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mit freundlicher Genehmigung der beiden Autoren und der FamRZ
, die Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, die
die Abhandlung im Heft Nr. 15 vom 1. August 2006, Seite 1079
- 1083, erstveröffentlicht hat:
Unterbringung
und Zwangsbehandlung
Eine
Nachfrage bei den Vormundschaftsgerichten
von
Prof. Dr. Wolf Dieter Narr,
und Wiss. Mitarbeiter Thomas Saschenbrecker, Berlin
Es
mag auf den ersten Blick eine innere Logik haben, dass ein Betreuter,
der zu Behandlungszwecken gemäß S1 1906 I Nr. 2 BGB
geschlossen untergebracht wird, dort auch gegen seinen Willen
behandelt werden darf. Im Zuge der Rechtsprechung des BGH1
sind insbesondere in Entscheidungen des OLG Celle2
jedoch Zweifel darüber aufgekommen, § 1906 1 Nr. 2
BGB als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung anzunehmen.
Nicht hinreichend beachtet wurden in der bisherigen Praxis -
so jedenfalls die Ansicht des OLG Celle und der ihr folgenden
Literaturmeinungen3 - die Grundrechte
eines Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit aus Art.
2 II S. 1 GG.
Dieser Sachverhalt war für das Institut für Grundrechte
und öffentliche Sicherheit an der Freien Universität
Berlin Anlass, bei den Vormundschaftsgerichten in einer Totalerhebung
nachzufragen, wie es um die Wahrung der Grundrechte bei der
Zwangsbehandlung eines Betreuten stehe. An der Umfrage haben
388 Vormundschaftsgerichte von angeschriebenen 694, also mehr
als 50 von Hundert teilgenommen.
1.
Der Beschluss des OLG Celle
Der
Beschluss des OLG Celle v. 10.8.20054,
setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung
eines Betreuten während einer betreuungsrechtlichen Unterbringung
nach § 1906 II BGB zum Zwecke der Heilbehandlung auseinander:
Diesem
Beschluss des OLG Celle liegt die Einwilligung
des Betreuers in die zwangsweise medikamentöse Behandlung
eines Betreuten mit einem Neuroleptikum zugrunde. Auf entsprechenden
Antrag hin hatte das Amtsgericht nach vorausgegangener Anhörung
des zu diesem Zeitpunkt bereits in geschlossener stationärer
Behandlung befindlichen Betreuten die medikamentöse Behandlung
mit Neuroleptika gegen dessen Widerstand genehmigt.
Aus
ärztlicher Sicht sei der Patient, so die Ausgangsentscheidung
in ihren Gründen, als dringend behandlungsbedürftig
anzusehen. Eine Entlassung sei nicht vertretbar, da damit gerechnet
werden müsse, dass sich der aus ärztlicher Sicht behandlungsbedürftige
Betreute selbst gefährde und sich sein Gesundheitszustand
verschlechtere.
Die
sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die
medikamentöse Behandlung des Betreuten unumgänglich
und eine Besserung des Krankheitsbildes nur bei Behandlung mit
Neuroleptika denkbar sei. Ohne diese Behandlung sei keine Besserung
seines schweren Krankheitsbildes möglich. Diese müsse
darum auch gegen seinen Willen vorgenommen werden.
Gegen
diese Entscheidung hat der von Zwangsmedikation Betroffene erneut
sofortige Beschwerde eingelegt. Der 17. Zivilsenat des
OLG Celle hat sie für begründet erachtet. Er
hat die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zunächst
aufgehoben und das Verfahren auch aus anderen Gründen an
das Landgericht zurückverwiesen.
Entgegen
den den Beschlüssen stillschweigend zugrunde liegenden
Auffassungen des Amtsgerichts und Landgerichts sei - so das
OLG Celle in seiner Entscheidung - eine Zwangsbehandlung
auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig
und daher nicht genehmigungsfähig.
Der 17. Zivilsenat des OLG Celle vertritt in seiner
Entscheidung im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Thüringen5
die Auffassung, auch die stationäre Zwangsbehandlung sei
auf der Grundlage des Betreuungsrechts als rechtlich nicht zulässig
anzusehen6. Eine ausreichende Rechtsgrundlage
fehle. Das OLG Celle lehnt sich hierbei an die Entscheidung
des BGH zur ambulanten Zwangsbehandlung 7
an.
