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Wolf-Dieter Narr, Alexander Paetow, Thomas Saschenbrecker und Dr. Eckart Wähner

 

Psychiatrie, Zwang, Selbstbestimmung und Wohl behinderter Menschen

Ein sozialwissenschaftlich-juristisches Memorandum zur
Geltung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland

Berlin im Juni 2010

Einleitung
Zur merkwürdigen Zwangsverstocktheit der Psychiatrie

Seit langem wogen die Streitwellen hin und her, vor und zurück. Was bedeuten zentrale Grund- und Menschenrechte, Selbstbestimmung jeder Person und ihre körperliche, seelische und geistige Integrität, wenn‘s praktisch konkret darauf ankommt? Grundgesetzgemäß sollen sie unmittelbar gelten. Insbesondere dann und dort wird die Frage strittig, wo angenommen wird, unterschiedliche menschliche Eigenschaften und Verhaltensweisen legitimierten Zugriffe und Eingriffe mit Hilfe von Zwangsinstrumenten. Dementsprechend werden staatliche und/oder privat lizensierte Organisationen und ihre Personen instand gesetzt, die Selbstbestimmung von Menschen zu begrenzen, gar aufzuheben und/oder die Unversehrtheit der Person zu versehren.

Den riesigen Problembereich können und wollen wir nicht ausmessen und ausloten. Er kreist seit dem Beginn der Moderne um das staatliche Gewaltmonopol, sein Recht und seine, rechtsstaatliche, sprich primär am staatlich statuierten Recht orientierte, Legitimation. In seinem Kontext spielen zwei große, sich randständig überschneidende Bereiche eine eigenartige Rolle. Der eine umfasst Überwachen und Strafen, also Abweichungen vom gesellschaftlich „normalen“ Verhalten. Der andere Krankheiten aller Arten, eine andere Abweichung von „Normal“. In diesem Rahmen genießen insbesondere psychisch-habituelle Abweichungen eine besondere Aufmerksamkeit. Wann ist es, in welchem Maße und mit welchen Mitteln einer Gesellschaft und ihren Institutionen erlaubt, in die physische, mehr noch in die psychisch-kognitive Integrität von einzelnen ihrer Mitglieder oder ganzen Gruppen einzugreifen, um möglichst eine restitutio in integrum vorausgesetzte Normalität herzustellen? Wann müsste eine Gesellschaft dies tun, vor allem, wenn es sich um eine demokratisch organisierte, grund- und menschenrechtlich konstituierte handelt?

Das Ob, die Eingriffstiefe und die Voraussetzungen eines Eingriffs sind in der allgemeinen Medizin mit ihrem kaum noch ermesslichen Spektrum an Behandlungsarten neuerdings zu einer drängenden Frage geworden. Ihre beschränkten kurativen Möglichkeiten entgrenzen sich rekonstruktiv und konstruktiv als Leben verbessernde und präventive Medizin. Und entgrenzen sich weiter. Der allemal in Zweifel zu ziehende „Maßstab“ gegebener „Normalität“ wird in seinen markierten Grenzen dauernd verwischt. Diese Verwischungen werden im Umkreis eines neuen Claire-Obscure von tödlicher Krankheit und Tod besonders akut. Darf die medizinische Profession, oder dürfen Ärzte als Teil ihres Berufs, Zeitpunkt und Eigenart des Todes einer Person dort bestimmen, wo er nicht konventionell (!) natürlich eintritt? Welches alles andere als absolute Wissen, welche Kompetenzen hätten sie dafür, sozusagen den ärztlichen Kunst-Todmeister zu spielen? Die Entgrenzungen der Medizin fächern weit über die unbestimmte Grenze des Todes hinaus breiter und sublimer. Darum kann bei rechtlichen und praktischen Vorkehrungen angesichts der neuen Offenheiten nicht bei der ungenau gewordenen Endphase des Lebens stehen geblieben werden. Alles medizinische Tun und Lassen verlangt neue Anstrengungen, sich letztlich politisch darüber klar zu werden, wer, wann, an Hand welcher Kriterien entscheidet, wie mit gesunden und kranken Menschen verfahren werden soll. Nie wurde die Fähigkeit, urteilen zu können, mehr verlangt. Kann das anders als durch die gesunden und kranken Menschen im fließenden Übergang selbst geschehen?

Darum hat sich der bundesdeutsche Gesetzgeber, selbst betroffen, mit dem Ohr an den sorgenden Mündern vieler Bürgerinnen und Bürger, nach längerem Vorlauf dazu entschieden, ein größtmögliches Maß an vorauseilender Rechtssicherheit zu gewährleisten. Er hat Bürgerin und Bürger als ‚Menschenrechtsträger‘ instand gesetzt, gerade dann über das Wie ihrer medizinischen Behandlung und schließlich ihres Todes mit zu entscheiden, wenn die eigene Befindlichkeit durch medizinischen Aufwand verbessert oder im Krankheitsverlauf gebremst, das unbestimmte Ende eine Weile verhindert, in seinem Verlauf verändert werden könnte. So erklärt sich der unvermeidlich prekäre Beschluss, eine Patientenverfügung als bürgerliche Chance einzurichten. Die Umstände der eigenen Krankheit und des eigenen Todes und den professionellen Umgang damit sollen Bürgerin und Bürger mit- und letztlich selbst bestimmen. Diese Selbstbestimmung geschieht in der Regel zu einem Zeitpunkt, da der potenzielle Patient noch nicht genau wissen kann, wie es um ihn qua Bewusstsein, eigenen Willen und seine Befindlichkeit insgesamt bestellt sein wird.

Es bleiben also unvermeidliche Schwierigkeiten. Das individuelle Entscheidungs-Ich muss sich insoweit ‚sozialisieren‘ als der entscheidungsfähige Patient für den Fall seines eingeschränkten Bewusstseins – mitten im Leben – eine für ihn stellvertretend entscheidende Person benennen sollte, die ihrerseits mit Angehörigen, Ärzten und Pflegepersonen den gemeinten, wenn vorweg gewollt schriftlich festgelegten Willen ausführt. Das ist, soweit wir sehen, gemeinhin auch in der dadurch teilweise entlasteten Ärzteschaft anerkannt.

Umstritten ist hauptsächlich, ob die Konsequenz aus grundrechtlich normierter Selbstbestimmung und gleichrangigem Integritätsschutz, auch für die Ärzteschaft gelte, die als Psychiater eine Sonderkompetenz für psychisch abweichende Menschen zu haben behaupten. Die beanspruchte Sonderkompetenz langer Tradition hat mehrere Gründe. Eine hauptsächliche Ursache ist in einer Geschichte der Vorurteile gegen psychisch abweichendes Verhalten zu suchen. An dieser Geschichte hat die Profession der Psychiatrie kräftig mitgewirkt. Während die Ärzteschaft allgemein auf ihre Primärentscheidung eingriffstiefer Behandlungen verzichtet, sie jedenfalls hinnimmt, reklamiert die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) Kompetenzen, die verschiedentlich Zu- und Eingriffe mit Zwang bedürfen.

Daran setzen wir an. Wir beginnen mit zwei unterschiedlichen Beispielen. Einem Gutachten, das Zwang rechtlich zu legitimieren trachtet und einem amtsgerichtlichen Beschluss dem ein psychiatrisches Gutachten zugrunde liegt. Danach holen wir allgemeiner grund- und menschenrechtlich in Sachen Integrität und Zwang am Exempel der Psychiatrie aus. Zwei kurze Nachschriften erwägen zum einen die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention, zum anderen geben sie Hinweise, wie begründete Entscheidungen in nie perfekt voraussehbaren Situationen, mit Hilfe nie perfekt bestimmbarer Kriterien verantwortlich riskiert werden können.

Die Patientenverfügung und der psychiatrische Zwangsvorbehalt

I. --Patientenverfügung
Seit 1.9.2009 gilt der neu im BGB aufgenommene, zuvor vom Bundestag ausführlich diskutierte und verabschiedete,
§ 1901a, die Patientenverfügung.

Er lautet:
§ 1901a, die Patientenverfügung

1 Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
2 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung eines Betreuten.
4 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
5 Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901 b – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901 a zu treffende Entscheidung.
2 Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901 1 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901 a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern diese ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901 c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Joachim Stünker, MdB, hat in der grundlegenden Debatte des Deutschen Bundestages am 29. März 2007 die Intentionen des Gesetzgebers im §1901 a BGB und den folgenden Ziffern des § 1901 a zusammengefasst:
„Darum die Frage: Bringt denn eine gesetzliche Neuregelung für die Zukunft Rechtssicherheit? Ich sage: Ja, wenn es eine klar definierte materiellrechtliche Regelung zum zulässigen, verbindlichen Inhalt einer Patientenverfügung gibt. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung entfaltet die Regelung im bürgerlichen Gesetzbuch Gültigkeit in allen Lebensbereichen.“
„Wie müsste eine mich überzeugende Neuregelung aussehen?“, fragt der Abgeordnete wenig später. „Im Mittelpunkt müsste das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht des Patienten stehen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 unseres Grundgesetzes bestimmen: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Daraus folgt: Jeder Patient hat das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden und gegebenenfalls deren Umfang zu bestimmten. Dieser Grundsatz gilt auch für den antizipierten Willen. Daraus folgt, dass der sicher festgestellte Wille des Patienten unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung zu beachten ist.“

Darum gilt, wie Joachim Stünker hervorhebt: „Eine Patientenverfügung mit einer Reichweitenbeschränkung ist nach meiner Überzeugung mit unserer Rechtsordnung nicht in Übereinstimmung zu bringen. … Unsere Rechtsordnung beruht darauf, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht gegen das Unrecht zu entscheiden und sein Verhalten an den Normen des rechtlichen Sollens auszurichten. Daraus folgt zum Beispiel, dass der Staat bei Überschreitung dieser Normen das Recht zum Strafen hat. Das ist der tiefste Eingriff, den ich in die Freiheitsrechte vornehmen kann. Der Umkehrschluss ist aber genau so zwingend", folgert J. Stünker und steckt den Geltungshof der Patientenverfügung verbindlich ab: „Der Staat hat es zu achten und darf sich nicht einmischen, wenn sich das Individuum in seinem Verhalten an diesen Normen des rechtlichen Sollens ausrichtet. Das Grundgesetz garantiert das Recht auf Leben, es begründet aber keine Pflicht, zu leben. Ansonsten müsste der Suizid strafbewehrt sein, was wir alle nicht wollen. Der Staat darf das Leben nie gegen den erklärten Patientenwillen schützen, wenn er denn frei und von einer geschäftsfähigen Person bestimmt worden ist. Die Patientenverfügung findet nach dem Grundgesetz ihre Grenze allein in der Verletzung der Rechte anderer Personen. …“

Die Bundesärztekammer und ihre zentrale Ethikkommission haben zwischenzeitlich erklärt:1 „In der Praxis wird gefragt, ob der Arzt in den Fällen, in denen der Patient weder einen Bevollmächtigten noch einen Betreuer hat, selbst bei Vorliegen einer einschlägigen Patientenverfügung stets die Bestellung eines Betreuers durch die Betreuungskammer anregen muss … Die Bundesärztekammer und die ZEKO sind – wie das Bundesministerium für Justiz – der Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt bindet.“

Diese nicht in Frage gestellte ärztliche Bindung wird jedoch von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) im Widerspruch dazu infrage gestellt.2 Sie sucht die Patientenverfügung zu unterlaufen. Dazu werden psychiatrisch bestimmte Anforderungen an die Kompetenz des Patienten gestellt. Der „Stand der medizinischen Erkenntnis“ wird als unabhängige Größe eingeführt, auf deren vermeintlich festen Boden, die Patientenverfügung ausgehebelt werden müsste. Außerdem wird ein eigenartig bestimmter Spielraum, die Patientenverfügung zu interpretieren, angenommen, die es erforderlich machten, „gemeinsam mit den Entscheidern in der Politik … Standards zu definieren und zu etablieren, die der neuen Rechtslage Genüge tun, aber den Menschen mit psychischen Erkrankungen eine adäquate Versorgung ermöglichen“.

II. Das von der DGPPN bestellte Gutachten: „Die Auswirkungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
(Patientenverfügungsgesetz) auf die medizinische Versorgung psychisch Kranker”3

Das Gutachten, das allem Anschein nach die herrschende Meinung der DGPPN vertritt, wird nur insoweit referiert, zitiert und kritisiert, als es geeignet sein könnte, die Konsequenzen einer Patientenverfügung (PatV) für den psychiatrisch bestimmten Umgang mit psychisch Behinderten infrage zu stellen und zu erodieren - als handele es sich bei den Letztgenannten um Menschen, die eine Sonderbehandlung verdienten. Das Gutachten des Kollegen Olzen ist trotz großer Lücken insgesamt zu betrachten. Allein dann können die impliziten Vorentscheidungen einsichtig gemacht werden, die das Gutachten den Charakter einer petitio principii annehmen lassen, sprich ein quer durch die gutachterliche Argumentation angezieltes festes Ergebnis erreichen wollen. Das geht dem Gutachten als Vorentscheidung voraus.

1.

