Schirmherr:
Gert Postel
Geschäftsstelle: |
Vereinbarkeit
von §
6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf mit der UN-Behindertenrechtskonvention und Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit
von Zwangsbehandlungen Neben der bereits beantworteten Frage, ob die
Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers und die dafür herangezogene
Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf nach der
bisherigen einschlägigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
verfassungswidrig sind, wird sich der Senat - soweit aus der bisherigen
Entscheidungspraxis ersichtlich erstmals - mit der Geltung der Vorschriften
der UN-Konvention
über die Rechte behinderter Menschen (BRK) und deren Auswirkungen
auf die frage der Zulässigkeit von Zwangsbehandlung zu beschäftigen
haben. Nach
der Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen
durch die Bundesrepublik Deutschland am 30.03.2007 wurde diese durch
Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages vom 21.12.2008 mit Wirkung
zum 01.01.2009 Teil der deutschen Rechtsordnung. Es
stellt sich insoweit zum einen die Frage, ob die BRK eine Zwangbehandlung,
wie vorliegend, verbietet (dazu I.). Zum anderen ist darzulegen,
ob und in welchem Umfang die BRK direkte Anwendung finden kann und inwieweit
sie für den Beschwerdeführer subjektive Rechte mit Verfassungsrang bewirkt
(dazu II.). I. Vereinbarkeit von Zwangsbehandlung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf mit der BRK Die BRK schafft keine neue
Generation von Menschenrechten, sondern sie präzisiert und ergänzt die
in den bestehenden internationalen Menschenrechtskonventionen, wie etwa
dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte
[liii]
(IPBPR), benannten Rechte für Menschen mit Behinderungen
[liv]
. Behinderte Menschen werden erstmals im internationalen
Recht nicht mehr als Objekte der Fürsorge, sondern als gleichberechtigte
Personen mit eigenen Menschenrechten wahrgenommen
[lv]
. Die BRK verdeutlicht den Paradigmenwechsel vom medizinischen
zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung und setzt damit neue
normative Standards
[lvi]
. Anlässlich der Verabschiedung
der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen formulierte
der seinerzeitige UN-Generalsekretär Kofi Annan die hohen Erwartungen
an die Vereinbarung: "Wenn die Konvention
erst einmal angenommen, unterschrieben und ratifiziert ist, wird sie
Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung haben, durch die die Möglichkeiten,
wie Menschen mit Behinderung ihr Leben leben können, verändert
werden. Es wird sich ein Weg in die Zukunft öffnen, durch den sichergestellt
wird, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Menschenrechte genießen,
wie alle anderen - bei Bildung, Beschäftigung, Zugang zu Gebäuden
und anderen Einrichtungen und beim Zugang zur Gerichtsbarkeit. Es wird
nicht über Nacht geschehen. Viel Arbeit muss noch getan werden,
um die Ergebnisse zu erreichen, die durch die Behindertenrechtskonverntion
angestrebt werden. Ich fordere alle Regierungen auf, ohne Verzögerung
mit der Ratifizierung zu beginnen und dann die Gesetze umzusetzen."
[lvii]
1.
Einschlägige Regelungen der BRK Im
Folgenden wird zunächst von der englischsprachigen Fassung der BRK
[lviii]
und von der amtlichen deutschsprachigen Übersetzung
[lix]
ausgegangen, wobei ggf. für eine am Wortlaut zu orientierende
Auslegung der BRK nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Art.
31ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) allein die gültigen
authentischen Fassungen maßgeblich sind
[lx]
. Wie
bei völkerrechtlichen Verträgen üblich stellt die Präambel ausführlich
die Intention der Vertragsstaaten und den Bezug zur Charta der Vereinten
Nationen und zu bisherigen völkerrechtlichen Vereinbarungen dar. Von
besonderer Bedeutung scheinen für die vorliegende Fragestellung die
lit. b), e), j) und n) der Präambel. Hierin heißt es auszugsweise: "Die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens, ... b)
in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet
haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch
auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat, ... e)
in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig
weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen
Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern, ... j)
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen
mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung
benötigen, zu fördern und zu schützen, ... n)
in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit
für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene
Entscheidungen zu treffen, ... haben Folgendes vereinbart..."
