Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie und
Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
 
Dissidentenfunk
Bereich nur für Mitglieder--------------------------Impressum.-


Mit freundlicher Genehmigung der drei Autoren veröffentlichen wir die Internetversion des Artikels,
der in der Zeitschrift Recht und Psychiatrie 4/2010, Seite 234 - 237 erstmal erschienen ist:

 

Wolf-Dieter Narr, Alexander Paetow, Thomas Saschenbrecker und Dr. Eckart Wähner

 

Psychiatrie, Zwang, Selbstbestimmung und Wohl behinderter Menschen

Ein sozialwissenschaftlich-juristisches Memorandum zur
Geltung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland

Berlin im Juni 2010

 

Seit dem 01.09.2009 gilt die Patientenverfügung. Der deutsche Bundestag hat das Bürgerliche Gesetzbuch durch den § 1901 a ergänzt. Er statuiert das Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers, verbindlich festzulegen, wie sie oder er medizinisch fürsorglich behandelt werden wollen, wenn ihr Bewusstsein oder Artikulationsvermögen nicht mehr ausreicht, selbstständig zu entscheiden. Für diesen Fall können sie vorweg selbst bestimmen, was medizinisch fürsorglich getan werden darf, wenn sie nicht mehr selbst bestimmen können. Sie können auch eine Person vorweg bevollmächtigen. Mit diesem Gesetz hat das Parlament den Grund- und Menschenrechten des Grundgesetzes entsprochen. Diese werden, wie die Verfassung freiheitlicher Demokratie insgesamt, vom roten Faden humaner Selbstbestimmung zusammengehalten.

Wie schon zuvor sind seither Versuche zu beobachten, aufgrund anderer Wertbezüge und Überlegungen die klare und eindeutige Norm der Selbstbestimmung, den demokratisch grundrechtlichen Eckstein der Verfassung, und ihrer Verwirklichung durch krumme Auslegungen zu relativieren und zu durchlöchern. Grade und Grenzen der Selbstbestimmung sollen außerhalb der selbst bestimmenden Person markiert werden. Für das, was Selbstbestimmung ist, sollen externe, sachverständig stellvertretend festgelegte und ihrerseits weiter interpretierbare Kriterien angegeben werden. Dadurch wird die notwendige Rechtssicherheit untergraben. Es entsteht die Gefahr, dass Selbstbestimmung, mehr oder minder verborgen, zur Fremdbestimmung wird. Selbstbestimmung als letztlich individuelle Entscheidung besteht aber äußerstenfalls gerade darin, dass sie für andere, gerade die bestgewillten helfenden Berufe nicht nachvollzogen werden kann.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) versucht u.a., die Umfassungskraft und Reichweite der Patientenverfügung (PatV) in ihrem Sorgebereich infrage zu stellen. Sie hat dafür ein medizinisches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Außerdem ist seit der Geltung der PatV ein Urteil ergangen, das sie ins Leere laufen lässt. Um weitere Umgehungen und Unterwanderungen möglichst zu verhindern, insofern sie das Selbstbestimmungsrecht erschüttern (und geschehe dies im besten vermeintlich sorgenden Bewusstsein), haben wir nachfolgendes, hier in einer Kurzfassung pointierendes Memorandum mithilfe primär sozialwissenschaftlich und juristisch fundierter Argumente verfasst. Wir beginnen mit unserer normierenden Norm, der PatV, eingebettet in den Kern des Grundgesetzes (A.). Wir referieren und kritisieren danach (B.) den Versuch der DGPPN, armiert durch ein interesseabhängiges Gutachten, die PatV für die Menschen zum umgehen, die auf psychiatrische Hilfe angewiesen sind oder ihr zwangsweise zugewiesen werden (1.). Der Hinweis auf einen »Beschluss« des Amtsgerichts Witten vom 05.11.2009 und einen bestätigenden »Beschluss« des Bochumer Landgerichts vom 01.01.2010 unterstreicht, dass es auch Gerichte unterlassen, zulange in der Zwangsroutine eingeübt, psychiatrischen Zwangsansinnen grundrechtlich auf die Finger zu schauen und sie als Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 GG zu verneinen (2.). Wir schließen (C.), indem wir einerseits das Selbstbestimmungsrecht mithilfe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner hervorragend unverkürzten Geltung hervorheben (1.). Andererseits appellieren wir an die Profession der Psychiatrie und diejenigen, die sie ausüben, sich endlich als Heilberuf von allem Zwang restlos zu emanzipieren (2.).