Ansatz: Seinen einleitenden Bemerkungen entsprechend ist das 58 Manuskriptseiten umfassende Gutachten so aufgebaut, dass es auf den ersten 20 Seiten die „Rechtslage ohne Berücksichtigung des PatVG“ berücksichtigt. Das dient dazu, die Bestimmungen des BGB vor und unabhängig vom § 1901 a BGB Revue passieren zu lassen. Es handelt sich um Variationen des Zwangs im Umgang mit Menschen, denen man „psychische Störungen“ bescheinigte, psychiatrisch intoniert und/oder legitimiert. Daran schließt ein Abschnitt zu homologen Bestimmungen FamFG an (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Ihm folgen einschlägige Regelungen des PsychKGs aus Nordrhein-Westfalen. Durch diese Folge der Darstellung gewährleistet das Gutachten eine Rangfolge. Die Zähne der Selbstbestimmung gemäß § 1901 a BGB beissen sich an den vorausgesetzten Zwangsspangen aus. Nicht umgekehrt. Dass aller Zwang sich vor dem Monument des prinzipiell geltenden Selbstbestimmungsrechts rechtfertigen muss. Dann müsste en detail und en gros belegt werden, warum ein zentrales Grundrecht just bei psychisch besonders empfindlichen Menschen außer Kraft gesetzt werden soll.


2.

2a)


Löcher im Selbstbestimmungsrecht

BGB-Normen. „Eingriff[e] in das Selbstbestimmungsrecht“ seien aufgrund des „gesamte[n] Betreuungsrechts“ (§§ 1896 BGB) „orientiert“ „am Wohl des Betreuten“ (Gutachten S.2 – hinfort unter dem Nachnamen des Hauptgutachters zitiert). „Zum Wohl des Betroffenen“ aber erlaube „das Gesetz, seinen Willen notfalls durch Zwang“ zu überwinden. Das „Verhältnis von Wohl und Wille sowie von Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge“ stellten „die zentralen Fragestellungen des Betreuungsrechtes“ dar. Das Gutachten erörtert die von ihm als zentral qualifizierten „Fragestellungen“ nicht. Es setzt Wille und Wohl, Selbstbestimmungsrecht und Fürsorge, ohne ihre Wechselwirkung zu erkennen und zu erörtern, wie zwei Einheiten neben- und nacheinander. Ihrer
seits wird die Annahme nicht diskutiert, dass jeweils Wohl und Fürsorge, Stellvertretervernunft und Stellvertreterhandlung selbst bestimmtes eigenes Handeln ersetzen. Dem entspricht auch das einseitig akzentuierte Verhältnis der nächsten Duade: „Selbstbestimmung und Integritätsschutz“.

Während die „Betreuungsbedürftigkeit“ nach § 1896 BGB anzuordnen sei, könne ein Betreuer nicht „gegen den freien Willen“ des Betreuungsbedürftigen bestellt werden. „Die Betreuungsbedürftigkeit“ nämlich ergäbe sich „in der Praxis meist aus organischen Störungen, Schizophrenien oder schweren und schwersten Intelligenzminderungen“ (Olzen S.3). Das klingt nach „objektiver“ Feststellung. – More geometrico. Psychiatrisch ambivalenz- und irrtumsfrei. Diese Interpretation bestätigt der zweite Nachsatz. Er belegt, wie sehr in die naturwissenschaftlich behauptete Sicherheit subjektiv moralische Urteilsfermente eingehen: „Im Mittelpunkt der Betrachtung steht hier das Unvermögen, die eigenen gesundheitlichen Angelegenheiten zu besorgen. Es ist gegeben, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist, ihm also die verstandesmäßige, geistige und sittliche Reife fehlt, um die Notwendigkeit, Bedeutung und Tragweite eines Heileingriffs zu erkennen.“ Zu dieser Erkenntnis scheint, wie anders, nur der psychiatrisch erfahrene Gutachter in der Lage. Er gutachtet § 280 Abs. 1 S.1 Alt. 1 FamFG zufolge uninteressiert. Er legt ein „ärztliches Zeugnis“ ab.

Wie könnte eine so bedeutsame Entscheidung aus dem „freien Willen“ des Betroffenen folgen, der sich allenfalls selber kennt, aber gutachterlicher Kompetenz entbehrt. „§ 1896 Abs. 1 a BGB ordnet an, dass ein Betreuer nicht ‚gegen den freien Willen‘ des Volljährigen bestellt werden darf (sog. Verbot der Zwangsbetreuung). „Der freie Wille“ – so weiß Gutachter Olzen –, „setzt auch an dieser Stelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit erfordert vom Betroffenen, die Bedeutung einer Betreuung intellektuell erfassen und die Gesichtspunkte, welche für und wider eine Betreuerbestellung sprechen, erkennen und gegeneinander abwägen zu können. Steuerungsfähigkeit ist gegeben, wenn nach dieser Einsicht gehandelt werden kann. Fehlt es an einem dieser Elemente, ist der Wille nicht frei, sodass die Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betreuungsbedürftigen erfolgen kann“ (Olzen S.4 f.). Erstaunlich, was der Obergutachter Olzen gewiss weiß. „Einsichtig“ ist, wer sich dem psychiatrischen Traktat und seinen Institutionen unterwirft. „Steuerungsfähig“, wer das vermag, was Gutachter Olzen entgeht. Als Vorbedingung aller Urteilskraft, Kant zufolge, fähig zu sein, sich andere und andersartige Verhältnisse vorzustellen. Im gegebenen Fall verlangte dies, in der Lage zu sein, sich die Bedürfnisse und Interessen eines Mannes oder einer Frau vorzustellen, die/der in das Mühlengetriebe der Psychiatrie geraten ist. Dass kurz danach der Richter, der über den „Einwilligungs-vorbehalt“ zu befinden hat, seinerseits unter dem Vorbehalt eines „psychiatrischen Sachverständigengutachtens“ zu stehen verpflichtet ist, ergibt sich aus der psychiatrisch allgemeinen Unterwerfungslogik.

„Die Unterbringung gem. § 1906 BGB“ behandelt Olzen auf den Seiten 6 und folgende. Das angeblich zu schützende „Wohl“ des Betreuten verlangt Zwang. Es wird zum Zwangswohl. Das erlaubt zwischen zwangsweiser „Unterbringung“ und Zwangshandlungen zu unterscheiden. Als bedeute zwangsweise Unterbringung nicht an sich selber schon eine raum- und bewegungsfixierte, psychisch eindringlich wirksame Totalität. Als ließen sich vom scheinbar statischen Zustand zwangsweiser Unterbringung die ‚dynamischen‘ Zwangshandlungen strikt unterscheiden. Welche Qualität psychiatrischer Diagnose! „Die für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB notwendige ‚Gefahr‘ bedeutet ein ernstliches und konkretes Risiko für Leben oder Gesundheit, sie verlangt kein zielgerichtetes Tun des Betroffenen; ihre Ursache muss in der Erkrankung des Betreuten liegen. Die Unterbringungsgenehmigung des Gerichts nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB deckt die Unterbringung selbst und keine Zwangsbehandlungen.“ Nach dem alten deutschen Motto: In Fesseln frei!

„Für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind die Intensität der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung und der drohende gesundheitliche Schaden gegeneinander abzuwägen.“ Wieder wie zwei Entitäten, die sich äußerlich zueinander verhalten! „Sie – die Freiheitsentziehung, d.Verf. – ist ebenfalls nur dann zulässig, wenn und solange die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlen. Auch dieser Tatbestand – welche Täuschung im Begriff, d.Verf.– ist wiederum durch psychiatrisches Gutachten festzustellen“ (Olzen S.7).


2b)


Verfahrensvorschriften, §§ 280 ff. FamFG. Hier steht noch mehr als im Kontext des psychiatriehaltigen BGB der Gutachter im Mittelpunkt. Wann immer Entscheidungen anstehen, ist er der maitre de plaisir. Hierbei reicht es, wenn seine psychiatrische Kompetenz in „Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie“ besteht. Selbst diese wird nur als Soll-Bestimmung verlangt. Ein verräterischer Blick auf die fachfeste Kompetenz der Psychiatrie. Zwang reicht von der „Unterbringung zur Begutachtung“ (Olzen S.12) nach § 284 FamFG bis zur Zwangsbehandlung
im Rahmen "einer gerichtlich genehmigten stationären Unterbringung" nach § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB. Dort wird dem Gericht das Unzumutbare zugemutet: „Das Gericht hat die vom Betroffenen zu duldende Behandlung“, ganz und gar entmündigt wie er ist, „so präzise wie möglich zu umschreiben und Angaben über die Arzneimittel oder den Wirkstoff, dessen (Höchst-)Dosierung, die Verabreichungshäufigkeit und alternative Medikationen im Falle der Wirkungslosigkeit oder Unverträglichkeit zu machen“ (Olzen). Als träte das Gericht als psychiatrische Fakultät auf. Tatsächlich schlüpfen die Psychiater in die zwangssanktionsgenagelten Schuhe des Gerichts. Judikative und psychiatrische Praxis, wissenschaftlich weißmäntelig geborgen, vermischen sich bis zur Ununterscheidbarkeit.


2c)


Die Ermächtigungen der PsychKGe. Sie stehen „überwiegend in der Tradition des Polizeirechts und stellen [„stellt“ im Original, d.Verf.] deshalb die Gefahrenabwehr in den Vordergrund“ (Olzen S.15). Diese polizeiliche Tradition gilt eher indirekt im Sinne polizeiförmig beeinflusster Umgangsformen mit abweichendem Verhalten auch für die gesetzlichen Normierungen des BGB vor dem Patientenverfügungsgesetz (PatVG) und die eingeschlägigen Paragrafen des FamFG. Dem „Fürsorgegedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass sich als selbstständiger Unterbringungstatbestand die Selbstgefährdung findet.“ Diese muss „nicht zwingend eine Außenwirkung zeigen“. Es reicht also die psychiatrische oder psychiatrisch „erfahrene“ Diagnose.

Der „Wille des Gesetzgebers“ ist dem „Willen des Betroffenen“ systematisch überlegen. Laut § 2 PsychKG „ist auf den Willen und die Bedürfnisse des Betroffenen besondere Rücksicht zu nehmen“. Kriterien- und verfahrenslos unterstreicht die streng formulierte Empfehlung – „ist … zu berücksichtigen“ – die pauschale Unverbindlichkeit. Die „Legaldefinition“ „psychische[r] Krankheit“, die Olzen im § 1 PsychKG gegeben sieht, lässt den sumpfigen kognitiven Grund wahrnehmen, auf dem sich das psychiatrische Gebäude mit seinen festen Mauern und teilweise geschlossenen Räumen erhebt. Das Gutachen Olzen referiert § 1 PsychKG mit eigenen Worten: „§ 1 PsychKG zählt Maßnahmen zum Schutz psychisch Kranker auf und differenziert zwischen drei Arten von Betroffenen: Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (...). Eine Legaldefinition für psychische Krankheiten enthält § 1 Abs. 2 PsychKG. Dabei handelt es sich um behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere. Behandlungsbedürftigkeit besteht im Falle einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheit ohne Behandlung und der damit verbundenen Zunahme oder zumindest dem Fortbestand einer Gefährdung.“ (Olzen, S.16).

Aus diesen vagen Bestimmungen, die, lose wie sie sind, nicht einmal den spielraumweiten „unbestimmten Rechtsbegriffen“ zugeordnet werden können – um solche wissenschaftlicher Validität handelt es sich nicht –, folgert das PsychKG und das ihr ohne eigene Zutaten folgsame Gutachten (dessen eigener Sinn darum dunkel bleibt, es sei denn als reputierliche Verdoppelung, was ohnehin rechtsunsicher rechtens zu sein scheint): „drei mögliche Maßnahmen im Umgang mit Betroffenen“: „Hilfen“, „Schutzmaßnahmen“, „Unterbringung“. Weder PsychKG noch Gutachter nennen Kriterien und Prozeduren, mit deren Hilfe die „drei Arten“ psychischer Befindlichkeiten genauer bestimmt werden sollen. Sie erhalten dann auf der Skala des Zwangs verschiedene Kerben. Die institutionell psychiatrisch Zuständigen besitzen ein schier unbegrenztes Ermessen.


2d)


Wirkungen der PatV: Übergangslos additiv wird die PatVG eingeführt (Olzen S. 20ff.). Indem der Aussage und dem Anscheine des Gutachtens nach zunächst nur der Inhalt des PatVG referiert wird, führt dasselbe schon eine entscheidende und folgenreiche Interpretation ein. Zutreffend berichtet es, Gegenstand einer PatV seien nicht die Wünsche eines Patienten „über die Person des behandelnden Arztes und den Behandlungsort.“ Mit einem dem Anscheine nach harmlosen „ebenso“ glättet Gutachter Olzen eine qualitative Differenz. „Ebenso wenig“ gelte die PatV einer „isolierte[n] Ablehnung von Maßnahmen im Vorfeld des Eingriffs, wie etwa einer Unterbringung“ (Olzen S.21).

Der Gutachter irrt interessiert. Ein dolus eventualis lugt hervor. Bei besagter „Unterbringung“ geht es nicht um ein X-beliebiges Zimmer in einem Krankenhaus oder einem anderen Behandlungsort. Diese Art der „Unterbringung“ geschieht vielmehr zwangsweise in einen von Zwangsfäden durchzogenen Raum. Schon die darauf gerichtete Diagnose „im Vorfeld des Eingriffs“ teilt den Charakter des Eingriffs. Sie widerspricht also dem PatVG. Sie widerspricht dem „informationellen Selbstbestimmungsrecht des Menschen“, das bundesverfassungsgerichtlich im „Volkszählungsurteil“ 1983 aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet worden ist. Es bildet zwischenzeitlich die Basisnorm allen Datenschutzes. Schon die Erhebung von Informationen, geschweige denn ihre Weitergabe, Speicherung und entscheidende Verwendung werden im „Informationszeitalter", auch soziologisch korrekt, als Handlungen gewertet. Sie stellen ohne Zustimmung der personalen ‚Datenquelle‘ Eingriffe in die Integrität des Menschen dar.