Artikel
1 BRK bezeichnet als Zweck des Übereinkommens die Förderung, den Schutz
und die Gewährleistung der vollen und gleichberechtigten Ausübung aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle behinderten Menschen sowie
die Verpflichtung zur Förderung der Achtung der diesen Menschen angeborenen
Würde. Als
behinderte Menschen werden nach Artikel 1 Abs. 2 BRK i.V.m. der Präambel
lit. e) BRK Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen
oder Sinnesbeeinträchtigungen bezeichnet, welche sie in Wechselwirkung
mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach
Artikel 2 Abs. 3 BRK wird als Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund einer
Behinderung bezeichnet, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die auf
die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennung, die Inanspruchnahme
oder Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen,
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen
Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen
der Diskriminierung, einschließlich der Verweigerung angemessener Vorkehrungen. Allgemeine
Grundsätze nach Artikel 3 BRK sind unter anderem die Achtung der Autonomie
des Einzelnen, einschließlich der Freiheit zu eigenen Entscheidungen
[lxi]
, die Unabhängigkeit der Person, Nichtdiskriminierung
[lxii]
, die volle und wirksame Teilnahme und Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben
[lxiii]
sowie der Respekt vor der Unterschiedlichkeit und
die Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt
und des Menschenseins
[lxiv]
. Nach
diesen allgemeinen Zweck- und Begriffbestimmungen verpflichten sich
die Vertragsstaaten im Besonderen unter anderem zur gleichberechtigten
Anerkennung von Behinderten als rechtsfähige Personen
[lxv]
, zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit und
Freiheit behinderter Menschen
[lxvi]
, der Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung und dem Schutz der Unversehrtheit behinderter
Menschen
[lxvii]
. Mit
Artikel 4 BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der
in der BRK anerkannten Rechte vorzunehmen, insbesondere bestehende Gesetze
aufzuheben oder zu ändern, die eine Diskriminierung behinderter Menschen
darstellen
[lxviii]
. 2.
Untergebrachte nach § 63 StGB als Behinderte im Sinne von Art. 1 BRK
Die
Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz müssen sich
an den in der BRK festgelegten Standards messen lassen, wenn die Personengruppe,
auf die das Gesetz Anwendung findet, dem Begriff der behinderten Menschen
im Sinne der Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK unterfällt. Nach
§ 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG und § 1 Abs. 1 MVollzG Rh-Pf findet § 6 MVollzG
Rh-Pf Anwendung auf alle nach § 63 StGB Untergebrachten. Soweit eine
Anwendung auf Untergebrachte nach § 64 StGB möglich wäre, ist dies für
die hiesige Stellungnahme nicht von Relevanz. Die
Unterbringung nach § 63 StGB kann von Gesetzeswegen nur bei Personen
angeordnet werden, die die Eingangskriterien von §§ 20, 21 StGB erfüllen,
wozu krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinstörungen,
Schwachsinn oder "schwere andere seelische Abartigkeiten" nach dem Gesetzeswortlaut
zählen. Diese Eingangskriterien müssen nach den Feststellungen des Tatgerichts
nicht nur vorübergehend während der Tatzeit bestanden haben, sondern
für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB einen Zustand von gewisser
Dauer und Intensität darstellen, so dass zukünftig Gefahren von dem
Betroffenen für die Allgemeinheit ausgehen sollen. Darunter
fallen also solche Personen, bei denen eine Psychose oder eine andere
psychische Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt,
diagnostiziert wurde - so auch im Fall des Beschwerdeführers, dem die
Fachgerichte unter Berufung auf die behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugs
eine paranoide Psychose attestieren. Der
Begriff der Psychose ist auch in medizinischen Fachkreisen weitgehend
umstritten, weshalb das internationale Klassifikationssystem ICD-10
heute bereits nicht mehr den Begriff der Psychose, sondern den Begriff
der psychotischen Störung verwendet
[lxix]
. Als psychotisch soll danach eine heterogene Gruppe
von Störungen verstanden werden, die sich etwa durch Wahnvorstellungen,
Halluzinationen und andere Warnnehmungsstörungen sowie durch eine "schwere
Störung des normalen Verhaltens" charakterisiert
[lxx]
. Der Definition nach gibt es bei diesen Störungen
keine Hinweise für eine organische Verursachung
[lxxi]
. Insoweit kann unabhängig von der aus medizinischer
Sicht zu beurteilenden Frage, ob eine psychische Erkrankung im Sinne
der Eingangskriterien nach §§ 20,21 StGB überhaupt rechtssicher definiert
werden kann, jedoch festgehalten werden, dass sowohl die Rechtssprechung
als auch die Medizin davon ausgehen, dass nach § 63 StGB untergebrachte
Personen durch eine nicht nur vorübergehende Abweichung vom Normalverhalten
bedingt durch Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sind
[lxxii]
. Es
stellt sich die Frage, ob die von Ärzten und Richtern so definierte
Personengruppe, die auch den Beschwerdeführer erfasst, unter den Begriff
der behinderten Menschen nach der BRK fällt. Die
Frage, ob und wie eine rechtliche Definition von Menschen mit Behinderung
erfolgt, war im Entstehungsprozess der Konvention bis zum Ende eine
der umstrittensten und konnte auch durch den nunmehr unterschriebenen
Konventionstext nicht vollständig gelöst werden
[lxxiii]
. Erzielt werden konnte jedoch im Ergebnis eine Vertragsfassung,
die in Überwindung der Perpetuierung eines veralteten rein medizinischen
Vorstellungsbildes von Behinderung nunmehr auf ein Zusammenspiel zwischen
medizinischen und sozialen Faktoren abstellt
[lxxiv]
. Diese Definition findet sich in der Präambel unter
lit. e) wieder und ist entscheidend zum Verständnis des Gesamtkonzeptes
der BRK heranzuziehen
[lxxv]
. Die
BRK geht damit von einem neuartigen und bislang in dieser Konsequenz
noch nicht verfolgten Begriffs der (Menschen mit) Behinderung aus. In
Überwindung des so genannten Defizit-Ansatzes, der sich traditionell
an der Fürsorge und dem Ausgleich vermeintlicher Defizite des Einzelnen
orientiert, verfolgt die BRK mit dem so genannten Diversity-Ansatz einen
Paradigmenwechsel
[lxxvi]
. Sie gibt damit einen wichtigen neuen Impuls für
die Weiterentwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes
[lxxvii]
. Die BRK geht, ohne den Leidens- und Problemdruck
des individuell Betroffenen zu übersehen, davon aus, dass Menschen
mit Behinderung als Teil menschlicher Gesellschaft und darüber
hinaus als kulturelle Bereicherung Wert geschätzt werden sollen.