A. Die Patientenverfügung

Sie lautet, jeder Bürgerin und jedem Bürger eigen, selbst wenn sie nicht emphatisch normiert wäre (§ 1901 a BGB):
»Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.« (Abs. 1)

»Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige Wertvorstellungen des Betreuten.« (Abs. 2)

Diese Absätze gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung eines Betreuten (Abs. 3) Außerdem kann niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden, und die Einrichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden (Abs. 4).

In einem »Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens« (§ 1901 b BGB) prüft der behandelnde Arzt, »welche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für nach § 1901 a zu treffende Entscheidung« (Abs. 1). Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901 a Abs. 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901 a Abs. 2 »soll nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauten des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern diese ohne erhebliche Verzögerung möglich ist« (Abs. 2).

Joachim Stünker, MdB, hat in der grundlegenden Debatte des Deutschen Bundestages am 29.03.2007, die Intentionen des Gesetzgebers zusammengefasst: »Darum die Frage: Bringt denn eine gesetzliche Neuregelung für die Zukunft Rechtssicherheit? Ich sage: Ja, wenn es eine klar definierte materiellrechtliche Regelung zum zulässigen, verbindlichen Inhalt eine Patientenverfügung gibt. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung entfaltet die Regelung im bürgerlichen Gesetzbuch Gültigkeit in allen Lebensbereichen.«

Die Bundesärztekammer und ihre Ethikkommission haben im April/Mai 2010 erklärt: »In der Praxis wird gefragt, ob der Arzt in den Fällen, in denen der Patient weder einen Bevollmächtigten noch einen Betreuer hat, selbst bei Vorliegen einer einschlägigen Patientenverfügung stets die Bestellung eines Betreuers durch die Betreuungskammer anregen muss ... Die Bundesärztekammer und die ZEKO sind – wie das Bundesministerium für Justiz – der Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt bindet.«

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.06.2010 (NJW 2010, 2963) normativ folgerichtig unterstrichen, dass auch der nur mündlich geäußerte Wille des Patienten verbindlich ist. Eine diesem folgende Handlung der bevollmächtigten Person ist rechtens, im gegebenen Fall die Unterbrechung der künstlichen Ernährung durch die Tochter.

B. Die Schwierigkeiten der und mit der Psychiatrie

1. Die Psychiatrie als Berufsvereinigung und in der Mehrheit ihrer psychiatrischen Praktiker tut sich infolge ihrer dem Zwang vielfach verschwisterten Vergangenheit (bis in die junge und jüngste Gegenwart) und ihres auch deshalb ungeklärt paradox durchwachsenen Verständnisses psychiatrischen Heilens schwer, die PatV für ihre »Klientel« zu akzeptieren. Dieser Ausdruck bedeutet im altrömischen Sinne abhängige Schutzbefohlene. Die psychisch Behinderten werden nicht als selbstständige Bürgerinnen und Bürger akzeptiert. Die organisierte Psychiatrie will gemäß ihren Verlautbarungen und der von uns beobachtbaren Praktiken die Selbstbestimmung als essenziellen Bestandteil von Würde und Integrität für psychisch Behinderte nicht gleichermaßen gelten lassen. Als verdienten diese eine Sonderbehandlung (und vorgängig ein Sonderrecht). Dazu hat die DGPPN ein Rechtsgutachten bei Professor Dr. Dirk Olzen bestellt, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Er legte es am 02.12.2009 vor. Das Gutachten sticht dadurch hervor, dass es den Psychiatern und ihrer Vereinigung, der DGPPN, Auslegungs- und Verfahrenswege anbietet, die PatV zu umgehen, indem sie die Grund- und Menschenrechte in ihrem Berufsfeld professionell überlegen ausjäten.

a) Die PatV wird unter der Perspektive des psychiatrischen Zwangs vorgestellt. Alle rechtlich bisher geltenden Hebelpunkte des Zwangs, der PsychKGs u. a. werden versammelt, um unter ihrer Perspektive die Selbstbestimmung psychiatrischer Patienten auszuhöhlen. So bleibt von der PatVG nur noch, dass die Psychiater nicht unmittelbar zwangsbehandeln dürfen (Zwangsdiagnose, Zwangsverwahrung u. a. scheinen zulässig). Und selbst die Zwangsbehandlung kann durch eines ›dolus professionalis‹ erschlichen werden, indem die Qualität der Selbstbestimmung der behinderten Person infrage gestellt wird.