Im Abschnitt zur „Rechtsstellung des Betreuers bzw. Bevollmächtigen“ (Olzen S. 21ff.) referiert Olzen signifikant lückenhaft. Indem er darauf hinweist, dass bei einer PatV der „wirkliche Wille des Erklärenden“ entscheidend sei, wenn sich etwa nach dem Zeitpunkt der verfassten PatV im Laufe der Zeit erhebliche Veränderungen der Situation ergeben hätten, folgert er, ohne zu präzisieren, wie der „wirkliche Wille“ von wem ermittelt werde, contra PatV allgemein: „Hier kann das bereits von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium relevant werden – den entsprechenden Nachweis bleibt er schuldig, d.Verf. –, dass die Patientenverfügung nicht gilt, wenn sich die Sachlage aus der Sicht des Betroffenen nachträglich grundlegend verändert hat.“ Wer stellt dies fest, wenn der Patient sich nicht artikulieren kann? Gerade diese Situation hat der Gesetzgeber mit dem PatVG und dessen Bestimmungen verbindlich antizipiert. Uneingeschränkt kommt letztlich nur der vom Patient hierzu ermächtige Bevollmächtigte infrage!

Gutachter Olzen sucht auftragsgemäß, jede Ritze in den neuen Bestimmungen des BGB zugunsten der psychiatrischen Kompetenz und des entsprechenden Handlungsraums auszunützen. So verfährt er auch in Sachen „Einschaltung des Betreuungsgerichts (§ 1904 BGB)“. Eine solche ist erforderlich, wenn Arzt und Betreuer uneins sind, jedoch die „begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet“. Aus dieser Regelung zu folgern, dass das Betreuungsgericht umgehend zu entscheiden habe, ist angemessen. Nicht aber angemessen ist es, weil es dem Telos: Selbstbestimmung im Zusammenhang der PatV widerstreitet, im Indikativ zu formulieren, dass bis zur Entscheidung des Betreuungsgerichts „die zur Lebenserhaltung notwendigen Maßnahmen... zunächst fortzusetzen“ seien. In ähnlicher Weise sucht Olzen, die PatV mit Hilfe „verfahrensrechtliche[r] Neuerungen (§§ 287 Abs.3, 298 FamFG)“ partiell auszuhebeln.


2e)


„Die Rechtslage unter Berücksichtigung des PatVG“ (Olzen S. 25 ff.). An diesem Überblick fällt auf, dass er das Selbstbestimmungsrecht der BürgerPatienten nicht grundrechts- und PatV-konform ins normative Zentrum stellt. Darum werden andersartig gegebene oder anders interpretierbare Bestimmungen nicht PatVG-gemäß ausgelegt. Sie werden v
ielmehr wie vorgegebene, wenigstens gleichrangig geltende Normen ausgelegt, die die PatV einschränken.

Den §§ 280 und 283 FamFG nach ist die Betreuungsbedüftigkeit von Betroffenen durch ein Gutachten zu prüfen. „Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein“ (§280 Abs. 1 FamFG). Gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG kann der Betroffene zu einer Untersuchung „vorgeführt“ und (Abs.2), gerichtlich angeordnet, sogar dazu gezwungen werden. Professor Olzen folgert ‚befreit‘: „Somit sind auch Untersuchungen gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich möglich.“ (S.26). Er fügt hinzu, als habe er den „Geist“ des PatVG nicht verstanden: „Nach dem Wortlaut des § 1901 a BGB sind ärztliche Befragungen nicht tauglicher Gegenstand einer Patientenverfügung“. Die Differenz ums Ganze zwischen Befragung und Befragung, solcher nämlich aufgrund von Zwang und Zwangsfolge, wird biedermännisch unterschlagen. Selbstredend zu Ungunsten des BürgerPatienten, stattdessen zu Gunsten der psychiatrischen Panepisteme.

Im Absatz darauf räumt er ein, ärztliche „Voruntersuchungen“ im Sinne psychiatrischer Untersuchungen könnten nicht im Sinne des PatVG sein. Olzens anschließende eigene Philologie des „Wortlauts von § 1901 a BGB“ endet immerhin mit dem Eingeständnis: „Damit führt die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis“ (S. 27). Sein systematisches Räsonnement kommt allerdings zu einem anderen Schluss. Hierbei expliziert er, wie naheliegt, den Logos seiner „Systematik“ (S. 27 f.) nicht. Er räumt ein, dass das PatVG den „Patientenwillen stärken wollte“. Fraglich scheint ihm jedoch, „inwieweit sich dieses Ziel in die Gesamtsystematik des Betreuungsrechts“ einfüge. Schon dieser Zweifel zeigt, dass nicht das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und daraus folgend die Patientenverfügung das ‚System‘ und seine „Systematik“ leiten. Umgekehrt der Betreuungsgedanke, kurz Heteronomie statt Autonomie bilden den Logos des Logos, sprich das, was man im Englischen the value frame of reference nennt, den wertorientierten Bezugsrahmen, auf den die Interpretamente gerichtet sind.

Für Olzen entsteht im Konflikt zwischen dem Willen eines Bürgerpatienten und seinem „Wohl“, des letztgenannten rückhändiger Vorrang. Mit Hilfe einer Kaskade von Hin- und Herwägungen im mehrfachen Widereinanderspiel zwischen § 1901 a BGB, den §§ 283, 284 FamFG, zwischen § 1901 a BGB und § 1896 Abs.1 BGB mit vielerlei erwägenden "könnte es", kommt das vergebens mühevolle Gutachten zu eindeutigen Schlüssen. „Der Charakter dieses Verfahrens ebenso wie der Umstand, dass die Regeln zeitgleich mit §§ 1901 a ff. BGB geprüft worden sind, sprechen also ebenfalls dafür, dass die Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit nicht vom Willen des Betroffenen beeinflusst werden kann, der sich nur im Hinblick auf ärztliche Behandlungsmaßnahmen durchsetzt“ (Olzen 30 f.). So juristischer Rabulistik kurzer Schluss: „Psychiatrische Befragungen zum Zwecke der Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit können nicht durch eine Patientenverfügung ausgeschlossen werden, da sie weder Untersuchungen des Gesundheitszustandes noch Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe darstellen.“

Das nennt man die Lösung definitorischer Probleme durch Inklusion. Zwang verträgt sich mit der Selbstbestimmung der BürgerInnen. Forced to be free, heißt es an einer problematischen Stelle bei Rousseau. Darum: „Ebenso verhält es sich mit psychiatrischen Untersuchungen. Sie werden zwar vom Wortlaut des § 1901 a BGB erfasst, weisen aber eine andere Zielrichtung auf. Sie dienen der Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit und damit der Geltung einer Patientenverfügung.“ An der erzwungenen Untersuchung, ob Selbstbestimmung gelte – der Geltungsprämisse der Grund- und Menschenrechte schlechthin – „besteht“, Olzen zufolge, „auch ein allgemeines Interesse, was darin zum Ausdruck kommt, dass es sich – ... – um ein amtswegiges Verfahren handelt, für das der Gesetzgeber in jüngster Zeit die Möglichkeit zur zwangsweisen Verwirklichung neu geregelt hat“.

Die Basisannahme, dass Heteronomie zuerst und primär aller Autonomie vorausgesetzt sei, findet im psychiatrischen Gutachter und Arzt ihre zentrale Gestalt. Ihre Physiognomie scheint als Gutachterwasserzeichen auf jeder Seite durch.


2f)


Summe: Eine, wenngleich wichtige Lücke im Zwangszusammenhang. Psychiatrische Befragung und Untersuchung sind, Olzen gemäß, zulässig. Oder: sie können nicht verhindert werden. Eine Lücke der Selbstbestimmung, von der PatV mauergebrochen, kann aber nicht geschlossen werden: Die der „Behandlung während der Unterbringung... Diese Einschätzung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, der... ausdrücklich hervorgehoben hat, dass jede ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten ein rechtswidriger Eingriff in seine körperliche Integrität und damit selbst dann unzulässig ist, wenn das Unterbleiben der Maßnahme zum Tode des Betroffenen führt“ (Olzen S. 49).


3.

Pointier unter grundrechtlicher Perspektive
I.

Das Gutachten dient dem Interesse der Psychiatrie als Beruf, die fachspezifischen Kompetenzen nicht einschränken zu lassen. Zu diesen Kompetenzen zählt zum ersten, fachexistenzbegründend, die Bestimmung der aus diversen Gründen in den Berufskreis geratenen Personen als psychisch abweichend, behindert, a-normal und krank. Zu diesen Kompetenzen zählen, zum zweiten, die erkannten Krankheiten „wissenschaftlich“ zu begreifen und aufgrund ihres Begriffs Anamnese, Therapie und Prävention zu betreiben. Zum dritten bestehen die Kompetenzen in der Regel in Verbindung mit staatlichen Institutionen darin, gutachterlich und im Behandlungsvollzug die Art und die Ausmaße des Zwangs zu bestimmen. Sie markieren die Krankenkarriere psychisch Behinderter von ihrer Krankheitsdiagnose, der Bezeichnung ihrer Krankheit über den Grad an Selbständigkeit im Rahmen ihrer Behandlung oder den Zwang bis hin zu ihrer räumlichen und körperlichen Fixierung.


II.


Das Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, sich selbst zu bestimmen und ihre Integrität zu schützen, kommt im Rahmen des Gutachtens nur negativ vor – als Einschränkung der allwissenden und allbestimmenden Kompetenzen der psychiatrischen Profession. In Sachen der Grund- und Menschenrechte aller Bürgerinnen und Bürger als potenziell oder aktuell psychisch Behinderten, an erster Stelle ihre ineinander verschlungenen Menschenrechte auf physisch, psychisch, kognitive Integrität und in ihr und mit ihr erforderlicher Selbstbestimmung, erscheint das Gutachten taub und blind. Sonst könnten, selbst wenn man das professionell bornierte Interesse teilte, die im Rahmen gesellschaftlicher Wirklichkeiten allemal spannungsgeladenen Begriffe wie „Wille und Wohl“, „Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Fremdbestimmung“, „Unabhängigkeit“ und „Fürsorge“, „Freiheit“ und „Sicherheit“ und dergleichen Opposita mehr nicht wie konträre soziale Erscheinungen oder exklusive Nullsummenspiele behandelt werden.

Sonst wäre es vielmehr geboten, zuerst und durchgehend mit dem Primat von Selbstbestimmung und Integrität zu beginnen und zu enden. Entsprechend wären die Probleme normativ klar und empirisch nüchtern zu thematisieren, die sich ergeben, will man die Menschenrechte nicht als abstrakte Normen verkümmern lassen. Dazu gehörte in diesem Zusammenhang zuerst, Zwang als Umgangsform mit psychischen Behinderungen in jeder Form auszuschließen. Damit würden der allemal begrenzten und riskanten Bestimmung psychischer Behinderungen und dem Umgang mit ihnen erst die Chance einer wissenschaftlich begründeten Profession und transparenten Praxis eröffnet.


III.


Der Menschen-und Grundrechteblindheit des Gutachtens infolge seines einseitigen Interesses entspricht es, dass es sein zentrales Objekt verfehlen musste: Die Grade und Grenzen der 2009 neu aus Art.2 Abs.1 GG konstituierten Patientenverfügung zu vermessen. Wie sollte dies auch möglich sein, wenn die existenziell durchgehende Bedeutung der Patientenverfügung verkannt wird. Sie erscheint nur als ärgerliche Gefährdung und Einschränkung der psychiatrischen Kompetenz. Sie droht krankheitsbegrifflich und im Sinne der von ihr definierten Eingriffe qua gutachterlicher Tätigkeit auch noch die Judikatur exzessiv zu bestimmen und zur Verlängerung psychiatrischer Praxen umzufunktionieren.


IV.


Das Gutachten ist bedeutsam nur in dreierlei Hinsicht. Zum einen, wovon weiter unten noch die Rede sein wird, um die aktuelle, historisch verständliche Borniertheit von Psychiatrie als Beruf zu ahnen. Zum zweiten, um verschiedene fundamentale und laterale Erosionen zu identifizieren, die einer Implementation der Patientenverfügung drohen. Zum dritten, um den Gesetzgeber (und notfalls die Gerichte) darauf aufmerksam zu machen, welcher zusätzlicher Veränderungen und Harmonisierungen es noch bedarf, damit die Patientenverfügung nicht wie ein schöner Schmuckstein in einer anders normierten Landschaft verkümmere.

 

III.

Beschluss des Amtsgerichts zu Witten – Ein Symptom, für Schwierigkeiten, die PatV zu verwirklichen, sie also nicht als quantité négliable zu missachten.


1.


Am 5. November 2009 beschließt das Amtsgericht Witten für Herrn X den Berufsbetreuer Y einstweilen anzuordnen: gesetzliche Grundlage: § 1896 BGB. „Eine abschließende Beurteilung“ sei „jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig.“


2.


Gleichzeitig fasst das Amtsgericht den Beschluss, eine „geschlossene Unterbringung“ des zwangsbetreuten Herrn X „längstens bis zum 17. Dezember 2009“ im Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke.


3.


Exklusive Grundlage dieses Beschlusses bildet das „Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. Boris Mönter“. Dem Gutachten gemäß leidet Herr X „an einer paranoiden Schizophrenie“. „Die notwendige ärztliche Behandlung“ könne „wegen fehlender Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. Von in seinem Zustand enthaltenen Gefahren sei „nach dem ärztlichen Zeug
nis des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung mit so großer Sicherheit auszugehen, dass die dringende Unterbringung auch schon vor den noch erforderlichen weiteren Ermittlungen“ zu genehmigen gewesen sei.


4.