Nach Art. 3 lit. d) BRK sind der Respekt vor der Unterschiedlichkeit
und die Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der Vielfalt und des
Menschseins gewichtige Grundsätze der BRK. Dabei wird Behinderung
als gesellschaftliche Konstruktion verstanden und nicht mehr als gleichsam
objektives Defizit des Betroffenen
[lxxviii]
. Artikel 1 Abs. 2 BRK geht davon aus, dass unter
anderem eine langfristige seelische Schädigung für behinderte
Menschen im Sinne der BRK charakteristisch ist. Auf der anderen Seite
stellt die BRK klar, dass Behinderung in ihrem Sinne gerade nicht in
einer natürlichen Beeinträchtigung des Individuums gesehen
werden soll, sondern die gesellschaftliche und vorliegend die Rechtspraxis
bestimmt, ob sie eine Beeinträchtigung des Individuums zum Anlass
für eine rechtliche Zuschreibung macht
[lxxix]
. Der
Behinderungsbegriff der BRK geht damit weiter, als der von der Rechtsprechung
entwickelte Begriff der Behinderung im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG
[lxxx]
. Dieser stellt allein auf eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung
ab, die auf einem regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand
beruht
[lxxxi]
. Der in Deutschland auch durch das Bundesverfassungsgericht
herangezogene Behinderungsbegriff ist damit von einem klassischen Bild
des auszugleichenden vermeintlichen Defizits geprägt
[lxxxii]
. Behinderung im Sinne der BRK ist jedoch nicht in
individueller natürlicher Beeinträchtigung des Individuums zu sehen,
sondern durch eine gesellschaftliche Praxis bestimmt, die solche Beeinträchtigung
zum Anlass für Zuschreibungen macht
[lxxxiii]
. § 6 MVollzG Rh-Pf geht davon aus, dass
Menschen, die nach Auffassung der Rechtssprechung und psychiatrischen
Schulmedizin ein krankhaft abnormes Verhalten im Sinne einer krankhaften
seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinstörung oder
"schweren anderen seelischer Abartigkeit" aufweisen, besonderer
gesetzlich geregelter, ggf. zwangsweise durchgeführter Behandlung
bedürften. Insoweit muss der Personenkreis, welcher nach der Rechtsprechung
unter die Anwendung des MVollzG Rh-Pf fällt, als behinderte Menschen
im Sinne der Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK verstanden
werden, und zwar unabhängig davon, ob bei ihnen tatsächlich
ein "psychisches Defizit" besteht oder nicht. Vereinfacht
gesagt: Die betroffene Personengruppe wird aufgrund angenommener Verhaltensabweichungen
von der "Norm" einer Unterbringung bzw. Behandlung zugewiesen
[lxxxiv]
. Die so bezeichneten psychisch Kranken werden durch
diese gesellschaftliche Reaktion als behindert eingestuft, was im Sinne
der BRK tragendes Merkmal der Definition behinderter Menschen ist. Durch
den Behinderungsbegriff der BRK wird damit sichergestellt, dass psychisch
behinderte Menschen nicht als "krank" eingestuft, sondern
in den Schutzbereich des Übereinkommens einbezogen werden
[lxxxv]
. Die Klassifikation von Untergebrachten nach
§ 63 StGB als behinderte Menschen im Sinne der BRK wird im Übrigen weder
von der Bundesregierung
[lxxxvi]
noch von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)
[lxxxvii]
in Frage gestellt. 3.