Die
in der Rechtsprechung geäußerte Gegenmeinung8
unterstellt die betreuungsrechtliche Zwangsmedikation grundsätzlich
als zulässig. Sie sieht die Regelungen des § 1906
I Nr. 2
bzw. des § 1906 IV BGB als ausreichende Rechtsgrundlage
an. Als ausfüllendes Kriterium für die Zulässigkeit
der Zwangsbehandlung reiche deren Verhältnismäßigkeit
angesichts der ansonsten drohenden gewichtigen Gesundheitsschäden
aus. Dabei wird teilweise die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
auf die Fälle lebensnotwendiger Behandlungen beschränkt.
Diese Gegenmeinungen verwirft das OLG Celle als unzutreffend.
Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH9
und des BVerfG10 vertritt der
Senat den Standpunkt, jede Zwangshandlung gegen den Widerstand
des Betreuten bedürfe einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage
durch ein formelles Gesetz. Soweit dieses formelle Gesetz teilweise
in der Regelung des § 1906 I Nr. 2 bzw. § 1906 IV
BGB gesehen werde, überzeuge diese Auffassung nicht. Der
sprachlich eindeutige Gesetzestext enthalte nur die Befugnis
zur Unterbringung bzw. zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen,
nicht jedoch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffsintensität
- deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung.
Damit
thematisiert eine höchstrichterliche Entscheidung die Frage
der Zulässigkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung
eines Betreuten unter dem Aspekt des Eingriffs in die körperliche
Unversehrtheit Art. 2 II S. 1 GG. Wegen des Gesetzesvorbehaltes
darf in Grundrechte grundsätzlich nur aufgrund eines förmlichen
Gesetzes eingegriffen werden, Art. 2 II S. 2 GG. Bei einer Zwangsbehandlung
wird in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
nach Art. 2 II S. 1 GG eines Betreuten eingegriffen, bei einer
Unterbringung in das Grundrecht der Freiheit der Person nach
Art. 2 II S. 2 GG.
Eine
Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit ist im Betreuungsrecht aber
gerade nicht ersichtlich11.
Der sprachlich eindeutige Gesetzestext des § 1906 BGB enthalte,
so das OLG Celle, nur die Befugnis zur Unterbringung
bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen, nicht jedoch
die Befugnis zur deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung.
Zwar
könne der Wortlaut des § 1906 1 Nr. 2 BGB nahe legen,
dass derjenige, der zu Behandlungszwecken geschlossen untergebracht
sei, dort auch gegen seinen Willen behandelt werden dürfe.
Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes sei dieser Annahme jedoch
ausdrücklich nicht gefolgt und habe von der gesetzlichen
Regelung der Zwangsbehandlung ausdrücklich abgesehen12.
Dementsprechend habe der Gesetzgeber auch die Zwangsbefugnisse
für den Betreuer geregelt. In § 70g V FGG habe er
die Befugnis zur Gewaltanwendung nur vorgesehen, um den Betreuten
eventuell zwangsweise unterzubringen, nicht jedoch, ihn auch
zwangsweise zu behandeln.
Vor
diesem Hintergrund sei die Regelung des § 1906 BGB nicht
als hinreichende formelle Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung
anzusehen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung
nach den Landesgesetzen sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund
sei die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung des Betroffenen
festzustellen.
2.
Die Fragestellung an die Vormundschaftsgerichte
In
der Praxis der Rechtsprechung der Vormundschaftsgerichte wie
auch bei der Anwendung von Zwang bei der medikamentösen
Behandlung Betreuter mit Neuroleptika im Rahmen einer Unterbringung
nach § 1906 BGB in einer psychiatrischen Anstalt nahm man
bisher überwiegend an, die Zwangsbehandlung während
einer stationären Unterbringung auf einer
geschlossenen Abteilung durch den Betreuer sei nach § 1906
I BGB zulässig. Sie werde durch die Entscheidung
des BGH zur ambulanten Zwangsbehandlung13
nicht berührt.
Im
Anschluss an die bisherige Rechtsprechung, der sich in neueren
Entscheidungen auch der 9. Zivilsenat des OLG Thüringen
in Abkehr von früheren Entscheidungen des in 2002 befassten
6. Zivilsenates wieder angeschlossen hat14,
leitete man aus den Regelungen des § 1906 I Nr. 2 bzw.
des § 1906 IV BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht
nur für die freiheitsentziehenden Maßnahmen, sondern
auch für die Zwangsbehandlung eines Betreuten mit Neuroleptika
ab. Kriterium für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung
sei deren Verhältnismäßigkeit angesichts ansonsten
drohender gewichtiger Gesundheitsschäden.