Die vom Landgericht Bochum bestätigte Einzelrichterin, Frau Muraski, – da „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art“ aufweise – fertigte am 01.12.2009 einen „Vermerk“ über einen von ihr am selben Tag in Herdecke wahrgenommenen Anhörungstermin. An ihm waren neben Herrn X RA Gurtmann und der Gutachter Dr. Mönter zugegen. Der Gutachter führte erneut aus, der „Unterbringungsbeschluss“ sei notwendig gewesen, weil X „überhaupt nicht einsichtsfähig“ sei. „Im Laufe der Behandlung“, so Mönter vermerkentsprechend, „ist die Krankheitseinsicht langsam gewachsen und man konnte mit ihm über die krankheitsbedingten Anteile seines Denkens und Verhaltens sprechen. Es wurde dann möglich, mit Herrn X psychoedukativ zu arbeiten und ihm auch Ausgänge zu ermöglichen. Seine Krankheitseinsicht ist jedoch noch nicht stabil genug.“ Er erhalte das Medikament Zyprexa, das in seiner – nicht präzisierten – Dosierung so weiter genommen werden solle. Über das, was „Behandlung“ im einzelnen heißt, schweigt sich der Gutachter ebenso aus wie darüber, wie „Psychoedukation“ erfolge und ihre Wirkung festgestellt werde.

Bei der Aufnahme“ sei X „hoch angespannt“ gewesen und habe die Vorstellung gehabt, „dass hier aus der Zimmerecke Gas ströme“. Das habe er „dann später negiert“. Dr. Mönter weiter: „In einem derartigen hochpsychotischen Anspannungszustand sind adäquate Reaktionen nicht mehr möglich. Die Akutsituation ist geprägt von Situationsverkennungen und Fehleinschätzungen sowie dem Umstand, dass der Betroffene von Ängsten gedrängt ist ... Bleibt eine Psychose unbehandelt, droht desweiteren die Gefahr einer Chronifizierung eines solchen Zustands mit der späteren Gefahr einer so genannten Negativsymptomatik, in der sich der Antrieb sowie die Fähigkeit zum Umgang mit seiner Umwelt reduziert. Es droht die Gefahr, dass ein Verlust an kognitiven und sozialen Fähigkeiten eintritt, dies insbesondere wegen der Inkohärenz der Gedankengänge ...“ Herr X habe „mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er weder Unterbringung noch Behandlung“ wolle. „Bei Abbruch der psychiatrischen Behandlung droht zeitnah ein Rückfall in die akute Psychose ... jedenfalls für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung“ sei „Betreuung“ erforderlich.

Im Sinne der Sequenz psychiatrisches Gutachten primär, dann richterliche Entscheidung gab die Einzelrichterin „bekannt, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht vom 15.7.2009 wegen partieller Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam ist und deshalb die Anweisung des Vorsorgebevollmächtigten, die Unterbringung umgehend zu beenden, unbeachtlich“ sein dürfte.


5.


Am 19.1.2010 fasst das Bochumer Landgericht den erneuten Beschluss am vorhergehenden Beschluss festzuhalten, ihn jedoch in einer Hinsicht zu ändern: „Die Betreuung für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten wird aufgehoben.“ Im Abschnitt „Gründe“ (S.2 ff.) werden bekannte Tatsachen und vor allem die gutachterliche Einlassung von Dr. Mönter in Formulierungsvariationen angeführt. Eingeräumt wird: „Zwar war in der Anhörung – siehe oben am 1.12.2009, d. Verf. – ein geordnetes Gespräch mit dem Betroffenen durchaus möglich.“ ABER! „Der Psychiater hat die zu Beginn des stationären Aufenthalts vorhandene psychotische Symptomatik jedoch ausführlich geschildert. Der Betroffene hat auch eingeräumt, an einer akuten Psychose gelitten zu haben und auch die Situationen, die zu den stationären Aufenthalten geführt haben, als sehr belastend empfunden zu haben.

Im Gegensatz zu seinen Angaben in der Anhörung am 01.12.2009 hat er die Medikation heimlich nicht genommen, wie eine Blutuntersuchung zum Abschluss der stationären Behandlung ergeben hatte. Die vom Betroffenen abgegebene Freiwilligkeitserklärung hat sich im nachhinein als eindeutig nicht tragfähig erwiesen ... Selbst wenn sich der Betroffene in Berlin in ärztliche Behandlung begeben haben sollte, kann insoweit wegen der Ambivalenz des Betroffenen noch nicht von einer ausreichenden nachhaltigen Stabilisierung seiner Situation ausgegangen werden. Angesichts dessen ist absehbar, dass wiederum Zwangsmaßnahmen erforderlich werden können.“


6.


Was Wunder, dass das Landgericht angesichts der Fülle nicht gestellter Fragen und nicht angestellter Erwägungen, die sogleich unter 7. anzudeuten sind, zu drei zusätzlichen Schlüssen im Zwangszusammenhang kommt. Sie belegen, dass seine Behauptung vor dem Zwangsschluss am Ende (S.7 f.), milde formuliert, eine Selbsttäuschung darstellt. Dass sein Beschluss nämlich nicht gegen die Behindertenrechtskonvention verstosse und Herr X „zweifelsfrei als Rechtssubjekt behandelt“ worden sei. Zum einen: Die PatV stehe „der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen." Wie viele verbale Slalomkurven erträgt eine Gerade? Zum zweiten: Dass das Tun und Lassen des von Herrn X gewählten Bevollmächtigten, „die Belange des Betroffenen ... nicht wahrgenommen“ habe. Zum dritten, dass das „objektive Wohl“ von Herrn X obsiege, weil er nicht über „die Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung“ verfüge. Diese umfasse „die Fähigkeit, unbeeinflusst von einer psychischen Krankheit, eine freie Entscheidung aufgrund der Abwägung des Für und Wider nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen.“

Irritierend, dass dem Landgericht nicht in den Sinn kommt, der entsprechend der PatV gewählte Vertreter habe gerade das letztlich nur subjektiv bestimmbare Wohl als seinen Auftrag ohne die Willkür eines aufgenötigten Betreuers begriffen. Dazu war er von der Person des Herrn X bevollmächtigt worden. Hätte er dem psychiatrischen Gutachter und den vom Gericht verlängerten Zwangsmaßnahmen folgen sollen? Dann hätte er, dem gemeinten Sinn der PatV widersprochen. Wie und aufgrund welcher Fähigkeiten psychiatrischer Gutachter und des Gerichts hätte er dazu in der Lage sein sollen, das „objektive Wohl“ zu finden und ihm mit wohlgenauen Maßnahmen zu entsprechen, bleibt ein Rätsel. Solche Mystik ist einem Gericht in seinen auf Wahrheit bezogenen Schlussfolgerungen nicht angemessen. Es sei denn, es behaupte die Kompetenz platonischer Philosophen, dem VI. Buch der Politeia folgend (Dort sehen die Philosophen die Wahrheitssonne ohne Schatten. Schattenbilder zu sehen, eidola, ist das Los sonstiger gewöhnlicher Sterblicher).


7.


Die gerade entdeckten Fragen häufen sich, die als feste Aussagen des Gerichts schlummerten. Das geschieht in einem Maße, dass die Zwangsmittel, die das Gericht legitimiert, in keinem Verhältnis zu seiner Missachtung zentraler Grundrechte stehen. Nur einige Fragen seien herausgegriffen. Sie zermürben den empirischen und normativen Urteilsboden, auf dem der Beschluss vom 19. Januar 2010 und die vorausgehenden Beschlüsse erfolgten.

Zum ersten: Gesetzt, dass Herr X auffiel und an Ränder ‚normalen‘ Verhaltens schrammte. Gesetzt zusätzlich, dass sein Verhalten im sozialen Raum, Vorstellungen psychischer Behinderung, konventionellem Sprachgebrauch folgend, Merkmale psychischer Erkrankung zeigten und Angehörige, zum Beispiel seine Eltern, nach Hilfe Ausschau halten mussten. Was gab (und gibt) auch nur den geringsten Grund, sich entmündigender Zwangsmittel zu bedienen? Gerade anläßlich psychischer ,Störungen' läge ein äußerst behutsames Verfahren nahe. Hilfen werden angeboten bar aller Sanktionsdrohungen im Hintergrund. Angebote können bekanntlich angenommen werden, aber auch verneint werden. Das macht ihren Wortsinn aus. Im Kontext von Herrn X ist nichts dergleichen berichtet worden. Wenigstens von der Vergeblichkeit großzügiger Hilfsangebote, die trotz anscheinshafter Hilfe von Herrn X ausgeschlagen worden sind, hätte sich im Sinne einer ersten Prämisse das Gericht oder zuerst die Einzelrichterin überzeugen müssen.

Zum zweiten: Das Gericht irrte, wenn es sachlich und rechtlich keine Komplikationen sah. Weswegen es eine Einzelrichterin als ausreichend erachtete. Wenn es mit Zwang in der PatV gebündelte Grund- und Menschenrechte ausradiert, dann müsste für ein zur Grundrechts konformität verpflichtetes Gericht eine erhebliche Komplikation betehen. Mehr als bedenklich ist es, dass das Gericht im Zwang und seinen Folgen gar kein Problem gesehen hat.

Zum dritten: Jenseits von Hilfeangeboten und Nachfragen danach, kann niemand, auch keine Institution, außer ihren Eignern, den Bürgerinnen und Bürgern, mit dem Grund-und Menschenrechtetandem, Selbstbestimmung und Integrität (wie vice versa), wie mit einem Fiaker herumkutschieren. Oder genauer: Institutionen, auch solche des Rechts oder professionalisierter psychischer Hilfsleistungen im Falle von Herrn X, finden am Menschenrechtstandem und seinem im sozialen Kontext souveränen Fahrer, hier Herrn X, ihre Grenze. Wollen sie auf ihn und auf ein ihm eingewachsenes Gefährt Einfluss nehmen, so gibt es nur eine prima ratio: Alle Hilfe muss mit den Mitteln der Überzeugung, deren Angebote ohne andere Sanktion als ihrem Nichtgebrauch erfolgen. Warum haben die gerichtlich mit Herrn X befassten Einrichtungen nicht den Ausgang ihrer Erwägungen damit genommen, dass sie Mittel und Wege gefunden oder findige Institutionen genannt hätten, damit die Adäquanz zwischen dem Ziel besagten Tandems und den Mitteln hätte erzielt werden können? Wie können die gerichtlichen Instanzen die hanebüchene Inadäquanz freiheitlich unversehrter Ziele und zwangsweise eingreifender Mittel bis hin zur Blutabnahme und -untersuchung billigen?

Die Mittel erschlagen die Ziele! Und diese Blutabnahme, oben im Zusammenhang zitiert, erfolge nur, um den weiteren Zwang zu legitimieren. Frei nach Friedrich Schiller: Das ist der Fluch zwanghafter Tat, dass sie fortwährend neue Zwänge muss gebären. So kommt es nicht von ungefähr, dass die zuständigen Richterinnen die tandemfahrende PatV nur achten, indem sie dieselbe missachten. Sie verzichten sogar auf jeden argumentativen Aufwand. Recht, genauer Unrecht, ohne Wort. Zum vierten: Selbst, wenn die Vertreterinnen des Rechts nicht in die Schule psychiatriekritischer Erfahrung gegangen sein sollten, angewiesen vielmehr allein auf das, was man sachverständige Hilfe nennt, hätten sie sich keinem psychiatrischen Sachverstand rechtsunterwerfen dürfen. Die Diagnose Dr. Mönters, aus der die Missachtung der PatV und alles Weitere geradezu (psychiatrie-)logisch folgte, haben die gerichtlichen Instanzen hingenommen wie die „Wahrheit“ selber.

Und diese Wahrheit machte nicht nur nicht frei, sondern legitimierte Zwang. Hätten Einzelrichterin und Landgericht ernsthaft nach größtmöglicher Annäherung an Wahrheit in irdischen Angelegenheiten gestrebt, die unabdingbar ist, wenn‘s gar um Freiheits- und Integritätsverletzungen geht, wäre sokratisch bohrendes Nachfragen angezeigt gewesen. Was ist das eine „Psychose“ nicht etikettallgemein, sondern im besonderen Fall von Herrn X? Handelt es sich um eindeutig lesbare Erscheinungsmerkmale („Symptome“)? Treten diese bei den Personen, an denen sie wahrgenommen werden, gleich auf? Wie lange tun sie das? Setzen sie eine Person nur vorübergehend schachmatt, und wie weit tun sie das, oder sind im vermuteten Zeitverlauf gravierende Schwankungen anzunehmen? Gibt es diesseits und jenseits allen Zwangs, der allemal nur die mangelnde Hilfsbereitschaft und Phantasie, auch eigene psychische Ängste von Personen und ihren Institutionen belegen mag, selbst wenn sie die Maske des Rechts tragen, gibt es also nicht der Selbstbestimmung und Integrität entsprechende Mittel und Wege?

Was heißt außerdem „Behandlung“? Von einer solchen hat Dr. Mönter im Winde der Pauschalität wehenden Mantel gesprochen. Welche Medikamente infolge welcher Untersuchungsergebnisse spezieller Anamnese von Herrn X sollen regelmäßig verabreicht werden? Wie haben sie gewirkt? Welche Indizien stehen dafür? Ist es nicht das gute Recht von Herrn X, Medikamente, die auf ihn uneinsichtig einwirken, zu verweigern? Wenn ein Gericht ihm, psychiatrisch begründet, sein Recht nimmt, kann er es dann nicht bürgerrechtlich für sich zurücknehmen? Alle gerichtliche Moralisiererei ist unangebracht, Herr X habe die ihn offenkundig nicht überzeugenden Medikamente nicht genommen.

 

IV.

