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Satzung
der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
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Präambel
Die
Gründerinnen und Gründer dieser Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener rufen alle Psychiatrie-Erfahrenen auf,
sich in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen,
um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der Psychiatrie
in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und
Forderungen in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre
Interessen durchzusetzen. Psychiatrie-Erfahrene sind Menschen,
die von Ärzten psychiatrisch diagnostiziert und behandelt
wurden.
Sie treten dafür ein, dass
- die
verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz
der Menschenwürde und Persönlichkeit, Freizügigkeit
und körperliche Unversehrtheit auch für sie, insbesondere
bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen, Geltung haben
-
und in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert
und die Selbstverantwortlichkeit gestärkt wird. Dies
bedeutet auch die Zuweisung öffentlicher Mittel, gegebenenfalls
durch Umwidmung bisher an die Psychiatrie geflossener Gelder.
Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als InteressenvertreterInnen
derjenigen, die aufgrund jahr(zehnt)elanger Hospitalisierung
in Anstalten und Heimen mundtot gemacht worden sind.
§
1 NAME UND SITZ
1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen
" Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.".
2. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wird beim Amtsgericht
Berlin Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.
§
2 ZWECK UND ZIELE
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener ist demokratisch
organisiert, religiös und parteipolitisch neutral, aber
sie ist auf eine Anti-Nazi- und Anti-Neo-Nazi-Haltung festgelegt.
Unter "Nazi" ist eine radikale Biologisierung der
Politik zu verstehen, indem bestimmten Gruppen in der Gesellschaft
aufgrund biologischer Zuschreibungen der rechtliche Status eines
Menschen bestritten wird.
Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in der Bundesrepublik
Deutschland hat die Bundesarbeitsgemeinschaft den Zweck,
a) die Interessen von Psychiatrie-Erfahrenen zu vertreten
mit dem Ziel, psychiatrische Sondergesetze abzuschaffen und
stattdessen nichtpsychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen.
Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, muß auf eine andere,
gewaltfreie Psychiatrie hingearbeitet werden, in der die verfassungsrechtlich
geschützte Würde des Menschen, die Freizügigkeit
und die persönliche Unversehrtheit geachtet wird.
b) den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations-
und Fortbildungsveranstaltungen - auch überregional - und
die Selbsthilfearbeit zu fördern mit dem Ziel, das Selbstbewußtsein
der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken, bzw. zu stabilisieren
und die Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber angeblich
"psychisch Kranken" abzubauen.
Ihre
Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere durch
Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie
durch persönliche Unterstützung
- auf
die Abschaffung von psychiatrischen Zwangsdiagnosen, Zwangsbetreuungen,
Zwangseinweisungen, Zwangsbehandlungen und das Verbot von
E-Schock-Behandlung ("Elektrokrampftherapie") hinzuwirken;
- die
Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen
in der politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur
Geltung zu bringen.
In diesem Sinne betreibt sie Lobbyarbeit für die von
psychiatrischen Maßnahmen betroffenen Menschen, sowie
kontinuierliche Pressearbeit und lädt zu Informationsveranstaltungen
ein, um
- Netzwerke
von Kontakt- und Informationsstellen zur Selbsthilfe zu fördern;
dies soll durch Bereitstellung von Räumen und durch Mitarbeit
geschehen;
- zur
Verbesserung der rechtlichen, sozialen und ökonomischen
Stellung und Rehabilitation von Psychiatrie-Erfahrenen und
zum Abbau von Vorurteilen ihnen gegenüber durch regelmäßige
Beratungen mit nahestehenden Rechtsanwälten beizutragen;
- Psychiatrie-Erfahrene
über ihre Rechte zu informieren und dazu beizutragen,
dass diese gewahrt und wahrgenommen werden;
- Anlaufstelle
für Beschwerden von Psychiatrie-Erfahrenen zu sein und
ihnen notfalls juristische Hilfe zu vermitteln;
- Interessenvertreter
zu sein für diejenigen, die durch psychiatrische Maßnahmen
mundtot sind;
-
auf die langst überfällige Aufarbeitung der Nazi-Psychiatrie-Verbrechen
hinzuwirken und die Rehabilitierung ihrer Opfer einzufordern.