Vor
diesem Hintergrund wurde allen deutschen Vormundschaftsgerichten
der zu Beginn der Erhebung unveröffentlichte Beschluss
des OLG Celle15 verbunden mit
den Fragen zugesandt, ob dieser Beschluss des OLG Celle
v. 10.8.2005 auf künftige Entscheidungen in der jeweiligen
vormundschaftsgerichtlichen Praxis Einfluss haben werde, und
inwieweit man die Entscheidung als bindend für die Rechtsprechungspraxis
der jeweils befragten Vormundschaftsgerichte ansehe.
Im
Einzelnen wurden sämtliche 694 deutsche Vormundschaftsgerichte
gebeten, prognostisch für ihre künftigen Entscheidungen
unter folgenden Optionen auszuwählen:
- "Wir werden uns der Meinung des OLG in künftigen
Entscheidungen nicht anschließen"
- "Wir werden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
künftig einer noch strengeren Tatsachenprüfung unterwerfen
und nur noch in streng auszulegenden Ausnahmefällen, wie
akute Lebensgefahr, einer psychiatrischen Zwangsbehandlung zustimmen"
- "Wir sehen wie das OLG Celle keine gesetzliche Grundlage
für Zwangsbehandlung aus dem geltenden Betreuungsrecht."
Die Gerichte wurden außerdem gebeten, gegebenenfalls ihre
jeweilige Einschätzung zu kommentieren.
Insgesamt
haben von 694 angefragten Gerichten 388, mithin 56 % die Anfrage
des Institutes für Grundrechte und öffentliche Sicherheit
an der FU Berlin beantwortet. Unter den 388 Antworten waren
66 Antworten ohne eindeutige Zuordnung zu den Fragen. Teilweise
wurde dieses Versäumnis mit differierenden Rechtsansichten
der einzelnen mit vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten
befassten Richter eines Gerichtes begründet Teilweise verwiesen
die 66 nicht eindeutigen Antworten der Amtsgerichte auf Erlasse
der Ministerien, die die Teilnahme an Forschungsprojekten und
damit an der Befragung von einer ministeriellen Zustimmung abhängig
machten. In mehreren Antwortschreiben wurde eine Teilnahme aus
Zeitgründen abgelehnt. Eine größere Anzahl der
Vormundschaftsgerichte, die ohne eindeutige Zuordnung antworteten,
wollte keine schematisierte Antwort geben und verwies auf die
Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. Dabei sollte teilweise
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Tragen
kommen. Einzelne Antwortschreiben enthielten auch den Hinweis,
man habe derartige Fälle in der Praxis noch nicht entschieden.

Im Ergebnis schlossen sich 98,716
der befragten Gerichte, also 25,5 %, vorbehaltlos dem Urteil
des OLG Celle an: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
einer Behandlung gegen den Willen eines Betreuten sei abzulehnen.
144,6
der befragten Gerichte, mithin 37 % lehnten die Beschlussfassung
des OLG Celle zur Unzulässigkeit der Zwangsbehandlung
ab und sahen in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG München
und des OLG Schleswig17 in
den Regelungen des § 1906 1 Nr. 2 bzw. des § 1906
IV BGB eine hinreichende Rechtsgrundlage. In der Hauptsache
wurden Praktikabilitätserwägungen geäußert.
In der Praxis sei eine Unterbringung nach § 1906 I Nr.
2 BGB nicht durchführbar und sinnentleert, enthielte die
Rechtsnorm nicht zugleich eine Ermächtigungsgrundlage zur
Behandlung gegen den Willen. Eine Unterbringungsgenehmigung
zum Zwecke der Heilbehandlung - so die hier vielfach geäußerte
Meinung - liefe ansonsten auf eine bloße Verwahrung hinaus.
Eine
andere Sicht der Dinge allerdings - so die Meinung der ablehnenden
Gerichte - sei gleichwohl zu vertreten18,
falls eine Patientenverfügung vorliege und der erklärte
Wille des Betroffenen einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika
entgegenstehe. Das war der Sachverhalt im vom OLG Celle
entschiedenen Fall, wenngleich der Senat in seinen Entscheidungsgründen
obiter dictum keinen Zweifel daran beließ, dass
er in der geltenden gesetzlichen Regelung keine Rechtsgrundlage
für eine Zwangsbehandlung sehe.