Psychiatrie als Profession, insoweit sie medizinisch wissenschatlich Zwangsmaßnahmen wider Selbstbestimmung und Integrität fundiert und legitimiert


1.


Psychiatrie ist nicht gleich Psychiatrie.
Zwischen den langen historischen Vorläufen seit der Morgenröte europäischer Moderne, cartesianischer Rationalität und der Gegenwart klaffen qualitative Unterschiede – von der jüngeren, insbesondere der deutschen und sowjetischen Vergangenheit ihres vernichtenden Gebrauchs nicht zu reden. Die qualitativen Differenzen einzuebnen, hieße in der Kritik versagen. Kritik bedeutet an erster Stelle dem lateinischen Motto zu folgen: differendum est inter et inter. Hinzukommen – speziell auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vor und nach 1990 bezogen – eine Reihe gravierender Veränderungen und Reformen zwischen den 1940er, 50er, und 60er Jahren einerseits und seit den 1970er Jahren andererseits, die durch die international artikulierte Psychiatriekritik und Anti-Psychiatrie angeregt worden sind, ohne einen radikalen Bruch herbeizuführen. Der Begriff, genauer die Begriffe „psychischer Krankheit“ haben sich verändert. Zum Beispiel ist Homosexualität aus dem Katalog der Geisteskrankheiten verabschiedet worden.

So wenig also Formen und Funktionen des Wandels in Abrede gestellt werden dürfen, so irrtümlich wäre es jedoch, teils untergründige Kontinuitäten, nicht zuletzt im Sinne nicht in Frage gestellter Prämissen, teils gegenwärtig wirksame Traditionen zu verkennen. Das, was oben am Beispiel des offiziösen Gutachtens von Prof. Olzen im Auftrag der DGPPN referiert worden ist, die Skizze der ‚Beschlüsse‘ des Amtsgerichts Witten und des Landgerichts Bochum, beide im Kampf um, genauer gegen die unverkürzte Geltung der PatV und der Behindertenrechtskonvention, lässt aus der Vergangenheit herüberreichende Schatten gegenwärtig dunkle Flecken werfen. Gilt in Sachen ‚junger‘ PatV und ihr drohender Einschränkungen das alte lateinische Motto: wehret den Anfängen (principiis obsta), so kann dies gleichzeitig nur getan werden, indem man die Spuren nicht verkennt, die anhaltend schrecken (vestigia terrent).


2.


Geschichtliche Merkmale der Psychiatrie.
Geschichtliche Rückblicke, auch wenn sie nicht um ihrer selbst willen historisch systematisch im Angesicht der jeweils gegebenen Kontexte erfolgen, haben einen dop138 pelten Sinn. Sie sollen wie zu Natur gewordene Konzepte, Institutionen, Instrumente, Umgangsformen genetisch, ,verflüssigen'. Zu erkennen ist, wie und getrieben von welchen Interessen die genannten Konzepte, Institutionen und Praktiken Wirklichkeit geworden sind und Wirksamkeit erzielen. Außerdem erlaubt die genetische Sicht, Funktionen und Probleme wahrzunehmen, die in der Kurzdistanz der Gegenwart kein Profil gewinnen.

Mit Michel Foucaults Untersuchungen und anderer Hilfe ist zu entdecken, wie sehr im langgestreckten Geburtsprozess europäisch-angelsächsischer Moderne, eine neue „Macht-Ordnung“ unter anderem mit Mitteln der Disziplinierung, der Inklusion und Exklusion, der (politischen) Kategorien Gesundheit und Krankheit und darin insbesondere derjenigen von „normal“ und „anormal“ äußerlich und innerlich zu errichten versucht wurde. Schritt für Schritt ist sie etabliert worden. Als sei sie selbstverständlich. Im Zuge dieser Entwicklung mit einer Fülle regionaler Variationen kam es um die Wende des 18. zum 19. Jahrhundert zum einen zur „Geburt der Klinik“, sprich zum Beginn sich rasch häutender und professionell besondernder, naturwissenschaftlich orientierter Medizin. Zum anderen übernahmen schon bestehende protopsychiatrische Ansätze bald den professionell naturwissenschaftlichen Anspruch der Medizin. Sie wurden deren ‚normaler‘ Teil. „Die“ Psychiatrie wurde die medizinische Variante, die für die ‚verrückt‘ Erklärten, die Abweichenden, die „Wahnsinnigen“ zuständig sein sollte, konstruktiv, auf Fürsorge und Heilen zugleich angelegt. Daraus entstand früh eine „Dyssymmetrie“ zwischen den professionell Zuständigen und ihren Anstalten und denjenigen, die deren Heilkünsten unterworfen worden sind. Psychiatrie wurde nicht nur früh ein Machtspiel.

Die Macht psychiatrischer Professioneller und ihrer festen, ein- und ausgrenzenden Anstalten kam darin zum Ausdruck, dass sie diejenigen, die sie außer der normalen Menschenreihe behandelte, entmündigte, sprich sie ihrer mehr als minimalen Mitbestimmung entkleidete. Das Verhältnis Psychiatrie und ihre Vertreter hier und „psychisch Kranke“ dort bestand in einem mehrdimendionalen Un-Verhältnis: Gesunde hier, die als Professionsvertreter „der Gesunden“ die Befindlichkeit der Kranken definierten. Konsequent: Machtausübende hier, Machtunterworfene dort. Im Zuge der Verwissenschaftlichung rundete sich die existenzielle Ungleichheit zur „Wahrheit“ der einen und zur Unwahrheit der anderen. Letztere zehrten von der Wahrheit der zuerst Genannten. Mit den „psychisch Kranken“ wurden heilprofessionell und/oder verwahrprofessionell behandelnde Umstände gemacht. Damit man sie ein Stück weit zur Wahrheit etablierter Ordnung her'überziehe, sie vielleicht sogar sich e-manzipieren lasse oder aber im Stande des erwiesenen -Wahnsinns- eingekapselt, der Gesellschaft aushäusig verwahre.

Das, was Foucault die Facetten einer „Mikrophysik der Macht“ genannt hat, war, wie sich aus dem gesellschaftlichen Kontext ergibt, eng verbunden mit Gesetz und Polizei. Es war also insgesamt verbunden mit der geltenden Makrophysik der Macht. Betrachtet man die psychiatrische Wahrheitsherrschaft und ihr Selbstverständnis, die die gesellschaftliche Geltung und Selbstbestimmung der ihr Unterworfenen auszehrte, dann begreift man, wie es zu den psychiatrischen Exzessen der Vernichtungsmacht der Nationalsozialisten und der Sowjetunion kommen konnte. Als „Extremismus der Mitte“, der Normalität mit ihrem anormalen Schatten zuvor – mit zunächst gleitenden Übergängen.


3.


Das von der DGPPN bestellte Gutachten von Prof. Olzen und Mitarbeitenden weist in einem doppelten Sinne nicht bedachte und veränderte Kontinuitäten gerade dort aus, wo aus wissenschaftlichen und normativ praktischen Gründen äußerste Vorsicht walten sollte. Mangelhafte Reflexion und konzeptionelle Folgen sind im Wissenschaftsverständnis der Psychiatrie auszumachen. Von diesem fragwürdigen Verständnis lebt sie ihre definitionsmächtige Stellvertreterfunktion nicht zuletzt im Rahmen der Judikatur. Mit ihm ist der praktische Anspruch eng gekoppelt, nicht folgsame Patienten, notfalls auch ihre möglicherweise aufmüpfigen Bevollmächtigten, zu ihrem Heil-Glück zu zwingen. „Die Tugend“, diese Einsicht, resultiert aus dem Herrschaftsanspruch abstrakter Vernunft, „muss – notfalls – durch den Schrecken herrschen“. Über die „Tugend“, sprich Normalität und Anormalität, verfügt die Psychiatrie als Wissenschaft und Praxis in einem.


3a)


Wissenschaft. Das von den Vorvätern Bacon, Descartes u.a. ererbte Wissenschafts- und Wahrheitsstreben nach objektiver, für alle Menschen zeit-und raumunabhängig geltender Erkenntnis und die unmittelbare praktische Umsetzung der Erkenntnisse gilt für die naturwissenschaftlich dominierte moderne Medizin allgemein. Kant hat sie deshalb den „oberen“, nämlich den praktischen „Fakultäten“ der Universität zugeordnet. Gerade auch im wissenschaftlichen Erkenntnisverfahren pendeln wissenschaftliche Erkenntnis und praktische Anwendungen und Experimente hin und her. Das aber bedeutet, dass zum einen Krankheit oder abweichendes, als krank qualifiziertes Verhalten objektiviert wird. Der Pati140 ent als Person wird objektivierend zum sub-jectum, zum Unterworfenen.

Ihm geltten Anamnese und Therapie. Zum anderen wird das kranke. Objekt über seine Individualität hinaus als anatomisch organisches Kompositum je nach Stand der Erkenntnis vom soziopolitischen Kontext abstrahiert. Ein Körperwesen, dessen psychische Äußerungen körperlich rückgebunden und primär körperlich, beispielsweise pharmakologisch behandelt werden. Das Hin und Her von Erkenntnis und Erfahrung zeitigt bei unterschiedlicher Rangfolge, zum dritten, die Konsequenz, dass Krankheiten und Behandlungsformen typologisch bestimmt und medizinisch pharmakologischer Erfolg statistisch bestimmt werden. Die daraus resultierende Unsicherheit und Fehlerquote wird indes nur als innerwissenschaftliches Problem im Rahmen professioneller Sicherungen gehalten. Mit dem Habitus wissenschaftlicher Bestimmtheit treten die medizinischen Repräsentanten den Patienten und den ihnen vor- und nachgelagerten rechtlichen, Kranke verwahrend versorgenden wie politischen Institutionen entgegen.


3b)


Wissenschaftlich-technologische Entgrenzungen. Schon im 19. und 20. Jahrhundert ist innerhalb der medizinischen Wissenschaften ein eigener Turm babylonischer Fachsprachenverwirrung entstanden. Dennoch galt prinzipiell die diagnostisch therapeutische Schranke: Dass die möglichst weitgehende Wiederherstellung der verletzten Integrität des Patienten das hauptsächliche Ziel darstelle. Restitutio in integrum. Die Integrität des Patienten schien eindeutig gegeben. Infolge der methodologischen und technologischen Veränderungen im Verlauf der letzten 50 Jahre verschwammen die bis dahin dem Anscheine nach eindeutigen Konturen von Leben und Tod. Wann Leben beginnt, wann Tod es endet? So wie Tod und Leben ihr klares Profil verloren, dehnten und vertieften sich diagnostische Einsichten und therapeutische Praktiken. Im Zuge der Vervielfältigung der Erkenntnis und Eingriffschancen bis hin zu konstruktiv eingeführten Elementen wurde ihr vergleichsweise eindeutiger Integritätsbezug porös und an den Rand gedrängt. Er bleibt meist nur noch als symbolischer Rest appellative Moral. Mehrere Entwicklungen überscheiden sich. Riesige Datenmengen können erfasst und miteinander kombiniert werden.

Entsprechende diagnostische Apparaturen nehmen zu und beeinflussen in wachsenden Graden, das was als „gesunde“ und/oder „kranke“ Wirklichkeit erkannt wird. Grenzen fransen aus. Präventive Vorgriffe nehmen zu. Wissenschaft und Praxis betreten neue Zonen eines diagnostisch gleichsam unterwanderten, in sich fachgeteilten Körpers. Therapie geht von wiederherstellenden zu rekonstruktiven, ja konstruktiven Neuerungen. Zugleich wird gerade an den Spitzen des erkennend machenden Fortschritts wahrnehmbar, dass die Masse divers ermittelter Daten mit feingriffigen Methoden physiochemischer, humangenetischer, biologisch synthetischer und anderer Provenienz genau ortbare, kausalanalytisch zurechenbare Abläufe nur durch erhebliche Isolation von den weiteren auch nur organischen Kontexten erfassen lassen. Die Fülle noch nicht erfasster oder, möglicherweise, nicht erfassbarer Rückkoppelungsschleifen verstärken je nach medizinischer Spezialität die diagnostischen Unschärfen und die Risiken operativer und/oder pharmakologischer Eingriffe. Das fachlich nicht geschulte Publikum erfährt die Geschichte der Misserfolge und ihre „normal accidents“ nicht. Sie werden vom Lärm der globalen Konkurrenz übertönt.


3c)


Das, was für die medizinischen Spezialdisziplinen allgemein zutrifft, ist vor allen anderen in der Neurologie der Fall. Schon viele der Diagnosen bleiben im Ungefähren – a propos Genetik. Sie eilen möglichen Behandlungen voraus. Behandlungen beruhen ihrerseits auf Erfahrungswerten, die am behandelten Patienten bestätigt werden oder nicht (beispielsweise, dass der Liquordruck im Hirn eines Patienten durch mehrmaliges Punktieren u.a. mit dem Erfolg verbesserten Gehens behoben werden könne). Ungleich mehr aber befindet sich die Psychiatrie in einem anhaltenden Graubereich des ungefähren Wissens und der experimentellen Praktiken. Sie heischt einerseits die Kompetenz einer naturwissenschaftlich objektiven Disziplin, klinisch auf den Organkomplex des Menschen gerichtet.