Außerdem muß einer Denkweise von "lebensunwertem
Leben" mit aller Kraft entgegengewirkt werden, die insbesondere
durch Mißbrauch der Genforschung eine unvorstellbare
Dimension bekommen kann;
-
bei der Aufdeckung von Mißhandlungen durch die Psychiatrie
der DDR und der Rehabilitation ihrer Opfer mitzuwirken;
-
für eine großzügige Wiedergutmachung aller
in Deutschland durch psychiatrische Mißhandlung Geschädigten
einzutreten;
-
Aufklärung und Information über Möglichkeiten,
Grenzen, Risiken und Spätfolgen psychiatrischer Behandlung
zu leisten.
§
3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen
begünstigt werden
3. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig:
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 FINANZIERUNG
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt die Arbeitsgemeinschaft
durch:
* Mitgliedsbeiträge;
* Spenden, aber keine Spenden, die von Firmen oder Vereinigungen
gegeben werden, die medizinische Produkte herstellen oder medizinische
Dienstleistungen anbieten, vertreiben oder bewerben;
* öffentliche Zuwendungen;
* sonstige Zuwendungen, aber keine Zuwendungen oder Sponsorengelder,
die von Firmen oder Vereinigungen gegeben werden, die medizinische
Produkte herstellen oder medizinische Dienstleistungen anbieten,
vertreiben oder bewerben.
§
5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede natürliche
Person werden, die von psychiatrischen Maßnahmen betroffen
war oder ist und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft bejaht und
unterstützt. Mitglieder müssen mit dem Aufnahmeantrag
ihre Identität mittels der Kopie eines Personaldokuments
(Pass, Personalausweis oder Fahrerlaubnis) dem Verein nachweisen
und bereit sein, mit den anderen Vereinsmitgliedern via Internet
zu kommunizieren. Außerdem ist die Unterhaltung einer
E-Mail Adresse für die Dauer der Mitgliedschaft notwendig.
2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an die Geschäftsstelle
der Arbeitsgemeinschaft zu richten.
3. Über den Antrag zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft
entscheidet vorläufig der Vorstand.
4. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig über die Mitgliedschaft vorläufig aufgenommener
bzw. abgelehnter Aufnahmeanträge.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß:
a) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Beitragsrückzahlung
findet nicht statt.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz
Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als
1 Jahr nicht bezahlt hat.
c) Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken
der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung
vorläufig ausschließen; er teilt dem Mitglied den
Ausschluß schriftlich inklusive Begründung mit. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig,
zu der die/der Betroffene eingeladen werden muß, um ihren/seinen
Standpunkt vortragen zu können. Der ordentliche Rechtsweg
ist damit nicht ausgeschlossen.
§
6 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet
wird, aber nicht mehr als 15 Euro im Jahr. Zusätzlich trägt
jedes Mitglied seine eigenen Internetkosten.
§
7 ORGANE DER ARBEITSGEMEINSCHAFT
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§
8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND DEREN AUFGABEN
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Entscheidungen von Mitgliederversammlungen sind für den
Vorstand bindend, soweit sie nicht gegen die Satzung verstoßen.
Um die Reisekosten für Mitgliederversammlungen zu minimieren,
gibt es zwei Arten von Mitgliederversammlungen:
a) Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl, bzw. Personenwahlen.
Diese Wahlen sind geheim und können deshalb nur durch die
persönlich an einem Ort anwesenden Mitglieder vorgenommen
werden. Diese Mitgliederversammlungen sollen deshalb nur alle
4 Jahre stattfinden. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung
der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung
erweitert werden.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt
das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
b) Alle anderen Entscheidungen von Mitgliederversammlungen
sind offen abzustimmen und können deshalb vermittelt durch
Internetkommunikation stattfinden. Mitgliederversammlungen ohne
Personenwahlen sind mindestens zweimal im Jahr einzuberufen,
angestrebt sind sie jedoch häufiger. Die Einberufung zu
diesen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand per
E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6
Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungs-E-Mail
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft schriftlich bekanntgegebene
E-Mail Adresse gerichtet ist.