79,5
der befragten Gerichte, also 20,5 %, wollten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
stärker als bisher in die jeweilige Meinungsfindung einfließen
lassen, ob Zwangsbehandlung im Einzelfall zulässig sei
oder nicht. Hier wurde eine Entscheidung zur Zulässigkeit
einer Zwangsbehandlung verstärkt von der jeweiligen Einwilligungsfähigkeit,
partiell aber auch vom Vorhandensein eines natürlichen
Willens abhängig gemacht.
In
den geäußerten Meinungen der befragten Gerichte ist
indes durchweg der Wunsch nach Rechtsklarheit zu erkennen, vornehmlich
durch eine Entscheidung des BGH aber auch durch gesetzgeberisches
Handeln.
Lediglich
insgesamt drei der befragten Gerichte nahmen explizit zur Frage
eines Grundrechtseingriffes in die körperliche Unversehrtheit
Stellung und lehnten bereits aufgrund bisheriger ständiger
Rechtsprechung eine Zwangsmedikation ab.

3. Die Praxis der Rechtsprechung der Vormundschaftsgerichte
Die
Befragung der Gerichte zur Anwendung der Grundrechte im Rahmen
einer stationären Behandlung zeigt erhebliche Differenzen,
teilweise selbst innerhalb des Fachbereiches der einzelnen Gerichte
auf, wenn es um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung
bei einem Betreuten geht.
Auf
die grundrechtsrelevante und vom OLG Celle thematisierte
Frage, dass eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung
von Zwang gegen den körperlichen Widerstand des Betroffenen
bei der Medikation mit Neuroleptika und den damit verbundenen
erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit nicht gegeben sei, gehen die Antworten in der
überwiegenden Mehrzahl nicht ein.
Häufig
äußern die Fachgerichte in diesem Zusammenhang, dass
sich jedwede schematische Lösung in Unterbringungssachen
verbiete und der Einzelfall zu prüfen sei, obgleich für
Einzelfallentscheidungen und Prüfung derselben kein Raum
sein kann, wenn und soweit grundrechtliche Fragen hinsichtlich
der Eingriffsnorm hinreichend geklärt wären. Dies
aber ist, zumindest unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des OLG Celle, nicht der Fall.
Vielfach
dürfte das Grundrechtsverständnis der Amtsgerichte
bezüglich künftiger Entscheidungen zur Genehmigung
einer medikamentösen Zwangsbehandlung primär durch
Praktikabilitätserwägungen geprägt sein. Die
einschlägige Ansicht verweist darauf, man lasse ansonsten
der Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung einen Verwahrcharakter
zukommen und entleere die Norm des § 1906 I Nr. 2 BGB ihres
Sinnes.
In
diesem Zusammenhang ist auch der Verweis einzelner Gerichte
vorzufinden, dass man "bislang immer selbstverständlich
vorausgesetzt" habe, "eine Unterbringung von Betroffenen"
gestatte auch die Zwangsmedikation der untergebrachten Personen
durch die in der Psychiatrie behandelnden Ärzte. Diesem
Selbstverständnis gemäß habe man in der bisherigen
Praxis auch keine Anträge auf Genehmigung einer Behandlung
gegen den Willen eines Betroffenen bearbeitet, sondern im Zuge
einer Unterbringung nach 5 1906 1 Nr. 2 BGB eine Zwangsbehandlung
mehr oder minder geduldet.
Die
Fachgerichte bewerten die Frage der Zulässigkeit einer
Zwangsbehandlung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis äußerst
unterschiedlich. Je nach zuständigem Vormundschaftsgericht,
teilweise auch je nach Zuständigkeit des befassten Vormundschaftsrichters
im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes des Gerichtes
wird eine Zwangsbehandlung eines Betreuten zulässig erachtet
oder mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. So entscheidet letztlich
der Zufall des Gerichtsorts, ob und inwieweit der jeweils Betroffene
einer solchen Maßnahme gegen seinen Widerstand in einer
psychiatrischen Anstalt mit Neuroleptika behandelt wird oder
nicht.
Gleichwohl
hat eine größere Anzahl der befragten Gerichte die
Anfrage dahingehend beantwortet, die Rechtsprechung des OLG
Celle in eigenen künftigen Entscheidungen zu berücksichtigen
und die Behandlung eines Betreuten gegen seinen Willen mit Neuroleptika
künftig mangels Rechtsgrundlage nicht zu genehmigen. Lediglich
drei der gefragten Gerichte gaben allerdings an, dies sei auch
bisherige Rechtsprechung des befragten Fachgerichtes gewesen.