Ihre eigene Qualität als Spezialfach erhält sie jedoch dadurch, dass sie auf abnorme, psychisch sich äußernde Verhaltensweisen konzentriert ist, indem sie ihre Disziplin tautologisch verdoppelt. Demgemäss diszipliniert sie die von ihr als „psychisch Kranke“ Erkannten in ihrem bürgerlichen Artikulations- und Bewegungsspielraum. Von ihrer klinisch organisch behaupteten Kompetenz aus verlängert und transformiert sie ihre Kompetenz in einen nicht gleicher Weise organisch begrenzbaren Bereich. Als wäre derselbe prinzipiell identisch. Man kann das Kompetenzerschleichung nennen. Von den Gutachtern der Psychiatrie wird denn auch dem FamFG und Olzen zufolge nur ein „Arzt für Psychiatrie oder jedenfalls Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie“ verlangt (s. Olzen S. 10 und anderen Orts). Man stelle sich einen Fall der Chirurgie oder der Kardiologie oder ... vor, woselbst es gutachterlich genügte, ein x-beliebiger Arzt „mit Erfahrung in Chirurgie oder Kardiologie“ zu ein. Was heißt hier „Erfahrung“? Und wie ist diese Erfahrung gewonnen und klinisch validiert worden?


3d)


Dass die Einsicht in ihre Grenzen, keine angemessenen Folgen zieht, kann exemplarisch am oben vorgestellten Fall von Herrn X illustriert werden, den das Amtsgericht Witten und das Landgericht Bochum im Sinne des psychiatrischen Gutachtens Dr. Mönters gegen den Kläger und gegen dessen Bevollmächtigten entschieden hat. Das Gutachten Olzen dient als Quelle, um den Mangel an psychiatrischer Erkenntnis der eigenen Grenzen wahrzunehmen. Folgt man dem Gutachter Dr. Mönter „leidet Herr X an einer paranoiden Schizophrenie“. Später ist von einer „akuten Psychose“ oder pauschal von „dringenden Gründen“ die Rede. Sie sprächen für die Annahme – gutachterlich und gerichtlich wird immer im zweifelsfreien Modus des Indikativ festgestellt –, „dass der Betroffene zu der für einen solchen bewussten Verzicht erforderlichen eigenständigen Willensbildung nicht in der Lage“ sei. Nämlich sich gegen eine aufgenötigte anstaltliche Betreuung als seinem „objektiven Wohl“ zu entscheiden. Ein erstaunliches Gutachten. Ein erstaunliches Gericht, das dieses Gutachten als Fundament seines „Beschlusses“ benutzt, Herrn X zwangseinzuweisen, zwangszubehandeln, zwangszumedikalisieren. Darüber zwangsobjektiviert es nicht nur Herrn X.

Es entmündigt ihn zusätzlich, wie es den Monate zuvor benannten Bevollmächtigten als unverantwortliches Subjekt diskriminiert. Der Bevollmächtigte wird sozusagen sekundär entmündigt. Untersucht man als psychiatrisch erfahrener Laie, was über eine „paranoide Schizophrenie“ gewusst werden kann, fällt auf, wie groß, verschieden und anhand wechselnder Symptome erkenntlich das Spektrum der Fälle ist, das als Schizophrenie und/oder Psychose nach dem herrschenden Gebrauch bezeichnet werden kann.4 Einsichtig wird, dass nicht nur das, was man als psychiatrischer Gutachter darunter verstehen mag, eine genaue, eine konfigurative, nämlich auf den einzelnen Fall bezogene Phänomenologie voraussetzte. Einsichtig wird noch mehr – und diese Einsicht ist diagnostisch und therapeutisch zwingend –, dass sich gegen eine Person und ihren selbstgewählten Bevollmächtigten gerichteter Zwang wissenschaftlich und vom Ziel aus betrachtet, einer Behinderung abzuhelfen, schlechterdings nicht rechtfertigen lässt. Die Validität der phänomenalen Einsichten reichte bestenfalls dazu aus, punktuelle Verhaltensprobleme einer Person genauer zu bezeichnen. Die beobachteten Eigenarten können sich zeitlich und kontextspezifisch rasch ändern. Um sie interpretieren zu können, wäre es erforderlich, der Gutachter deckte seine eigene Perspektive, seine Methode und die Verlässlichkeit seiner Informationen auf. Anders wird sein undurchsichtiges Urteil zum dumpfen Vorurteil.

Eine auch nur annäherungshafte Analyse der pauschal enkettierten „paranoiden Schizophrenie“ klafft ohnehin lückenhaft. Mit deren methodologisch nachvollziehbarem Beginn höbe erst das an, was ihr wissenschaftliche Karätigkeit vermitteln könnte. Welcher professionellen Chuzpe aber bedarf es, aus einer pauschal etikettierten, dem betroffenen Subjekt entzogenen Krankheit zwangsbehandelnde Folgen zu ziehen, deren Wirkungen ihrerseits bestenfalls empirisch statistisch vermutet werden können. Kurz zusammengefasst: Spätestens dort, wo die Psychiatrie in Theorie und Praxis, in Krankenbegriff und Behandlung ihre eigene professionelle Perspektivität und ihre eigenen schwankenden Grundlagen – genauer: grundlegenden Schwankungslagen – sich selbst und anderen verdeckt, wird sie zur Unwahrheit mit Wahrheitsmaske. Sie kann ihren eigenen ‚Stand‘ nur verteidigen, indem sie ihre Interessen im „objektiv“ behaupteten Zwang abschottet. Insofern psychiatrisches Diagnostizieren und Therapieren Zwangsmittel benutzt, sich ihnen geradezu preis gibt, hat sie allen Sublimationen und Rationalisierungen zum Trotz die Spuren vergangener Schrecken nicht getilgt.5


4.

Das Arzt-Patient-Verhältnis mit besonderer Berücksichtigung des Zwangs
4a)

Das Arzt-Patient-Verhältnis ist zentral für beide ungleichen Partner der Beziehung. Für den Arzt und seinen Beruf: Bei Diagnose, Therapie und Prävention können seine Kenntnis und sein anamnetisch pflegerischer Umgang mit dem Kranken als Person den Ausschlag geben. Für den Patienten: Nur dann kann er ohne blindes oder unfrei aufgenötigtes Vertrauen sein ureigenes Grund- und Menschenrecht wahren. Das ist in Art.2 Abs.1 und insbesondere in Abs.2 GG normiert.

„(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Wie vermöchten eine Bürgerin und ein Bürger ohne Furcht und Not Patientin/Patient zu werden, hätten sie nicht primär bestimmend die Gewähr, dass die Ärzte und ihre professionellen Institutionen ihre Integrität aufs Äußerste wahren und allenfalls im Grade des je gebotenen Minimums mit ihrer Zustimmung verletzen. Auf dass sie möglichst wieder hergestellt werde. Im Rang der zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht erweiternd ausgelegten "körperlichen Unversehrtheit“ ist unausgesprochen mitgesetzt, dass jede Person das gleiche unmittelbare Recht habe, primär zu bestimmen, was ihre Integrität ausmache, wann und wo sie diese ein Stück weit preiszugeben bereit sei. „Unversehrtheit“ ist kein rundes Fertigprodukt. Sie ist prekär. Sie wird von den Menschen selbst riskiert, wenn sie mit anderen Menschen in engen Kontakt treten (Liebes- und Freundschaftsverhältnisse) oder wenn sie sich um ihrer Heilung willen in ärztliche Hände begeben. Hier ankert die Patientenverfügung.


4b)


Aus unterschiedlichen Gründen stand es historisch und steht es gegenwärtig mit dem Arzt-Patient-Verhältnis als einer von beiden Seiten aus kontrollierten beruflichen Beziehung mit dem empfindlichen Ferment des Vertrauens nicht zum Besten – trotz dem erhabenen Standbild, das sich im Mittelpunkt der ärztlichen Standesethik erhebt. Die gegenwärtigen Mängel der professionell, institutionell und sozial immer erneut zu schaffenden Umgangsformen zwischen Ärzten und Patienten sind vor allem in den oben berührten Entgrenzungen der Medizin, der präventiven Kehre der Medizin und insbesondere der exzessiv reduzierten Ökonomie der Zeit auszumachen. Die Arbeitszeit, die zur Verfügung steht, um die Bedingungen der Gesundung und Gesundheit zu schaffen, bestimmt in erheblichem, faktisch vernachlässigten Umfang die heilende Qualität gesundheitspolitischer Berufe allgemein und der Ärzte im Besonderen.

Eine Art Taylorisierung eines dafür ungeeigneten „Produktionsverhältnisses“, aus dem „Gesundheitsprodukte“ entspringen! Benjamin Franklins frühkapitalistische Kurzformel „time is money“ kann nicht als angemessenes, mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbares Geschwindigkeitsmaß des Umgangs von Pflegerinnen und Pflegern und von Ärzten mit Patienten erkannt und gehandhabt werden. Nimmt man die exzessiv wachsenden und die intensiv zunehmenden Künste der Medizin unter die Lupe, gälte im Gegensatz zum Zeitfraß der Gegenwart das dringende Gebot, den Patienten als Subjekt mit einem erheblich vergrößerten Zeitmaß zurück in ein dann verändertes Gesundheitsspiel zu bringen. Nur eine besser informierte und dauernd mitspielend mitentscheidende Patientenschaft kann die Risiken entgrenzter Medizin human erträglich machen.


4c)


Wir konzentrieren uns auf den medizinischen Sonderfall Psychiatrie. Wenn ein zeitumfänglich gefasstes Arzt-Patienten-Verhältnis das Herz des Umgangs zwischen medizinischen Helfern, vielleicht auch Heilern und psychisch divers behinderten BürgerPatienten ausmachen müsste,
dann im Falle der Psychiatrie. Nur dann wäre eine nicht auf einmal abschließbare Anamnese möglich – es sei denn im Sinne eines psychiatrischen, von der Kriminologie geborgten „labeling approach“: „akute Psychose”; „paranoide Schizophrenie“ usw., usf. Etiketten lassen die entsprechend markierten Flaschen rasch in Richtung vorausgewusst objektiven Wohls entleeren. Nur infolge einer hinhörenden und aufmerkenden Kunst der Langsamkeit könnte vermieden werden, behinderte Menschen nicht mit bürokratisch inszeniertem Vorzwang schon anlässlich der Diagnose in Angst und Schrecken zu versetzen. Ihnen folgen Abwehr und Aggression. Wenn jedoch das, was die Behinderung ausmacht, wenn ihre Genese und Funktion nicht reduktionistisch im Sinne eines terminologischen Quickfix-Psychiatrie abgetan werden, wenn die möglichst weitgehende (Wieder-)Herstellung selbstbestimmter Integrität das Ziel vor allem anderen darstellt, dann werden Artikulationen, in deren Verlauf Behinderte über die üblichen Stränge schlagen, werden ohnmächtige Aggressionsäußerungen nicht von der angeblich professionalisierten Gegenseite gewaltförmig aufgefangen und zu verhindern versucht.

Nur historisch und aus der fortgesetzt erneuerten legitimierenden Angst vieler Menschen vor den eigenen Abgründen ist es verständlich – der angstbesetzten Gleitschiene Normalität – Anormalität im eigenen Lebenszug –, dass eine im eigenen Begriff gegebene Heilkunst verletzter ‚Seelen‘, das heißt: Psychiatrie, sich vor allem durch ihren ausgrenzenden Zwang selbst und andere überzeugt. Hätte sie es mit der Psyche von Menschen zu tun und das an erster Stelle um ihrer Heilung willen, dann müsste eines im Zentrum eines solchen Fachs stehen, soweit eine gesonderte Profession erforderlich wäre: Die Selbstbestimmung derjenigen, die problembeladen Hilfe suchen. Sie bildet die andere Seite der Integrität. Man kann letztere nicht wollen und die erstgenannte zerstören.

Man kann auch eine verletzt behinderte Psyche nicht dadurch in möglichen Maßen heilen, dass man die Selbstbestimmung als Schlagobers professionell und notfalls zwangsweise darauf setzt. Nehmen wir einmal nur ‚Fälle‘, in denen nach psychiatrischem usus von „Psychose“ gesprochen wird. Abgesehen von dem falsch verdinglichten und die so Bezeichneten verdinglichenden Begriff gibt es in aller Regel während nicht allzulanger Zeiten im Umgang mit Menschen, die „Psychosen tragen“, Einschnitte, ganze Perioden, während derer sie zugänglich sind; während derer sie sogar im bürgerlich emphatischen Sinne in allen Geschäften „geschäftsfähig“ wären. In welchen – schon anstaltsgewaltgeprägten ?! – Umständen, wie und wie lange hat sich der verehrliche Dr. Mönter mit Herrn X eingelassen? Wie stellt er bei sich, bei uns, die wir dieses Memorandum verfassen, bei anderen fest, dass wir „unbeeinflusst von einer psychischen Krankheit“ „aufgrund einer Abwägung des Für und Wider nach sachlichen Gesichtspunkten“ entscheiden? Meint die Qualifizierung „unter sachlichen Gesichtspunkten“ bei Herrn X, er hätte im Sinne des Psychiaters Mönter über sich selbst als eines „psychotisch“ Entfremdeten zu befinden gehabt? Was meint die noch viel seltsamere Beobachtung des Psychiaters Dr. Mönter, der sein „Für und Wider“ psychotischer Rekognition von Herrn X mitnichten dargelegt hat, Herr X zeige noch „Ambivalenz“.

Darum reiche die „nachhaltige Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation“ in psychiatrischer Prognose nicht aus. Absehbar sei stattdessen, „dass wiederum Zwangsmaßnahmen erforderlich werden könnten.“ Nicht akzeptabel, eine zukünftige Möglichkeit, die auch bei Herrn Dr. Mönter akut werden kann, im Zwang vorwegzunehmen, also zu erzwingen. Geradezu grotesk die unqualifizierte Qualifizierung „Ambivalenz“. Für wen unter den Menschen dieser Erde gälte sie nicht? Ebenso abstrus das Verlangen „nachhaltiger Stabilisierung“. Mitten wir im Leben sind, steckt die „Krankheit zum Tode“ in uns allen. Wäre es um die Psychiatrie im Wortsinne recht bestellt, nicht so, wie sie geworden ist, und ausweislich Dr. Mönter immer noch ist, dann müsste Dr. Mönter alles in seiner wissenschaftlichen Analyse- und Heilmacht Stehende tun, um alle noch so sublimen Formen von Zwang zu vermeiden. Sie mehren psychische Behinderungen allenfalls oder decken sie tablettös zu. Für ein funktionsadäquates Arzt-Patienten-Verhältnis bei psychischen Behinderungen gilt jedenfalls, dass Zwang ein solches beseitigt. Zwangspraktiken lassen schlimme Vergangenheit mitten in der Gegenwart ahnen.