b) Die Befindlichkeiten von »Wille« und »Wohl«, von »Selbstbestimmung« und »Fürsorge«, die für eine freie Gesellschaft und ihre Menschen zusammengehören, werden wir Gegenbegriffe getrennt. Grundrechtswidrig werden sie gegeneinander ausgespielt. Professionelle, staatlich gestützte bestimmende Praxis von (Fremd)-»Wohl« und stellvertretender »Fürsorge« treten an die Stelle vom eigenen Willen aller Menschen und ihrer Selbstbestimmung. Damit wird die Würde des Menschen, professionell behandschuht, angetastet.

c) Die zentrale Aufgabe von Heilberufen, so denn solche sein wollen, ist die Art und Weise des behutsamen Umgangs mit Menschen, die aus diversen Gründen hilfsbedürftig sind. Gerade bei behinderten Menschen ist ihre allseitige Unversehrtheit aufs Äußerste zu achten. Das scheinen jedenfalls die Vereinigung der Psychiater und diejenigen, die ihr folgen, ausweislich des zwangsorientierten Gutachtens Olzen nicht begriffen zu haben Sonst käme es ihnen nicht darauf an, ihre Patienten zu entmündigen. Vielmehr setzten sie alles daran, ihre Mündigkeit zu vermuten, selbst und gerade wenn sie sich, meist nur phasenweise, bedeckt und verwirrt äußert.

d) Die Wahrheits- und Sicherheitspose, die Psychiater einnehmen, wenn sie Heilen durch Zwangsvorkehrungen ersetzen und als Gutacher Schein-Gewissheiten ihrer Diagnose und Prognose prätentieren, ist durchgehend, wie ein schlechtes Gewebe durchscheinend. Nicht nur schließen sich humane Wahrheit und Zwang aus. Vielmehr stellen die Krankheitsbezeichnungen à la »Psychose/Schizophrenie« bestenfalls vermutungsgedeckte, mit vagen Kriterien versehene Etiketten dar. Könnte das Stochern mit einer professionell anspruchsvollen und teuren Stange noch gesteigert werden, träfe dies auf die zwangsuntermalten Therapien zu, ein Lust und ein Gewinn der Pharmaindustrie. Das untergründige Wissen der Psychiatrie um ihr sumpfiges wissenschaftliches Fundament äußert sich symptomatisch u. a. darin, dass es in PsychKGen und entsprechend dem Gutachten des Professors Olzen ausreicht, wenn ein Psychiater oder »psychiatrisch Erfahrener« diagnostiziert und prognostiziert. Man stelle sich eine existenziell bedeutsame Analyse eines Chemikers vor, bei der ein diesbezügliches Recht (und ein Recht sprechendes Gericht) damit zufrieden wäre, das ein »chemisch Erfahrener« Stellung bezieht.

2. Im erwähnten »Beschluss« des Amtsgerichts zu Witten und dem nachträglich bestätigenden »Beschluss« des Bochumer Landgerichts fallen vor allem drei grundrechtliche Widersprüche auf. Sie zeigen günstigenfalls, dass die neuen §§ 1901 a, 1901 b und 1901 c BGB in Witten und Bochum in ihrer Bedeutung noch unbekannt gewesen sind.

a) Beide gerichtlichen Instanzen übergehen oder verneinen, dass Herr X, der gegen seine Behandlung geklagt hatte, Monate bevor er zwangsbehandelt wurde, einen Bevollmächtigen benannt hatte.

b) Die Gerichte folgten darin und in den konsekutiven Zwangsmaßnahmen dem psychiatrischen Gutachten eines Dr. Mönter gleichsam blind. Als habe der Psychiater wahr gesprochen. Er legte aber Herrn X nur eine pauschale Krankheitsetikette auf. Außerdem verordnete er zwangsweise, in ihrer Wirkung dazuhin mangelhaft ausgewiesene, nicht einmal evidenzbasierte Medikamente.

c) Die Gerichte haben in ihrer vornehmsten Aufgabe versagt, nämlich: die Interpretation der Grundrechte nicht einem (angeblich) Sachverständigen zu unterwerfen. Dessen Sachverstand unterstellten sie außerdem ohne Not ungeprüft als konsistent gegeben.

C. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ist kein Fiaker

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ist kein Fiaker, auf den man, weil’s Besitzer anderer Fahrzeuge »sachinteressenverständig« wollen (und wären sie professionell und wissenschaftlich motorisiert), demokratisch rechtsstaatlich aufsteigen oder absteigen dürfte.