4.
Kommentar zum Beschluss des BGH v. 1.2.2006
Nach Abschluss der Umfrage hat der BGH einen Beschluss
gefasst und sich zu den Fragen in einem obiter dictum
geäußert19 Der BGH
unterstreicht dabei die hohe normative Bedeutung von Art. 2
II GG. Und doch unterläuft er den starken Schutz der Integrität
des Menschen. Er behauptet, das Recht des Betreuers den von
ihm Betreuten notfalls entgegen dessen geäußertem
Willen zwangsweise unterzubringen, impliziere konsequenterweise,
dass der Betreuende zusätzlich erneut gegen den Willen
des Betreuten in diverse Formen der von Ärzten oder medizinischem
Personal ausgeübten Zwangsbehandlung einzuwilligen vermöge.
Dies sei rechtens. Diese Annahme ist mehrfach rechtsfehlerhaft.
Sie arbeitet zum einen mit der Annahme einer implikativ gegebenen
Ermächtigung. Diese ist aber rechtlich formell und grundrechtlich
substantiell unzulässig. Sie verkennt zum zweiten die fundamentale
Bedeutung von Art. 2 II GG insbesondere i. V mit Art. 1 I S.
1 GG und mit Art. 19 und 20 I S. 1 GG und Art. 104 1 GG. Art.
2 II GG kann als dauernd gültige, personal bezogene norma
normans von einer norma normata nur in genau festgelegten
Ausnahmen zeitlich und sachlich punktuell durchbrochen werden.
Das heißt zugleich, dass der Gesetzesvorbehalt, durch
einfache Gesetze zu verrechtlichen, nicht nur substantiell im
Sinne der Wesensgehaltsklausel begrenzt auszuführen, sondern
auch prozedural-formell festzulegen ist.
a)
Weil die Integrität der Person als unmittelbar geltendes
Menschenrecht höchsten Verfassungsrang besitzt, darf in
diese Integrität äußerstenfalls nur eingegriffen
werden, wenn rechtlich genau, notfalls durch abschließende
Kasuistik explizit statuiert wird, wann, warum, wie und von
wem mit welchen Mitteln ausnahmsweise die Integrität einer
Person vorübergehend und im Einzelfall verletzt werden
darf. Mit anderen Worten: An einzelgesetzlich ausgeführte
Vorbehalte entgegen der kategorischen Geltung des Grundrechts
auf die Integrität jedes Einzelnen sind die äußersten
Anforderungen an Präzision und der durchgehenden, vorab
geltenden Berechenbarkeit zu stellen. Die Allgemeinheit des
Gesetzes ist in diesem Falle nur zulässig, wenn keine Person
vorab diskriminiert wird. Die Allgemeinheit des Gesetzes
ist grundrechtswidrig, wenn im vorstehenden Fall eine betreuende
Person, ein Arzt, eine Person des Pflegepersonals einer Krankenanstalt,
die erwiesene Willensunfähigkeit bzw. seinen nachgewiesenen
selbstzerstörerischen akuten Zustand vorausgesetzt, entscheiden
kann, ob eine Zwangshandlung vorgenommen werden muss und wie
sie erfolgen darf. Dass der BGH sogar so weit geht, medikamentöses
Experimentieren zu erwägen und zuzulassen, zeigt wie sehr
sich das hohe Gericht auf die Gleitfläche des Zwangs und
medizinisch professioneller Stellvertretung in Bezug auf die
Gesundheit des Betreuten eingelassen hat. Als könnten sich
- Professionalisierung und Fürsorge hin oder her - irgendeine
Institution und deren kompetente Vertreter die Kompetenz anmaßen,
die Gesundheit eines anderen Menschen in ihrer umfassenden Integrität
körperlich und psychisch-geistig zu repräsentieren,
sprich: zu vergegenwärtigen. Kurzum: wenn der Gesetzgeber
wollte, dass an einem betreuten Menschen, der infolge der Entscheidung
des Betreuenden zwangsweise in eine Anstalt eingewiesen worden
ist, sei es ambulant, oder gelte die Verweildauer längere
Zeit, medizinisch professionell ausgeübte Zwangseingriffe
in seine Integrität vorgenommen werden dürfen, dann
müsste er dies nicht nur zum einen explizit beschließen.