5.

Die Zwangs-Aufhebung der Psychiatrie
5a)

Bekanntlich sind die Etymologie von Wörtern und ihre Bedeutungsgeschichte ein eigen Ding. Sie lassen sich aber verwenden, um Hinweise auf ihren Gebrauch und den mit ihnen verbundenen Wirkungssinn zu erhalten. In der Variation der Bedeutungen seit ihrer althochdeutschen Form von Zwang sticht im Deutschen Wörterbuch der Gebrüder Grimm eine doppelte Bedeutung hervor. Zwang meint auf eine Sache von außen her mit Gewalt einzuwirken, „die Grundanschauung von zwingen ‚mit der faust zusammenpressen‘“, heißt es im 32. Band des Wörterbuchs. Später wird ihr Sinn gegen den eigenen Willen und die Freiheit einer Person hervorgehoben. „zwang hat sich in neuerer zeit auf die unwillig ertragene vergewaltigung des willens, der sittlichen und geistigen unabhängigkeit gewandt", so erneut im Grimm. Diese von uns übernommene Bedeutung hebt jüngst Arnd Pollmann in einem philosophischen Wörterbuch zur „Unmoral“ hervor.6 Kurzum, Zwang, gerade auch wenn er als „Selbstzwang“ verinnerlicht und der gewöhnlichen Kritik entzogen wird, steht dem strikt entgegen, was im Sinne des allgemeinen Rechts der Persönlichkeit und ihrer Integrität, soweit es Art.2 GG angeht, oben angeführt worden ist. Darum spricht die Vermutung gegen allen Zwang vor allem dort, wo es um die Person zu tun ist. Das PatVG normiert dieses Bestreben im Umkreis der Eingriffe moderner Medizin. Nirgendwo, es sei denn, es werde von ihm gewünscht, dürfen noch so kundige, noch so fürsorgliche Ärzte und eine neuerdings technologisch genormte instrumentelle Vernunft der ärztlichen Professionen an die Stelle des Eigenwillens und der selbst-bestimmten Integrität einer Person treten.


5b)


Diesem Grundsatz und seiner Konkretisierung in jedem einzelnen Fall einer Patientenverfügung mitsamt der Wahl eines stellvertretenden Bevollmächtigten im Fall eigener Unfähigkeit widerspricht, die ultima ratio der Psychiatrie, ihre Zwangslizenz und ihre gutachterliche Legitimierung von ihr empfohlener Zwangsmaßnahmen. Der notfalls einzusetzende Zwang wirkt zurück auf die prima ratio medizinisch wissenschaftlicher Kompetenz psychiatrischen Heilens. Die Drohung des Zwangs wirft lange Schatten voraus bis zur ersten Behandlung anscheinshaft freiwilliger Diagnose. Steht der Schatten in einer prinzipiell geschlossenen Abteilung ummauert still, verleiht die Psychiatrie dem Zwang die Aura wissenschaftlicher Wahrheit. Sie tritt an die Stelle des auf seinen Körper reduzierten Mannes oder der Frau ohne andere, als auf sie oder ihn projizierte, psychiatrisch erfundene Eigenschaften.


5c)


Psychiatrie zwangsverbunden, wenngleich nicht mit durchgehendem Zwangsauftritt, widerspricht sich selbst als Beruf des Heilens (c2). Das Gebot selbstbestimmter Integrität – und der Wahrung der Integrität um der Selbstbestimmung willen – ist auch unabhängig von dem PatVG, seinerseits nur Ausdruck des zeitgemäß verlängerten Art. 2 GG (c1)


5c11)


Das Bundesverfassungsgericht hat den ersten Satz des Grundgesetzes nach der Präambel zur „absoluten Norm“ erhoben. Art. 1 Satz 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Der Charakter der „Absolutheit“ kann hier undiskutiert bleiben. Entscheidend aber ist, der in ihm enthaltene kategorische Imperativ Immanuel Kants. Der besagt, kein Mensch dürfe primär als Sache traktiert werden. Genau das ist aber der Fall, wenn ein psychisch Behinderter Mensch und mag er ak
tuell in der Tat nicht im üblichen Sinne entscheidungsfähig sein, räumlich zwangsweise festgehalten wird, wenn er nach einer Zwangsdiagnose mit Zwangsmitteln behandelt wird. Auch wenn die Vergabe von Zwangsmitteln von einer PatV ausgeschlossen werden kann, wie selbst Olzen in seinem Gutachten einräumt, werden dadurch die Totalität des Zwangs und der ohnmächtige Objektcharakter des Gezwungenen im Raum der Psychiatrie nicht zureichend relativiert. Darum müssten die zuständigen Psychiater oder andere mit behinderten Personen befasste Personen alles tun, Wunsch und Willen derselben herauszufinden. Ihnen sind die Lebensräume zu geben, in denen sie, eventuell mit Risiken, leben können – von betreuendem Personal umgeben. Auszuschließen ist, dass dieses Personal zwangsweise zu- und/oder eingreife, fessele, „ruhig stelle“ oder andere „Maßnahmen aus dem Wörter- und Handlungsbuch des Unmenschen gebrauche.7


5c12)


Angefangen von der Entscheidung zur Volkszählung am 15.12.1983 über die Entscheidung zu den Änderungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW am 27.2.2008 bis zur Entscheidung zu Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen am 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Satz 1 GG den Veränderungen der Zeit gemäß in Substanz und Form bewahrt. Das heißt, es hat sie im strikten Sinne genetisch und funktional analog als Sinn gefasst, der nach der substanziellen Systematik der Grund- und Menschenrechte intendiert ist. Alle drei Entscheidungen befassen sich mit den sich weit und weiter entwickelnden Möglichkeiten moderner Sammlung, Speicherung, Weitergabe von und Einsicht in Daten, die auch im Rahmen staatlicher Sicherung und der dazu berufenen Organe eine mit den technologischen Möglichkeiten und der allgemeinen präventiven Kehre verbundene zunehmende Rolle spielen. Das Bundesverfassungsgericht kam ins Spiel, weil die verschiedenen Kläger je nach Dateneingriff und intendierter Verwendung zentrale Grundrechte gefährdet sahen, insbesondere solche rund um das Persönlichkeitsrecht, das in Art.10 GG statuierte „Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnis“ und das in Art.13 GG normierte Recht auf „Unverletzlichkeit der Wohnung“, geschichtlich und grundrechtssystematisch der umbaute Ring um das Grundrecht auf Integrität der Person. Zeitgemäß neu und zukunftsgerichtet an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und seinen Urteilsgründen ist in steigendem Maße ein Dreifaches.

Zum einen wird Information (in Aufnahme, Speicherung, Weitergabe, Verwendung) wohl begründet als eine Handlung verstanden. Wenn also Informationen ohne Wissen und Einverständnis der Person über diese Person aufgenommen und weiterverwandt werden, findet eine Verletzung der Integrität des Menschen statt. Das ist die hauptsächliche Erkenntnis am Beginn des Datenschutzes. Daraus erhellt das „informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen“, 1983 formuliert, als erweitertes Abwehrrecht der grundrechtlich gewährleisteten Integrität des Menschen. Zum zweiten wird in der verfassungsrichterlichen Fortentwicklung nach der Entscheidung zur Volkszählung erkannt, zunächst also in den Entscheidungen von 2008 und 2010, dass im Zuge der technologischen Innovationen, dort, wo sie persönlich angeeignet werden, der schutzbedürftige Integritätsraum einer Person wächst. Über den Körper und über den umbauten ‚Körper‘, die eigene Wohnung hinaus.

Jetzt kommt der Personal-Computer und sein persönlicher Gebrauch als gleichsam ausgeweiteter Körper hinzu, dessen die Person zur „freien Entfaltung“ ihrer „Persönlichkeit“ bedarf (Art.2 Abs.1 GG). Wichtig am Schutz des PC aber ist, dass nicht der PC als technisches Objekt dem personalen Subjekt statisch hinzugefügt wird. Vielmehr wird der persönliche Gebrauch des Computers im Sinne des sozialen Verkehrsraums einer Person geschützt. Diese zutreffende Einsicht, die auf einen Wandel sozialer Verkehrsformen vermittelt durch technische Surrogate aufmerksam macht, hat den Augen öffnenden Rückeffekt in Sachen „körperliche Unversehrtheit“ nach Art.2 Abs.2 GG. Auch dort darf die Unversehrtheit nicht im status passivus verstanden werden.

Integrität ist und wird in und durch persongebundene Aktivitäten. Insofern sind die beiden Absätze des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ als wechselseitig zusammenhängende Bedingungen ihrer selbst zu begreifen. Zum dritten benutzt das Bundesverfassungsgericht insbesondere diese – aber auch andere – Entscheidungen dazu, um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der schäumenden Brandung seiner Gefährdungen mit einer Reihe von Formulierungsvarianten, aber auch verfahrensförmigen Postulaten zu sichern. Vom schutzbedürftigen Kern privater Lebensgestaltung“ ist die Rede; vom „elementaren Lebensraum”; davon, dass ein „absolut geschützter Bereich privater Lebensgestaltung“ anzunehmen sei. Zum „informationellen Selbstbestimmungsrecht“ führt es u.a. aus: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (...). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt.

Eine derartige Gefährdungsgrundlage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene weder überschauen noch verhindern kann...“.8 Dem hohen normativen Schutzwall gemäß verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber und anderen Institutionen, die mit seinem Schutz und gegebenenfalls seiner Einschränkung zu tun haben, eine ganze Reihe von Vorkehrungen und Prozessen norm- und gefährdungssystematischer Abwägungen, wenn konkurrierende Aufgaben über den Grundrechtsschutz hinaus hinzukommen. Beispielsweise „präventive Zwecke der Strafverfolgung“. Zu solchen nötigen Vorkehrungen, denen alle diejenigen Instanzen und ihre Vertreter zu genügen haben, die die geradezu absoluten Persönlichkeitsrechte zu relativieren ausgehen, gehört u.a.: Das schon an den Gesetzgeber adressierte Verlangen, die Grundrechte zu konkretisieren (Absatz-Nr.213); drohende Gefahren, die dazu anhalten könnten, Grundrechte einzuschränken, „konkret“ zu prognostizieren (Absatz-Nr.251); für erforderlich erachtete Grundrechtseingriffe zu spezifizieren (Absatz-Nr.242 ff.) und schon in der Intensität der Eingriffe skrupulös zu variieren (Absatz-Nr.233).

Vor allem aber ist ein transparenter und kriterienklarer Prozess der Abwägung des Persönlichkeitsrechts und seines Schutzes mit dem möglichst distincte et clare zu bezeichnenden Allgemeininteresse und seinen Gefährdungen erforderlich. Den Maßstab gibt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit an die Hand. Dessen Normgewichte in der Grundrechtsschale wiegen prinzipiell schwer (Absatz-Nr. 226 ff.). Vor allem reicht es nicht aus, anzunehmen, man habe dem Verhältnismäßigkeitsprinzip mit der Waagschale Grundrechte auf der einen Seite, allgemeine, aber zu präzisierende Sicherheitsgefahren in der Waagschale gegenüber, dadurch Genüge getan, dass man das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wie eine allgemeine Fetischformel apostrophiert. Es gilt den Prozess der Abwägung argumentativ skrupulös mit ausgepackten Begriffen vorzuführen (der alte Warnschrei, „der Staat sei in Gefahr“, die Operation mit Generalklauseln also, genügte den Erfordernissen nicht: in welcher Gefahr für wen und welches Interesse, wann, wodurch und wie).


5c13)


Per analogiam PatV und Zwangsmaßnahmen in psychiatrischem Namen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Integrität bedeuten dort am meisten, wo es um Leben und Tod geht mit all den gemischten gesund-kranken Zwischenstationen zwischen Beginn und Ende. Deren Ungefähr-Werden ist eingangs an Hand der PatV als eines von deren hauptsächlichen Motiven berührt worden. Das also, was das Bundesverfassungsgericht mit erfreulicher, seine Institution und Funktion begründender Emphase im Kontext der Informations- und Kommunikationstechnologien und ihres persönlichen und politischen Gebrauchs zu Selbstbestimmung und Integrität ausgeführt hat, besitzt wenigstens gleiche Gültigkeit auf einem Gebiet, wo der oft oberflächlich gebrauchte Begriff der (persönlichen) Betroffenheit in seltener Intensität unmittelbar zutrifft (per analogiam, sinngemäß übersetzt: in demselben Sinne). Man wird mit dem Bundesverfassungsgericht sogar einen Schritt weitergehen können. Dort, wo Leib und Leben von Menschen besonders gefährdet sind, gelten die höchst möglichen Schutzerfordernisse. Die Waagschale des Art.2 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art.1 Satz 1 GG, „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, hat schwer in die Höhe zu ziehende Grund- und Menschenrechtsgewichte. Welche Gefahren und Argumente könnten sie speziell und ausnahmsweise in die Höhe schnellen lassen? Das hat das PatVG im Bereich der Entscheidungskompetenz im Umkreis von Leben, Gesundheit und Tod einer Person im Kontext neuerlich und in Zukunft möglicher medizinisch technologischer Eingriffe, Lebensverbesserungen, Lebensverlängerungen in unausgesprochener Übereinstimmung mit den oben berührten (und anderen) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts normativ verwirklicht.