Unvereinbarkeit der Zwangsbehandlung nach § 6 MVollzG Rh-Pf mit Art. 12, 14,
17 BRK a)
Art. 17 BRK, Verletzung der Gleichberechtigung der Achtung der körperlichen
und geistigen Unversehrtheit Art. 17 BRK stellt fest, dass jeder behinderte
Mensch gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen
und geistigen Unversehrtheit besitzt. Eine zwangsweise Behandlung von
Betroffenen, etwa mit Psychopharmaka wie Antidepressiva und Neuroleptika,
stellt unzweifelhaft einen Eingriff in dessen körperliche und -
aufgrund der damit einhergehenden Bewusstseins- und Verhaltensänderung
- auch geistigen Unversehrtheit dar. Art. 17 BRK enthält jedoch
im Vergleich zu anderen Artikeln der BRK allein einen Achtungsanspruch.
Art. 17 BRK setzt damit voraus, dass alle gesetzlichen Grundlagen dem
Achtungsanspruch der körperlichen und geistigen Unversehrtheit
von behinderten Menschen gerecht werden. Es handelt sich völkerrechtlich
gesehen um eine staatliche Respektierungspflicht (duty to respect)
[lxxxviii]
. Insoweit stellt die Regelung einen verbindlichen
Auslegungsmaßstab für nationale Gesetze dar, wozu bereits
ausführlich Stellung genommen wurde
[lxxxix]
. Sie verbietet hingegen Eingriffe in die körperliche
und geistige Unversehrtheit behinderter Menschen nicht grundsätzlich,
so dass durchaus Eingriffe aufgrund von § 6 MVollzG Rh-Pf denkbar
wären, welche die Achtung der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit gewährleisten. Ob dies in der praktischen Durchführung
der Zwangsbehandlung tatsächlich eingehalten wird
[xc]
, ist nicht Gegenstand dieser Stellungnahme. b) Art. 14 BRK: Einschränkung
der persönlichen Freiheit Weitergehende Freiheitsrechte
als die körperliche Bewegungsfreiheit werden durch den Freiheitsbegriff
des Art. 14 BRK jedenfalls im Kontext einer Auslegung im Lichte anderer
maßgeblicher völkerrechtlicher Vereinbarungen, wie Art. 5 EMRK oder
Art. 9 IPBPR
[xci]
, nicht umfasst. Insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit
[xcii]
oder die körperliche Unversehrtheit
[xciii]
fallen nicht unter den hier zu Grunde gelegten Freiheitsbegriff
aus Art. 14 BRK. Insoweit unterfällt die Zwangsbehandlung
nach § 6 MVollzG Rh-Pf im Gegensatz zur Zwangsunterbringung nach § 63
StGB nicht dem Schutzbereich von Art. 14 der BRK. c) Art. 12 BRK: Rechts- und
Handlungsfähigkeit Art. 12 Abs. 1 BRK enthält
die Bekräftigung der Vertragsstaaten, dass behinderte Menschen
überall das Recht haben, als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
Diese Verpflichtung resultiert bereits aus Art. 16 IPBPR. Umstritten
ist die Übersetzung und Bedeutung des Art. 12 Abs. 2 BRK. Nach
der nunmehr amtlichen Übersetzung ins Deutsche verpflichten sich
danach die Vertragsstaaten, anzuerkennen, dass behinderte Menschen in
allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit
genießen. In der vorangegangenen Arbeitsübersetzung der Fachkonferenz
des Deutschen Institutes für Menschenrechte vom 05.07.2007 war
noch Rechts- und Geschäftsfähigkeit übersetzt worden. In der englischsprachigen Fassung
von Art. 12 Abs. 2 BRK ist der Begriff als legal capacity beschrieben,
da das angelsächsische Recht eine Differenzierung zwischen Rechts-
und Geschäftsfähigkeit nicht kennt, sondern den Begriff der
legal capacity mit der Befähigung gleichsetzt, als Rechtsperson
zu handeln
[xciv]
. Die (authentische) französische Fassung spricht
von capacité juridique, die (authentische) spanische Fassung
von capacidad juridica. aa) Eingriff in die Rechts-
und Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit Es bedarf zunächst der
Auslegung der BRK, um zu klären, ob eine zwangsweise Behandlung
nach § 6 MVollzG Rh-Pf überhaupt eine Einschränkung der
legal capacity im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BRK bedeutet. Dabei
ist zunächst der Sinn des Begriffs im Gesamtzusammenhang der authentischen
Vertragstexte zu ermitteln. Art. 12 Abs. 1 BRK spricht zunächst
von "right to recognition everywhere as person before the law",
also dem Recht überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Die Regelung knüpft an den identischen Wortlaut von Art. 16 IPBPR
an und meint die Pflicht der Signatarstaaten, jeden Menschen als Rechtssubjekt
anzuerkennen. Niemand darf außerhalb des Gesetzes gestellt werden
oder als bloßes Objekt behandelt werden. Insoweit dürfte
der Begriff vergleichbar sein mit der Rechtsfähigkeit im Sinne
von § 1 BGB. Die Annerkennung als Rechtssubjekt beinhaltet jedoch
nicht die Gewährleistung, Handlungen im eigenen Willen vornehmen