Der Gesetzgeber müsste zum anderen das Gesetz und die Handhabung
des Gesetzes distincte et clare festlegen. Unbestimmte
Rechtsbegriffe, vage Vermutung von Kompetenzen in Richtung Medizin
und Ähnliches mehr sind hier nicht zulässig. Sonst
handelte es sich von vornherein um ein gesetzeswidriges Gesetz.
b)
Immanent im Duktus des BGH-Beschlusses verbleibend wurde
unterstellt (s. o. a), unter Umständen sei nach entsprechend
deutlichem und klarem Gesetz - das also die Rechtssicherheit
des Grundrechtsträgers der Person entgegen allen präventiven
Verwässerungen radikal ernst nimmt20
- ein hochgradig voraussetzungsvoller Zwangseingriff in die
Integrität von Menschen möglich, wenn zugleich vorausgesetzt
wird, eine andauernd kontrollierte, prinzipiell öffentlich
einsehbare, institutionell ausgewiesene und detailliert geregelte
Prozedur sei gewährleistet.
Diese
Unterstellung widerspricht dem Grund- und Menschenrecht auf
eine rundum geltende Integrität des Menschen und den damit
notwendig verbundenen grund- und menschenrechtlichen Konnexnormen.
Wie dies für die meisten anderen Grund- und Menschenrechte
gleichfalls mutatis mutandis zutrifft, können Grund-
und Menschenrechte im Unterschied zur klassischen Tradition
ihrer ersten Formulierung Ende des 18. Jahrhunderts nicht nur
als "individuelle Abwehrrechte" verstanden werden.
Ein solches Verständnis - genetisch aus der frühliberalen,
anti-absolutistischen Genese erklärbar - setzt nicht nur
die sozioökonomischen und psychologisch-politischen Bedingungen
voraus, die es erst ermöglichen, dass Menschen ihrer Grund-
und Menschenrechte bewusst werden und über die Mittel verfügen,
sie wahrzunehmen21. Kurz, der menschenrechtliche
Normgeber und die einer menschenrechtlich fundierten Verfassung
folgenden Gewalten sind gehalten, für die gesellschaftlichen
Voraussetzungen menschenrechtlicher Praxis zu sorgen, damit
Menschen die ihnen qua ihrer Menscheneigenart zugesprochenen,
vielmehr die aus ihrem Menschsein erwachsenen Rechte wahrnehmen.
Darüber
hinaus lässt eine abwehrrechtlich restringierte Auffassung
nicht begreifen, dass Grund- und Menschenrechte als Aktivrechte
jeder Person auszulegen sind. Darum ist die Koppula zwischen
Menschenrechten und Demokratie keine, die mehr oder minder willkürlich
zwei einander zufällig begegnende Phänomene aneinander
anhängt. Keines der zentralen Menschenrechte ist von vornherein
für alle Zeiten, Länder und Personen übergreifend,
also für alle geschichtlich in spezifischen Kontexten lebende
Menschen, denen sie gelten, eindeutig und klar gegeben. So zentral
der Anspruch der Menschenrechte ist, universell für alle
Menschen aller Zeiten und aller Orte zu gelten, so sehr entsprechen
die Menschenrechte erst dann ihrem individuell, auf jede Person
geeichten Sinn, wenn der Kontext beachtet wird und Menschenrechte
kontextgemäß vermittelt werden, in denen konkrete
Menschen verletzlich leben. Das aber heißt über den
allgemeinen politischen Auftrag hinaus, die jeweils möglichen
und nötigen sozialen Bedingungen zu schaffen, das, was
die Menschenrechte auf Integrität, Würde und Freiheit
jeweils spezifisch bedeuten, kann nur die einzelne Person in
ihrem unverwechselbaren Kontext und ihrem unverwechselbaren
So-geworden-Sein bewusst entscheiden. Sie kann ihre Würde
nur dadurch je und je neu erwerbend besitzen, dass sie erstlich
und letztlich exklusiv darüber selbst entscheidet, ob und
inwieweit sie ihre Integrität zu riskieren bereit ist,
ob und inwieweit sie, in ihre Integrität eingreifen lassen
will, um eine je und je personal angestrebte restitutio in
integrum zu erreichen.