Die PatV gilt selbstverständlich auch für die Personen, die psychisch behindert sind. Der hohe Integritätswert und Integritätsschutz wachsen, soweit das überhaupt möglich ist, mit den Gefährdungen der Integrität. Sollte ein psychisch Behinderter verbal nicht mehr selbst artikulationsfähig sein, sollte er außerdem keine bevollmächtigte Person für den Fall des Falles ernannt haben, reicht seine Körpersprache aus, von zwangshaften Eingriffen als Grund- und Menschenrechtsverletzungen abzusehen. Das Recht auf „körperliche Integrität“ nach Art. 2 Abs. 2 GG würde auch im Sinne der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen unzureichend ausgelegt, würde unter „körperlicher Unversehrtheit“ zwar ein lebendiger Körper verstanden, einer aber, der von der „freien Entfaltung“ der „Persönlichkeit“ abgehoben werden darf. Zur körperlichen Unversehrtheit des Menschen gehört seine seelische und geistige Unversehrtheit hinzu. Die zuletzt genannten Unversehrtheiten sind notwendige Implikate der körperlichen. Anders enteignete man den menschlichen Körper zu einer organischen Maschinerie, einem instrumentum vocale (die antike Bestimmung eines Sklaven). Man begriffe den Körper nicht. Er leibt, lebt, wird krank und stirbt bedingend bedingt mit den eigenen seelischen und geistigen Befindlichkeiten. Oben ist schon aufmerksam gemacht worden, dass „das Recht auf freie Entfaltung“ der „Persönlichkeit“ wie eine leere Abstraktion verkümmerte, wäre in ihm nicht eingeschlossen, „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ frei zu entfalten, das heißt im Prozess des Lebens mitten in gegebenen gesellschaftlichen Kontexten selbst zu bestimmen. Darum gilt:

Zum ersten: Im möglichen Konflikt zwischen der Entscheidungskompetenz des Bürgerpatienten und des zuständigen Arztes oder der Ärzte hat die Entscheidung des Bürgerpatienten Vorrang. Ohne Wenn und Aber. Die letzten Endes singuläre Entscheidungskompetenz gilt für alle Komplikationen zwischen Leben und Tod. Die freie Person entscheidet für sich selbst. Andere haben dafür keinen Kompetenzanspruch.

Zum zweiten: Hat der Bürgerpatient eine schriftliche Erklärung verfasst, in der sein medizinisches Behandlungsverlangen im Falle verlorener eigener Artikulations- und Entscheidungsfähigkeit im einzelnen oder in der prinzipiellen Ausrichtung eindeutig genannt wird, ist ohne hermeneutische Kurven Folge zu leisten. In allen fraglichen Fällen entscheidet der vorab ernannte Bevollmächtigte (notfalls die nächsten Angehörigen).

Zum dritten: Ist keine schriftliche Erklärung vorhanden oder hat sich die Situation qualitativ verändert, entscheidet nach Absprache mit dem zuständigen medizinisch Personal, Ärzte inklusive, der vom Bürgerpatienten ernannte Bevollmächtigte oder, falls er nicht ernannt ist, befinden die nächsten Angehörigen. Alle Leben (und seinen Tod) mit tiefen Eingriffen verändernden oder medizinisch technologisch verlängernden stellvertretenden Handlungen sind ohne ausdrückliches, klar und eindeutig artikuliertes, gegebenenfalls übertragenes Wollen ausgeschlossen.


5c2)


Auf die Psyche des Menschen gerichtete Heilberufe


5c21)


Psychiatrie, Grund-und Menschenrechte: Die Psychiatrie hat es schwer mit ihrer Geschichte, schwer auch sie los zu werden. Sie hängt eng mit dem Teil der modernen Entwicklung und der lang bis hin zu Kant (und darüberhinaus) dominierenden Geschichte der Aufklärung zusammen, die Freiheit und Zwang, Erziehung und Zwang, Personwerden und Disziplinieren wenigstens zeitweise im Leben von Menschen und Personen als wechselseitig konstitutiv erklärt hat. Die „Schwarze Pädagogik“ war nicht nur eine Institution der Einübung von ge
horsamen Untertanen, sondern prägte auch antisokratische pädagogische Besserwisserei. „Der Mensch, der nicht geschunden wird, wird nicht erzogen.“ In diesem Sinne steht für die Psychiatrie ein radikaler Wandel an. Sie hat auf dem Boden von Grund-, Menschenrechten zu gedeihen. Die Verführung liegt freilich nahe, psychiatrischen Funktionären den aus diversen Gründen zunehmenden Kontrolleinrichtungen zuzuschlagen und Kontrolle pseudowissenschaftlich bequem als Sachzwang auszugeben.

Zu einer medizinisch informierten, in jedem Fall nicht naturwissenschaftlich medizinisch fehlorientierten Profession, könnte die Psychiatrie aber nur werden, wenn sie sich radikal von ihrer zwangsbegleiteten, Zwang bereitenden, Zwang legitimierenden Geschichte und starken Resten der Gegenwart emanzipierte, sprich sich selbst aus dem Zwangsgriff befreite, der ihre Heilchancen würgt. Dann könnte sie, selbstredend sozial kontextanalytisch ausgebaut, in einen spannenden Prozess eintreten, die Fülle periodisch erneuerter psychischer Behinderungen herauszufinden und wie zur eigenen Emanzipation auch ein Stück zu der Emanzipation Behinderter beitragen. Zwang und ebenso Erkenntnisse wie Therapien in Sachen psychischer Schwierigkeiten jedenfalls schließen sich aus. Eine Psychiatrie, die in ihren Vertreterinnen und Vertretern Zwang benutzt, der mit den Diagnosen anhebt, widerspricht den Grund- und Menschenrechten. Sie lebt von deren zwanghaftem Gegenteil, das sie selbst mitproduziert (und sei es nur um der Positionen und Moneten willen). Die Zwangsprojektionen schlagen bumeranghaft zurück.


5c22)

Zwangsfrei allein kann Psychiatrie wahrheitsgerichtete Wissenschaft und Praxis werden. Ihre Diagnosen und Therapien leiden selbst dort, wo sie zwanglos verfährt unter der Arroganz sicheren Wissens. Solche Arroganz macht sie, wie andere psychologische Varianten, als Profession im Strafvollzug prognosefähig. Gerade
weil die Genese und die persönlichen Verhaltenseffekte psychischer Behinderungen meist nicht ohne weiteres ermittelt, noch weniger frei von Ambivalenzen und unscharfen Ausdrücken begriffen werden können,

weil es von der Ethnologie abgeguckter, nicht einfach kopierter, hinhörender, hinsehender, einfühlsamer, psychisch Behinderte als Subjekte wahrnehmender Methoden bedarf, gerade darum sind ein Erkenntnisinteresse und später folgende sacht vorsichtige Umgangsformen vonnöten – immer rückversichert beim Bürgerpatienten als Subjekt –, die dem pseudosicheren, pseudoszientischen Stiefeltritt ebenso abhold sind, wie den Nagelschuhen des Zwangs.


Erste Nachschrift

Nach Bald nötige Schritte, sonst besteht die Gefahr, dass die PatV wenigstens für einen Teil der Bürger nicht Wirklichkeit oder sogar pervertiert werde: Diese Schritte müsste vor allem der Gesetzgeber in Bund und Ländern und müssten die Gerichte, notfalls auch das Bundesverfassungsgericht gehen. Damit nicht aus gerade gesetztem Recht, siehe PatVG, neu altes Unrecht werde. Gegen das Prinzip der normativ im Sinne des Bundesverfassungsgerichts gerahmten Verhältnismäßigkeit und der ihr entsprechenden Güterabwägung. Die mit der PatV und mit ihren Verletzungen qua Psychiatrie befassten Gerichte hätten sich von ihrer rechtswidrigen Buckelung vor und unter psychiatrische Gutachten, die sie ihrerseits nicht rechtmäßig auseinandernehmen, zu befreien: damit grundrechtsfundierter demokratischer Rechtsstaat sein könne.9

Erster Schritt: Dringend grundrechtlich rechtsstaatlich zu wünschen ist, auch um der grundrechtsbasierten Einheit der Rechtsordnung willen, dass die Selbstbestimmungslogik auch für die anderen einschlägigen Paragraphen des BGB gefolgert werde. Siehe vor allem in verschiedener Weise die §§ 1896 ff., insbesondere § 1906.

Zweiter Schritt: Die Bestimmungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vom 17. Dezember 2008, bedürfen in den einschlägigen, Zwangsmaßnahmen konzedierenden Paragraphen, insbesondere §§ 270 ff restloser „Entgewaltigung“. Im Sinne des PatVG und der Interpretation des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und humaner Integrität durch das Bundesverfassungsgericht. (Es fällt übrigens auf, dass in der Taschenbuchsammlung „Familienrecht“ (FamR) – dtv 5577, München 2009 –, in dem Auszüge des FamFG enthalten sind, neben anderen Auszügen aus dem BGB, just die §§ 1901a ff ebenso fehlen, wie unter den Dokumenten im Teil D „Internationales Familienrecht“, das vom Bundestag übernommene „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“)

Dritter Schritt: In allen von den Parlamenten der Bundesländer erlassenen PsychKGe ist eine Bereinigung der Rechtsordnung von ihren Zwangselementen ein erster notwendiger Schritt.

Vierter Schritt: Als Großprogramm für die Jahre nach 2010, eine zu terminierende Reform der Psychiatrie, um sie grund- und menschenrechtlich zu ermöglichen.

Zweite Nachschrift

Die eben verlangte überfällige Psychiatriereform hätte das von den Vereinten Nationen verabschiedete „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ institutionell und prozedural länderspezifisch umzusetzen. Sonst bliebe die Verabschiedung dieses Übereinkommens durch den Deutschen Bundestag 2008 vergebens, genauer: nicht einmal ein frommer Betrug.

Anmerkungen

1 Empfehlung der Bundesärztekammer und der ZEKO zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung April/Mai 2010 S. A 879
2 vgl. Stellungnahme der DGPPN Nr. 3/15.04. 2010 Auswirkungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (Patientenverfügungsgesetz) auf die medizinische Versorgung psychisch Kranker: Rechtsgutachten und Stellungnahme der DGPPN
3 Gutachten von Professor Dr. Dirk Olzen Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 02.12.2009
4 vgl. für einen ersten Überblick zu Psychose und Schizophrenie Wikipedia; siehe außerdem die ICD, das heißt die International Classification of Deseases die der WHO beispielsweise F20-F29 Schizophrenia, schizotypal and delusional, and other non-mood psychotic disorders
5

Die Literatur ist fast unabsehbar. Nur zur ersten Information vgl. Ernst Klee: Auschwitz, die NS-Medizin und ihre Opfer, Ffm 1997; Angekinka Ebbinghaus/Klaus Dörner (Hg,):Vernichten und Heilen. Der Nürnberger Ärzteprozess und seine Folgen, Berlin 2001; Hans-Walter Schmuhl: Grenzüberschreitungen. Das Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik 1927 – 1945, Göttingen 2005

6 Arnd Pollmann: „Unmoral“. Ein philosophisches Handbuch. Von Ausbeutung bis Zwang, München 2010
7 siehe Storz/Sternberger/Süskind, Aus dem Wörterbuch des Unmenschen, vgl. Viktor Klemperer, LTI (Lingua Tertii Imperii)
8 BverfG, 1BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr.198
9 vgl. nach wie vor wegweisend das Urteil des OLG Dresden 1902 im Fall des Senatspräsidenten a D. Daniel Paul Schreber. „Das OLG Dresden“, schreibt Walter Kargl in seiner ihrerseits lange zurückliegenden trefflichen Darstellung und Analyse, „hatte jenen Hiatus zwischen dem Wahnsinn als medizinischem Problem und der Einsperrung als juristischem Problem gesehen; es hatte aus seinem Mißtrauen gegenüber der obligaten Gleichsetzung von Internierung und Behandlung keinen Hehl gemacht, es hatte im Dilemma der ‚therapeutischen Zwangsbeglückung‘ (Klaus Dörner) für das kranke Individuum Stellung bezogen und sich nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen, es hatte also Schrebers gestörte Menschlichkeit und deren Ringen nach Wiederherstellung in seltener Einfühlung erst genommen. ...“ Und das mitten in Kaisers Zeiten autoritärer Regierungsform vor allen Grundrechten. Siehe Kargl: Jurisprudenz der Geisteskrankheit, in: Leviathan Jg.5 (1977), S.301-332, S.303

Zu den Autoren

Wolf-Dieter Narr ist em. Professor für Politikwissenschaft am Otto-Suhr-Institut, Freie Universität Berlin. Er ist Mitbegründer des Komitee für Grundrechte und Demokratie.

Die Rechtsanwälte Alexander Paetow, Thomas Saschenbrecker und Dr. Eckart Wähner haben jahrelange Erfahrung in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Sie haben sich in der „Arbeitsgemeinschaft Patientenverfügung der Rechtsanwälte“ zusammen geschlossen. Ihrer Meinung nach ist die PatVerfü® die Patientenverfügung zum Erhalt der Selbstbestimmung für alle Bürger/-innen.


Dieser Text ist erstmals in dem Buch "Irren-Offensive 30 Jahre Kampf für die Unteilbarkeit der Menschenrechte.", Verlag AG SPAK Bücher erschienen und wird mit freundlicher Genehmigung der Autoren hier veröffentlicht.

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