zu dürfen. Daher fällt unter den Schutzbereich von Art. 16
IPBPR auch nicht die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit von
behinderten Menschen, insbesondere von sog. psychisch Kranken
[xcv]
. Art. 12 Abs. 2 BRK ist demnach im Zusammenspiel
mit Art. 12 Abs. 1 BRK als weitergehender zu betrachten. Denn über
die Rechtsfähigkeit hinaus stellt Art. 12 Abs. 2 BRK sicher, dass
behinderte Menschen legal capacity besitzen. Eine Beschränkung
des Begriffs auf die bloße Annerkennung von behinderten Menschen
als Rechtssubjekt kann daher nicht gemeint sein. Dem angloamerikanischen
Recht entlehnt umfasst der Begriff der legal capacity sowohl die Annerkennung als Rechtssubjekt als auch
die Fähigkeit Rechtsgeschäfte im eigenen Namen vorzunehmen
[xcvi]
. Im Gegensatz dazu steht der Begriff der legal
disability. Auch der französische Begriff der capacité
juridique sowie der spanische Begriff der capacidad juridica
umfassen neben der Anerkennung als Rechtssubjekt die Befähigung,
im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Da alle authentischen
Vertragssprachen grundsätzlich die gleiche Bedeutung der Begriffe
ausdrücken sollen
[xcvii]
, ergibt eine harmonisierende Betrachtung der Vertragstexte
sowie die Auslegung im Gesamtzusammenhang der Konvention, dass zumindest
die Geschäftsfähigkeit von behinderten Menschen von Art. 12
Abs. 2 BRK umfasst ist. Ob darüber hinaus, wie in der amtlichen
deutschsprachigen Übersetzung, auch die Handlungsfähigkeit
erfasst wird
[xcviii]
, kann vorliegend offen gelassen werden, da durch
Zwangsbehandlung bereits in die Geschäftsfähigkeit eingegriffen
wird, welche von der Handlungsfähigkeit umfasst ist. Die zwangsweise Behandlung
nach § 6 MVollzG Rh-Pf greift in die Rechts- und Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen ein. Art. 12 BRK bringt demgegenüber zum Ausdruck, dass
jeder behinderte Mensch vor dem Recht die gleiche Anerkennung genießt,
wie der nicht behinderte Mensch und damit auch rechtlich handlungsfähig
sein muss. Eine Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten
ist damit durch die BRK grundsätzlich untersagt
[xcix]
. Eingeschränkt wird die Rechts-
und Handlungsfähigkeit Untergebrachter nach § 63 StGB, wie bei dem Beschwerdeführer,
durch die Anwendung von § 6 MVollzG Rh-Pf, unabhängig nach welcher Alternative.
Das MVollzG Rh-Pf ist in seinem Anwendungsbereich allein auf Untergebrachte
im Maßregelvollzug, insbesondere nach § 63 StGB beschränkt
[c]
. Insoweit wird hier eine Sondergesetzgebung, die
behinderte Menschen betrifft, dazu genutzt, einen Eingriff in die Rechts-
und Geschäftsfähigkeit zu rechtfertigen, der bei nicht behinderten Menschen
nicht vorgenommen werden dürfte. Insofern greift § 6 MVollzG Rh-Pf in
die durch Art. 12 Abs. 2 BRK beschriebenen Rechte ein. Denn durch die
Anwendung der Vorschriften zur Zwangsbehandlung nach dem MVollzG Rh-Pf
würden das Land Rheinland-Pfalz und die Bundesrepublik Deutschland als
Vertragsstaat entgegen der BRK nicht anerkennen, dass behinderte Menschen
bei der Frage der Einwilligung in ihre Behandlung gleichberechtigt mit
allen anderen Rechts- und Geschäftsfähigkeit genießen. bb) Art. 12 Abs. 3, Abs. 4
BRK: Zwangsbehandlung als Maßnahme zur Schaffung des Zugangs? Mit Art. 12 Abs. 3 BRK verpflichten
sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen
mit Behinderungen den Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen,
die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit
benötigen. Die Frage, die sich stellt, ist, ob die Zwangsbehandlung
im Sinne des PsychKG Bln von der Formulierung des Art. 12 Abs. 3 BRK
gedeckt ist - d.h. ob die BRK auch eine Zwangsbehandlung als Maßnahme
zur Gewährleistung des Zugangs zur Unterstützung begreift. (1) Für
ein Verständnis der Zwangsbehandlung als Unterstützungshandlung
im Sinne von Art. 12 Abs. 3 BRK spricht ihr Zweck, nämlich die
Beendigung oder zumindest Besserung der Erkrankung, die zur zwangsweisen
Unterbringung geführt hat. Folgt man der Gesetzesdogmatik, so wäre
bei einer Heilung oder Besserung der psychischen Erkrankung aufgrund
einer zwangsweisen Behandlung auch die Aufhebung der Zwangsunterbringung
nach § 63 StGB erforderlich, was eine schnellere Rückkehr
des Betroffenen in die Gesellschaft und damit auch einen besseren Zugang
zur Ausübung seiner Rechts- und Geschäftsfähigkeit bewirken
würde. Für eine solche Interpretation von Art. 12 Abs. 3 BRK
spricht auch die Formulierung von Art. 12 Abs. 4 BRK, welcher den Vertragsstaaten
auferlegt, sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Art. 12 Abs.