Fast
etwas nonchalant stellt der BGH fest, in der Krankenbehandlung
und im Heilungsprozess werde die Integrität des Menschen
ohnehin medizinisch kompetent zur Disposition gestellt. Zutreffend
ist daran allein, dass in der Tat jeder Mensch, der in Nach-
oder in Vorsorge um gesundheitlichen Rat nachsucht, der sich
in die Obhut eines Arztes, eines Krankenhauses u. A. m. begibt,
damit seine Bereitschaft erklärt, in seine Integrität
eingreifen zu lassen. Dass die Nachsuche nach Hilfe jedoch den
personalen Menschenrechten und der frei selbstbestimmten und
darum seine Würde ausdrückenden Integrität des
Hilfe erpichten Menschen entspricht, sind drei Erfordernisse
unabdingbar:
Zum
ersten entscheidet der Rat und Hilfe suchende Mensch, ob, wo
und welche Hilfe er bei wem sucht.
Zum
zweiten: Der betreffende Mensch, der insoweit zum Patienten
wird, entscheidet durchgehend letztlich selbst aufgrund etwa
ärztlicher Ratschläge, in welcher Form und in welcher
Tiefe er in seine Integrität eingreifen lassen will. Alle
behandelnden Institutionen und ihre Helfer sind gehalten, das
Ausmaß, die Art und die möglichen Effekte des Eingriffs
vorab in verständlicher Form, in schweren Eingriffsfällen
im Beisein von Angehörigen und/oder ansonsten vom Bürgerpatienten
gewählten Vertrauten zu erläutern. Pauschale und/oder
schwer verständliche Formblätter reichen dazu nicht
aus.
Zum
dritten: Die helfenden Institutionen und ihre kompetenten Angehörigen
sind auf ein Verfahren zu verpflichten, das den Hippokratischen
Eid der heutigen Fülle der kaum noch materiell fassbaren
Eingriffe gemäß ausdifferenziert. Zugleich bedarf
es bei gewichtigen Eingriffsfällen der innermedizinischen
Zusatzkontrolle. Nur ein (kleines) Kollektiv kann die Entscheidung
fällen, die letztlich Vorschlagscharakter behält und
prinzipiell vom Patienten gebilligt werden muss.
Die
hier vorgetragene Auffassung des Grund- und Menschenrechts der
Integrität oder der Unversehrtheit des Menschen erhellt
aus drei menschenrechtlich essentiellen Gründen.
Zum
ersten: Dem schlechterdings zentralen Rang des Menschenrechts
auf Integrität. Dieses ist so eng mit dem Menschenrecht
auf Freiheit und dem auf Würde verbunden, dass sich diese
menschenrechtliche Königinnentriade nur vereint und in
der dauernden Wechselgeltung verwirklichen lässt.
Zum
zweiten: Alle Menschenrechte sind nicht wie ein "rocher
de bronze" fest, eindeutig und dauerhaft gegeben. Menschen
sind verletzliche Wesen. Sonst bedürfte es der Normen nicht.
Menschenrechte sind dazuhin hochgradig voraussetzungsreiche
und je und je prekäre Notwendigkeiten des Menschen. Darum
müssen sie immer erneut ausgelegt und spezifisch bestimmt
werden. Menschenrechte als wesentliche Erfordernisse/Bedürfnisse
jedes Menschen, um seinen Möglichkeiten gemäß
leben zu können, sind letztlich nur von dem Menschen konkret
zu bestimmen, der seine eigene Unversehrtheit frei und um seiner
Würde willen bestimmt und gegebenenfalls gezielt ein stückweit
preisgibt.
Die
Universalität der Menschenrechte ereignet sich so jeweils
historisch konkret im selbstbestimmten Tun und Lassen der einzelnen
Person. Sie wird dadurch erst zur ganzen Person. All diese nötigen
prinzipiellen Feststellungen zur Eigenart der Menschenrechte,
hier des Rechts auf Integrität, besagen, dass es nicht
angeht, Menschen gegen ihren Willen zwangsweise zu behandeln.
Sollte nachweislich Gefahr im Verzug sein, dass Menschen aktuell
akut andere Menschen physisch gefährden, also die Integrität
anderer massiv zu verletzen drohen, kann es angemessen sein,
solche Menschen so lange wie unbedingt erforderlich auf die
sie schonendste Weise von anders gerichteten Gewaltakten abzuhalten.
