verlogenes Parlament - Beispiel Behindertenrechtskonvention:
Beschlossen nur um sie zu missachten?

Sehr geehrtes Mitglied das Bundestages,

am 1. März baten wir Sie mit einem Brief um eine Stellungnahme zu folgenden 4 Punkten:

  • Die Novelle des § 63 - ein Scheinreförmchen
  • Statt PEPP ein „Individuelleres Entgeltsystem" verhindern!
  • Keine Betreuung gegen den erklärten [natürlichen] Willen!
    Keine Ausbildungsvorschriften zur Qualifizierung von Betreuung!
  • Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht - als „Rechtsunsicherheit" verharmlost, tatsächlich Rechtswillkür!

und fügten, neben anderen Anlagen, die Broschüre einer wissenschaftlichen Untersuchung von Prof. Wolf-Dieter Narr und RA Thomas Saschenbrecker bei: „Nachgefragt - die Reform der Zwangsbehandlung mit Neuroleptika in der Praxis der Betreuungsgerichte." Sie wurde auch hier veröffentlicht: http://www.psychiatrierecht.de/nachgefragt.htm und wertet eine Umfrage bei allen deutschen Amtsgerichten aus, siehe: http://userpage.fu-berlin.de/narrwd/legende.htm.

Den ersten Punkt unseres vorigen Briefes möchten wir mit einem Hinweis auf diesen Artikel aus der „Soziale Psychiatrie" 02/2016 der DGSP ergänzen.

Ohne Mauern und Gefängnisse?
Zur Behandlung forensisch-psychiatrischer Patienten in Italien - Stand und Entwicklung

Zitat daraus:

Das Gesetz Nr. 81 führt auch einige änderungen für die Umsetzung von Sicherungsmaß-nahmen ein…. Schließlich sieht das Gesetz vor, dass die Sicherungsmaßnahme nicht länger dauern darf als die Zeit eines maximalen Gefängnisaufenthalts, der für die begangene Straftat verhängt worden wäre. Ist der Zeitrahmen ausgeschöpft, muss der Patient entlassen und der Behandlung der psychiatrischen Dienste anvertraut werden.

Des Weiteren legen wir einen Artikel des Chefarztes einer Psychiatrie, Prof. Karl H. Beine, aus der „Psychiatrische Praxis" 2/2016 bei, der beweist, dass es mit ausschließlich offenen Türen und ohne Zwang und Gewalt in der Psychiatrie besser geht und zwar in 5 Regionen mit Pflichtversorgung: Memmingen, Landsberg, Herne, Heidenheim, Hamm (siehe weiteren Bericht von Prof. Beine in der Süddeutschen Zeitung vom 25.2.2016 im Internet: http://tinyurl.com/hwcuj25)

Prof. Beine offenbart, „…dass die allermeisten Unterbringungsgesetze es längst der Krankenhauspsychiatrie überlassen, mit welchen Mitteln eine gerichtlich angeordnete Unterbringung mit Freiheitsentzug realisiert wird. Der Gesetzgeber schreibt die geschlossenen Stationen jedenfalls nicht vor."

Damit überlässt es die Politik im Bund und den Ländern einer Willkürherrschaft von Medizinern, ob Personen, die psychiatrisch „diagnostiziert" - sprich verleumdet - wurden, Freiheitsberaubung und sogar Körperverletzung erdulden müssen, die schärfste Sanktion in einem Staat, in dem die Todesstrafe abgeschafft ist. Statt dass die Gesetzgeber, wie es gemäß § 3 GG und der Behindertenrechtskonvention selbstverständlich wäre, alle Bürger gleich vor solchen Grundrechtsverletzungen schützen, öffnen sie mit psychiatrischen Sondergesetzen, insbesondere dem § 1906 BGB und § 1896 BGB ärztlicher Willkür Tür und Tor.

Dagegen bieten Gerichte keinen Schutz, denn wie durch die Untersuchung von Prof. Narr und RA Saschenbrecker bewiesen ist, wird der ärztliche Entscheidungsspielraum, Zwang und Gewalt anzuwenden, nicht eingeengt, sondern von genauso willkürlichen Entscheidungen der Richterinnen und Richter gedeckt.

Das ist im Ergebnis ein totales, anti-humanes Politikversagen!

Da wir bis heute auf unseren letzten Brief keine Antworten erhielten (außer einer Karte mit einem 5 Zeiler von MdB Lothar Binding, die er uns aber nicht gestattete zu veröffentlichen) haben wir uns entschlossen, den Brief sowie diesen Nachtrag mit einem Hinweis auf die völlige Sprachlosigkeit des Bundestages im Internet zu veröffentlichen, siehe:
http://www.die-bpe.de/MdB_Brief_2016.htm

Hochachtungsvoll

 

Beschluss der Mitgliederversammlung: i.A. René Talbot und i.A. Uwe Pankow