3 BRK wirksame Sicherungen vorsehen, um Missbräuche zu verhindern.
Solche Sicherungen sollen gewährleisten, dass die Maßnahmen,
welche die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit
betreffen, den Willen und die Präferenz des Betroffenen respektieren
und frei von Interessenkonflikten und ungebührlichen Einflussnahmen
sind, verhältnismäßig und auf die Umstände der
Person zugeschnitten sowie von möglichst kurzer Dauer sind und
einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige,
unabhängige und unparteiische Instanz unterliegen. Insoweit scheint
auch die BRK grundsätzlich davon auszugehen, dass Maßnahmen
zumindest auch ohne Willen des Betroffenen vollzogen werden dürfen,
sofern diese Zugang zu einer Unterstützung ermöglichen, welche
Behinderte bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit
benötigen. Die Bundesregierung und die DGPPN stellen sich insoweit
auf den Standpunkt, dass Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung jedenfalls
dann mit den Bestimmungen der BRK in Einklang zu bringen wären,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zwar auch, aber eben
nicht ausschließlich an die Behinderung im Sinne der Konvention
anknüpfen
[ci]
. (2) Gegen eine solche Auslegung des Art. 12 Abs. 3
BRK sprechen die authentischen Fassungen der BRK, die Entstehungsgeschichte
und der Sinn und Zweck der BRK. Im (authentischen) englischen Original spricht Art. 12
Abs. 3 BRK von "measures to provide
access by persons with disabilities to support they may require in exercising their legal capacity".
Alle Maßnahmen müssen sich damit auf den Begriff support, d.h. auf den Beistand oder die Unterstützung des Betroffenen
beziehen. Damit sind Regelungen, die einem Menschen die Handlungsfähigkeit
absprechen würden, grundsätzlich nicht mit Art. 12 BRK zu
vereinbaren
[cii]
. Denn die Grenze des Wortsinns von "support"
beginnt dort, wo die Entscheidung des Betroffenen nicht mehr unterstützt,
sondern im Sinne von "substitution" ersetzt wird. In diesem Kontext
wäre folglich auch Art. 12 Abs. 4 BRK zu lesen. Danach wäre
gegebenenfalls noch eine Behandlung des Betroffenen ohne dessen Willen
möglich, jedoch nicht gegen dessen Willen. Denn es würde dem
Grundsatz von Art. 12 BRK widersprechen, wenn bei der Frage der Zwangsbehandlung
die Geschäftsfähigkeit entgegen dem Begriff der legal capacity
negiert werden würde. Dies würde zu einer sinnentstellenden
Aushöhlung der BRK führen, was auch im Hinblick auf die bereits
erörterten Grundsätze aus der Präambel, insbesondere
dem Diversity-Ansatz, nicht Sinn und Zweck sein kann. Dass die Vertragsstaaten selbst
eine vollständige Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, wie sie durch
eine Zwangsbehandlung vorgenommen werden würde, nicht akzeptieren wollten,
wird auch durch die Entstehungsgeschichte der BRK deutlich, die nach
Art. 32 WVK ergänzend herangezogen werden kann. Die Entstehungsgeschichte
der BRK bestätigt das Ergebnis der authentischen Auslegung. Der Antrag
der Volksrepublik China, Russlands und mehrerer arabischer Staaten,
in den Konventionstext des Art. 12 BRK eine begrenzende Fußnote aufzunehmen,
wurde durch die UN-Generalversammlung abgelehnt
[ciii]
. Aus dieser Fußnote sollte sich ergeben, dass der
Begriff "legal capacity" in den jeweiligen Amtssprachen nur die Fähigkeit
beinhalte, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, nicht aber die
Fähigkeit umfasse, diese Rechte auszuüben
[civ]
. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat
bei der Endabstimmung auf eine solche Regelung ausdrücklich verzichtet
[cv]
. Denn Art. 12 BRK ziele auf die gleiche Anerkennung
aller behinderten Menschen vor Recht und Gesetz. Diese Verpflichtung
werde von den Vertragsstaaten ausgehöhlt, wenn nur anerkannt werde,
dass den Betroffenen Rechte zustehen würden, sie diese aber nicht ausüben
können würden
[cvi]
. Auch eine Auslegung von Art.