Es geht jedoch nicht an, gegen den Willen auch des noch so mit
Gewalt gegen andere drohenden Menschen in dessen Integrität
medikamentös oder mit anderen Mitteln mit nie restlos absehbaren
Folgen einzugreifen. Auch der Gesetzgeber, handelt er den normae
normandes der Grund- und Menschenrechte entsprechend, darf
kein Gesetz beschließen, das die Integrität durch
Eingriffe in Körper, Geist und Seele des Menschen mehr
als im Sinne äußerlicher Blockade zu versehren droht.
c)
Nach den vorgetragenen Argumenten muss der Schluss mutmaßlich
nicht mehr genauer erläutert und aus den Grund- und Menschenrechten
begründet werden: Eine pragmatische Lösung im üblich
legeren Sprachgebrauch des Adjektivs "pragmatisch"
ist dort nicht möglich, wo die Geltung der Grund- und Menschenrechte
in Frage stehen. Und dies in ihrer Spitzennorm, der norma
normans, die alle anderen fundiert und durchdringt: der
habeas corpus-Akte, dem Menschen- und eben nur sekundär
staatlich gegebenen Grundrecht auf Integrität oder mit
dem schönen deutschen Wort: der Unversehrtheit. Für
dieses Menschenrecht gilt durchgehend und bis ins Detail die
Vermutung.
----------------------------
1.
BGH, FamRZ 2001, 149 ü: = NJW 2000, 888.
2. OLG Celle, FamRZ 2006, 443 (m. Anm. Brakebusch)
= R&P 2005, 196 H (m. Anm. Marschner) = BtPrax 2005, 235;
OLG Celle, Beschluss v. 21.12.2005 - 17 W 132/05, Vorlagebeschluss
zu BGH, FamRZ 2006, 615 (vgl. hierzu unten 4.)
3. Anm. Marschher [Fn. 2], m. w. N.
4. OLG Celle, FamRZ. 2006, 443 = R&P 2005,
196 = BtPrax 2005, 235.
5. OLG Thüringen, R&P 2003, 29, anders
aber OLG Thüringen, Beschlüsse v. 30.11.2005
- 9 W 627/05 u. 9 W 659/05 -, FamRZ 2006, 576: "Die Genehmigung
einer zwangsweisen Heilbehandlung des Betroffenen scheitert
nicht am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage".
6. Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und
stationären Psychiatrie, R&P 2005, 47 ff.
7. BGH, FamRZ 2001, 149.
8. OLG Schleswig, FamRZ 2002, 984; OLG München,
FamRZ 2005, 1196 = OLGR 2005,394
9. BGH, FamRZ 2001, 149, 152.
10. Vgl. BVerfG, FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774.
11. Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und
stationären Psychiatrie, R&P 2005, 47 ff.
12. BT -Drucks. 11/4528, S. 72.
13. BGH, FamRZ 2001, 149 ff= NJW 2000, 888.
14. OLG Thüringen, FamRZ 2006, 576; vgl.
Fn. 5.
15. OLG Celle, FamRZ
2006, 443 = R&P 2005, 196 H: = BtPrax 2005, 235.
16. Soweit von einzelnen Gerichten mehrere verschiedene
Antworten aufgrund der unter den mit Vormundschaftssachen befassten
Richtern unterschiedlich geäußerten Rechtsansichten
eingingen, wurden diese Antworten nach der Zahl der jeweils
zustimmenden bzw. ablehnenden Richtern gequotelt und als eine
Antwort berücksichtigt.
17. OLG Schleswig, FamRZ 2002, 984; OLG München,
FamRZ 2005, 1196 = OLGR 2005, 394.
18. OLG Celle, FamRZ 2006, 443 = R&P 2005,
196 ff. = BtPrax 2005, 235.
19. BGH, Beschluss v. 1.2.2006 - XII ZB 236/05
-, FamRZ 2006, 615, m. Anm. Muscheler, S. 690; das OLG Celle
hatte dem BGH die Sache vorgelegt (Beschluss v. 21.12.2005
- 17 W 132/05) vgl. Fn. 2.
20. Siehe dazu Luhmann, Das System des Rechts, 1994.
21. So sind schon die modifizierten Fassungen der Menschenrechte
der Menschenrechtserklärung der UN von 1948, ihre Ergänzung
durch die Sozialcharta 1966 und ihre ergänzende Kritik
durch afrikanische und lateinamerikanische Staaten zu verstehen;
vgl. auch die einschlägigen Diskussionen anlässlich
der letzten weltweiten Menschenrechtskonferenz zu Wien von 1993.
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