1. Das Persönlichkeitsrecht laut Bundesverfassungsgericht. Das ist die wichtigste, normativ verbindliche, also handlungsleitende Botschaft höchstrichterlicher Entscheidungen. Im Gutachten wird vor allem auf die jüngsten Entscheidungen abgehoben. Zuerst die Entscheidung vom 27.02.2008 in Sachen Ausweitung des Integritätsschutzes des Menschen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Zum zweiten die Entscheidung vom 02.03.2010, die das Gesetz zur Speicherung von bürgerlichen Daten auf Vorrat betrifft, also zu präventiven Zwecken. In beiden Fällen, die die humane Grundnorm, Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), berühren, hat das Bundesverfassungsgericht eindrucksvoll und nachdrücklich den nicht zu verletzenden Integritätsraum des Menschen den veränderten Umständen der Zeit entsprechend ausgedehnt und neu interpretiert. Strikt analog, nämlich in einem identischen Sinn, ja, wenn es ginge, in noch gesteigerter und eindeutigerer Weise gilt das nicht zu irgendeiner Disposition zu stellende Recht der Persönlichkeit auf ihre Integrität verbunden mit ihrer Selbstbestimmung dort, wo sich Menschen physisch, psychisch und intellektuell in Not befinden. Sonst zerbräche der grund- und menschenrechtliche Eckstein. Und mache es zuweilen erhebliche Umstände, Willen und Empfinden Behinderter authentisch herauszufinden: In die selbstbestimmte Integrität ist nicht von Außen her einzugreifen. Notfalls gibt der Bevollmächtigte den Ausschlag.

2. Die Psychiatrie und die, die ihren Beruf als Psychiater erfüllen, wird zu einer ernst zu nehmenden, grund- und menschenrechtsgemäßen Heilkunde auf wissenschaftlich allemal prekärer Grundlage erst, wenn sie sich radikal von allen Zwangsmitteln emanzipiert. Würde der psychiatrische Beruf wie von manchen Vertretern angemessen vertreten, würde zum einen das Menetekel vergangener Psychiatrien, der nazistischen und der sowjetischen insbesondere, aber nicht allein, täglich an der Gefahrenwand der Gegenwart gesehen werden. Der Überhang des Missbrauchs, mit der Glasur wissenschaftlicher Medizin überzogen, müsste heutige Vertreter dazu motivieren, geradezu täglich die Anstrengung der Psychiatrie ohne abgründigen Zwang zu unternehmen. Zum anderen würde eine vom Zwang befreite Psychiatrie, eine zugleich ohne Zwangsanstalten und Zwangsräume, die schwierige, aber ihre Berufsvertreter ungleich human bereichernde Kunst des Umgangs mit behinderten Menschen üben. Sie würde damit der Disability Convention gerecht verfahren, der der Deutsche Bundestag 2008 zugestimmt hat. Und sie würde endlich ihrem wissenschaftlichen Anspruch als Hintergrund der Praxis gerecht werden, statt zwangsdogmatisch eigene Unsicherheiten zu überspielen. Indem sie durchsichtig und nachvollziehbar im Kernverhältnis zwischen Arzt und Patient verführe, lernten ihre Vertreter mit jedem Patienten, der seinerseits von ihnen lernte.

Summa summarum: Nach allen Regeln der Grund- und Menschenrechte, nach allen Regeln sozialwissenschaftlicher und juristischer Wissenschaft und Kunst ist fest zu halten: Die Patientenverfügung gilt in vollem Umfang gerade für psychisch Behinderte. Es geht nicht an, mit einem einseitig konnotierten und verengten Verständnis selbstbestimmter Integrität die PatV dort zu unterlaufen, wo sie – um der Grund- und Menschenrechte der Alten, der Schwachen, der Behinderten aller Art willen – am nötigsten ist. Sie ist praktisch umzusetzen.

PS: Am 8.11.2010 hat das Amtsgericht in Sachen von Herrn K. beschlossen (den das Amtsgericht zwangsweise hatte betreuen und behandeln lassen): »die Bestellung einer Betreuungsperson erfolgt nicht ... (da) die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Ermöglichung seiner Begutachtung unverhältnismäßig wäre.« (Geschäftsnummer: 51 XVII 7201)

 

zum Anfang

 

© die-BPE Impressum