12 BRK im Kontext von Art. 25 BRK verbietet den Vertragsstaaten, im
Rahmen einer zwangsweisen Fürsorge gegen den Willen des Behinderten
zu entscheiden
[cvii]
. Art. 25 BRK beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten
eine adäquate, nicht diskriminierende Gesundheitsvorsorge für Behinderte
sicher zu stellen. Dazu sollen alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden,
die den Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich der Rehabilitation
gewährleisten. Diese Maßnahmen werden sodann durch entsprechende Regelbeispiele
konkretisiert, Art. 25 lit. a)-f) BRK. Neben Verpflichtungen der Vertragsstaaten,
welche die Angehörigen der Gesundheitsberufe
[cviii]
, die Kranken- und sonstigen Versicherungsträger
[cix]
und die Gesundheitsversorgung
[cx]
auf Trägerseite betreffen, besteht ansonsten nur
die Verpflichtung, Angebote der Gesundheitsfürsorge für Behinderte zu
erbringen
[cxi]
. Solche Angebote beinhalten jedoch immer auch die
Möglichkeit des behinderten Menschen, sie, aus welchen Gründen auch
immer, abzulehnen, weshalb eine Zwangsbehandlung zur Gesundheitsfürsorge
auch im Rahmen von Art. 25 BRK nicht zulässig sein kann. In diesem Sinne - und damit
explizit entgegen der Ansicht der Bundesregierung - hat sich inzwischen
auch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte zu einer Auslegung
von Art. 12 BRK benannt, die es gebietet, Maßstäbe insbesondere
bei strafrechtlichen Sanktionsfolgen anzulegen, die vom Vorliegen einer
Behinderung im Sinne der BRK unanhängig sind
[cxii]
. cc) Fazit Festzuhalten bleibt, dass
nach der hier vertretenen Auslegung des Begriffs "legal capacity" aus Art. 12 Abs. 2 BRK eine medizinische Behandlung
gegen den bekundeten Willen von behinderten Menschen mit der Verpflichtung
der Vertragsstaaten, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit
in allen Lebensbereichen von behinderten Menschen anzuerkennen, nicht
in Einklang zu bringen ist. Auch durch Art. 12 Abs. 3, 4 BRK kann eine
solche Zwangsbehandlung nicht legitimiert werden. Durch Art. 25 BRK
verpflichten sich die Vertragsstaaten lediglich, geeignete Angebote
der Gesundheitsfürsorge an behinderte Menschen zu adressieren, ohne
sie zu diskriminieren. Auch das rechtfertigt eine medizinische Behandlung
gegen den Willen des Betroffenen jedoch nicht. Hingegen dürfte Art.
12 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 BRK die Vertragsstaaten verpflichten, behinderten
Menschen, also auch jenen, die von der Rechtsprechung als psychisch
krank eingestuft werden, im Falle jeder Freiheitsentziehung eine entsprechende
medizinisch-psychiatrische Versorgung anzubieten, ggf. den Betroffenen
durch Aufklärung zu freiwilligen Teilnahme an der Behandlung zu bewegen
[cxiii]
. Die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf verstößt gegen die
in Art. 12 BRK Abs. 2 BRK normierte Rechts- und Handlungsfähigkeit von
Menschen mit Behinderung.
[liii] Zuletzt BGBl. 1973 II S. 1533. [liv] Welke, Antje; Das internationale Abkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, in Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2007, S. 60f. (65). [lv] Schmahl, Stefanie; Menschen mit Behinderung im Spiegel des internationalen Menschenrechtsschutzes, Archiv des Völkerrechts 2007, 517ff. (524). [lvi] Degener, VN 2006, 104. [lvii] Mark Malloch Brown, UN-Vize-Generalsekretär, Bekanntgabe vom 13.12.2006, www.isaac-online.org/ie/articles/152/1/Bekanntgabe-der-UN-Konvention; German translation: UN Convention announcement).
[lviii]
UN: unter http://www.un.org/dissability/. [lix] BGBl. II, 2008 S. 1419ff. [lx] Gollwitzer, Walter; Menschenrechte und Strafverfahren, S. 126f.