Diese
Mitgliederversammlungen finden als sog. Internet-Chat im nichtöffentlichen
sog. Chatroom der Arbeitsgemeinschaft statt und werden in einer
mitgliederinternen sog. "Newsgroup" vorbereitet. Diskussion
und Abstimmung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung
finden zeitlich getrennt statt. Durch die spezielle Form der
Mitgliederversammlung via Internet im Chatroom, finden diese
Mitgliederversammlungen als Versammlung zur Abstimmung von zuvor
diskutierten Anträgen und Tagesordnungspunkten statt.
Der Internetbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft organisiert
die dafür von Vereinsseite notwendigen technischen Voraussetzungen,
also einen geschlossenen Chatroom, zu dem alle Mitglieder rechtzeitig
ein Zugangspasswort erhalten und gewährleistet die Protokollierung
der Abstimmungen und das Chatprotokoll.
Des
weiteren erhalten die Mitglieder ein mit demselben Zugangspasswort
geschütztes, allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung
stehendes "schwarzes Brett" auf den Internet Websites
des Vereins zur Beantragung und Publikation der Tagesordnung
und Bekanntmachung von Anträgen für die nächste
Mitgliederversammlung, sowie von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die nur vereinsintern bekannt gemacht werden sollen. Teil des
"schwarzen Bretts" ist die interne Newsgroup als vorbereitender
Teil der Mitgliederversammlung.
In dieser Newsgroup werden in den 6 Tagen vor der Abstimmung
die Anträge, Vorschläge usw. vereinsöffentlich
diskutiert, so dass am Tag der Abstimmung die Diskussion entfällt,
da die Aussprache zu den Anträgen usw. bereits stattgefunden
hat. Der Chatroom am Abstimmungstag dient also zuallererst nur
der Organisation aller Entscheidungen der Mitgliederversammlung
per Abstimmungen der Anträgen usw.
Zusätzlich
wird mindestens einmal jährlich vom Internetbeauftragten
allen Mitgliedern des Vereins eine vollständige und aktuelle
E-Mail Adressliste der Vereinsmitglieder zur Verfügung
gestellt. Die Vereinsmitglieder stimmen durch Beitritt der Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener diesem E-Mail Adressaustausch untereinander
zu und verpflichten sich, diese E-Mail Adressen nicht nur während
ihrer Mitgliedschaft, sondern auch danach vertraulich zu behandeln
oder inklusive aller Kopien zu vernichten.
Ein
Not-Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung entsprechend
dem hier beschriebenen Reglement dann gültig gefasst worden,
wenn allen Mitgliedern mit den E-Mail Adressen entsprechend
der Liste, die zuletzt vom Internetbeauftragten verschickt wurde,
6 Tage vor einer Abstimmung der Antrag des Beschlusses zugemailt
wurde und 60% der Anzahl der Mitglieder mit diesen E-Mail Adressen
den beantragten Beschluß innerhalb von 24 h nach Ablauf
der 6 Tagefrist mit einer bestätigenden E-Mail an alle
E-Mail Adressen der Liste zustimmen. Beschlüsse zu Satzungsänderungen,
zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder Fusion mit einer
anderen Organisation sind von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.
Der
Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung wird auf der
Homepage des Vereins öffentlich bekannt gegeben, die Vorschläge
für die Tagesordnung und Anträge an die Mitgliederversammlung
werden bis 6 Tage vor der Mitgliederversammlung am "schwarzen
Brett" des Vereins angeschlagen und gleichzeitig bekannt
gemacht. Diese zusätzliche Veröffentlichung gilt als
weitere Einladung zur Mitgliederversammlung.
Zu
einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung
des Vereins" oder "Fusion mit einer anderen Organisation"
müssen alle Mitglieder vier Wochen vorher auf Beschluß
der letzten Mitgliederversammlung vom Internetbeauftragten eine
E-Mail mit einer Einladung zu dieser nächsten den Verein
eventuell auflösenden Mitgliederversammlung erhalten. In
den 6 Tagen vor den Abstimmungen der Mitgliederversammlung findet
zu jedem Antrag und Tagesordnungspunkt eine vereinsöffentliche
Diskussion der Argumente und Meinungen in der Newsgroup statt.
