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Fazit
Die angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers
verletzt ihn unzweifelhaft in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Darüber hinaus ist die Regelung von §
6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf, wonach medikamentöse Zwangsbehandlung
zum Erreichen des Vollzugsziels in der Maßregel eingesetzt werden darf,
verfassungswidrig und damit nichtig.
Ferner ist die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, soweit diese eine Zwangsbehandlung so genannter
psychisch Kranker (Untergebrachter) für zulässig erachtet hat, im Hinblick
auf die unmittelbare Geltung von Art. 12 Abs. 2 BRK, jedenfalls grundsätzlich
zu überdenken.
Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener bedankt
sich insoweit für die Möglichkeit zur Stellungnahme als sachkundiger
Dritter in der Hoffnung, dass der durch die Behindertenrechtskonvention
verfolgte Zweck und der mit dem Diverstiy-Ansatz auch menschenrechtlich
neue und begrüßte Gedanke in die deutsche Rechtskultur durch eine richtungsweisende
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Einzug findet.
Scharmer
Rechtsanwalt
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