[lxi]
vgl. Artikel 3 lit. a) BRK. [lxii] vgl. Artikel 3 lit. b) BRK. [lxiii] vgl. Artikel 3 lit. c) BRK . [lxiv] vgl. Artikel 3 lit. d) BRK. [lxv] vgl. Artikel 12 BRK. [lxvi] vgl. Artikel 14 BRK. [lxvii] vgl. Artikel 17 BRK. [lxviii] vgl. Artikel 4 Abs. 1 lit. a), b) BRK. [lxix] Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, ICD-10-GM 2008, 1123, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/fr-icd.htm . [lxx] Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information; ICD-10-GM 2008, 1123; aaO. [lxxi] vgl. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, aaO. [lxxii] zusammengefasst wohl auch Marschner in Volckart/Marschner, S. 46. [lxxiii] Schmahl, aaO, 517 (534). [lxxiv] Degener, VN 2006, 104 (106); Schmahl, aaO, 517 (525). [lxxv] vgl. Art. 31 Abs. 2 WVK. [lxxvi] so zutreffend Bielefeld, Zum Innovationspotential der UN-Behindertenrechtskonvention, Deutsches Institut für Menschenrechte, 2006. [lxxvii] Bielefeld aaO. [lxxviii] Vgl. Präambel lit. c); Bielefeld aaO. [lxxix] Bielefeld aaO. [lxxx] vgl. BVerfGE 96, 288 (301); 99, 341 (356f.). [lxxxi] Scholz in Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 176 m.w.N. [lxxxii] vgl. BVerfG, B. v. 10.02.2006, - 1 BvR 91/06 - = NVwZ 2006, 679 zur Frage des Anspruches behinderter Kinder auf einen Platz in einem Regelkindergarten: "Die dabei getroffene, typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder mit wesentlichen Behinderungen insoweit keinen Anspruch auf einen Platz in einem Regelkindergarten haben, sondern Hilfe in einer teilstationären Einrichtung benötigen, ist nachvollziehbar." [lxxxiii] Bielefeld, aaO: "Aus Sicht der Betroffenen bedeutet dies den Übergang vom passiven Erleiden eines vermeintlichen natürlichen Schicksals hin zur aktiven Kritik an stigmatisierenden, diskriminierenden und ausgrenzenden gesellschaftlichen Einstellungen und Strukturen. Knapp und prägnant findet diese Grundeinsicht in der Formel der "Aktion Mensch" (ehemals "Aktion Sorgenkind") ihren Ausdruck: "Man ist nicht behindert, man wird behindert." [lxxxiv] so explizit Marschner in Volckart/Marschner, S. 45; Welke, aaO 60 (65). [lxxxv] Degener, aaO, 104, 106. [lxxxvi] vgl. Denkschrift zum Gesetzesentwurf, Drucksache 16/10808, S. 52. [lxxxvii] Prof. Dr. Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10ff. PsychKG NRW, 2009; http://media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/aktuell/gutachten-zur-behindertenrechtskonvention.pdf. [lxxxviii] Schmahl, aaO, 517 (528). [lxxxix] S.o. unter B). [xc] Narr/Sachenbrecker, Unterbringung und Zwangsbehandlung, FamRZ 2006, 1082, 1083 [xci] vgl. EGMR EuGRZ 1976, 224; 1983, 663; EKMR, EuGRZ 1979, 421; Gollwitzer, Menschenrechte und Strafverfahren, S. 209. [xcii] Herzog, AöR 86, 201. [xciii] Gollwitzer, S. 209 m.w.N.
[xciv]
Vgl. Lachwitz, Rechtsdienst der Lebenshilfe,
2007, S. 37ff. (42).
[xcv]
Nowak, Manfred, U.N. Covenant on Civil
and Political Rights, CCPR, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 2.
[xcvi]
Lachwitz, aaO.
[xcvii]
vgl. Art. 33 Abs. 1 WVK.
[xcviii]
dagegen spricht bspw. die Kommentierung
von Nowak, aaO, die zwischen capacity to be a person before the
law, legal capacity und capacity to act differenziert.
[xcix]
Lachwitz, aaO.
[c]
vgl. § 1 Abs. 1 MVollzG Rh-Pf. [ci] vg. Olzen aaO; Denkschrift der Bundesregierung aaO.
[cii]
Lachwitz aaO, S. 42.
[ciii]
vgl. UN-Enable, http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/
.
[civ]
vgl. UN Intersessional & Backround Documents,
http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/ahc8documents.htm.
[cv]
vgl. UN-Enable, aaO.
[cvi]
UN Intersessional & Backround Documents,aaO.
[cvii]
So auch Baufeld, R&P 2009, 167ff. (172, 173).
[cviii]
vgl. Art 25 lit. d) BRK.
[cix]
vgl. Art 25 lit. e) BRK.
[cx]
vgl. Art 25 lit. f) BRK.
[cxi]
vgl. Art 25 lit. a), b), c) BRK.
[cxii]
Annual report of the United Nations
High Commissioner for human rights and report of the office of the
High Commissioner and the Secretary-General, 26.01.2009; Rn. 47;
http:/www2.ohchr.org/English/bodies/hrcounsil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf;
so im Ergebnis auch Baufeld, R&P 2009, 167ff. (172).
[cxiii]
Baufeld aaO.
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