Der
Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen
zu:
- Einwände gegen die Protokolle der letzten Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Größe des Vorstands
(mindestens 3 Mitglieder), also
- Wahl der Versammlungsleitung auf 4 Jahre, die Wiederwahl ist
möglich.
- Wahl des Internetbeauftragten auf 4 Jahre, die Wiederwahl
ist möglich.
- Wahl des Kassenwarts, die Wiederwahl ist möglich.
- Abnahme des 4-Jahresberichtes des Kassenwarts; die Jahresrechnungsberichte
werden nur den Rechnungsprüferinnen vorgelegt.
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen für 4 Jahre
- Abnahme des Berichtes der RechungsprüferInnen
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in §
6 festgelegten Rahmens;
- Entlastung des Vorstands;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von
Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Termin und Zeitpunkt der nächsten
Mitgliederversammlung als obligatorischer Teil jeder Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
oder die Fusion mit einer anderen Organisation, dieser Antrag
muss von der vorherigen Mitgliederversammlung beschlossen worden
sein.
- Beschlussfassung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die über die Auflösung des Vereins beschließen
kann.
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses
im Fall der Auflösung des Vereins.
- und jede andere Befugnis, die notwendig für die Geschäftsführung
des Vereins ist.
Jede
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung,
bei der die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer
anderen Organisation beantragt ist, ist nur mit Beteiligung
von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Alle
Mitgliederversammlungen werden vom dem/der Versammlungsleiter/in
im Internet geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung.
Über
die Mitgliederversammlung ist vom Internetbeauftragten ein Chatprotokoll
und ein Abstimmungsprotokoll zu führen, die Beschlüsse
sind auf den Websites der Arbeitsgemeinschaft dauerhaft zu veröffentlichen,
Abstimmungsergebnisse und das Chatprotokoll werden nur intern
veröffentlicht. Wenn innerhalb eines Monats nach der Dokumentation
der Mitgliederversammlung keiner deren Beschlüsse oder
Abstimmungen angefochten wird, sollen die internen Newsgroupbeiträge
und das Abstimmungsprotokoll gelöscht werden. Das Chatprotokoll
mit den Abstimmungsergebnissen wird erst nach einem halben Jahr
gelöscht. Sobald von einem Mitglied ein Einspruch gegen
Beschlüsse oder das Chatprotokoll oder das Abstimmungsprotokoll
vorgetragen werden, dürfen das Chatprotokoll bzw. alle
Abstimmungsprotokolle mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung
nicht gelöscht werden und die Mitgliederversammlung beschließt
über die weitere Aufbewahrungsfrist.
Jedes
Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über
eine Stimme.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse
betreffend Änderung der Satzung oder Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft oder die Fusion mit einer anderen Organisation
bedürfen einer 70% Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese
Satzung ist hinsichtlich der notwendigen Schritte zur Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener oder der Fusion
mit einer anderen Organisation nur veränderbar unter Einhaltung
derselben Bedingungen wie sie für die Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener oder der Fusion mit
einer anderen Organisation erfüllt werden müssen.
§
9 VORSTAND
1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl
ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
2. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Größe
des Vorstands (mindestens 3 Mitglieder) für 4 Jahre. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus gleichberechtigten Mitgliedern,
von denen je 2 den Verein gemeinschaftlich im Sinne des §
26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zum
Vorstand gehören mindestens: KassenwartIn, Internetbeauftragte/r
und MitgliederversammlungsleiterIn
4. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
5. Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte
des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:
a) Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und
Feststellung der Jahresrechnungen
b) Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Geschäftsführung
c) Vorläufige Einstellung und Entlassung hauptamtlicher
Mitarbeiterinnen (die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig)
d) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.
6. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse
des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt
werden.
§
10 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
11 RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung
durch 2 Rechungsprüfer zu erfolgen,
2. Die RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung
für 4 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand
angehören,
3. Die RechnungsprüferInnen erstatten ihre Berichte
der Mitgliederversammlung
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