Bundesarbeitsgemeinschaft
 Psychiatrie-
  Erfahrener e.V.

Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.

Präambel

Die Gründerinnen und Gründer dieser Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener rufen alle Psychiatrie-Erfahrenen auf, sich in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen, um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der Psychiatrie in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und Forderungen in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre Interessen durchzusetzen. Psychiatrie-Erfahrene sind Menschen, die von Ärzten psychiatrisch diagnostiziert und behandelt wurden. Sie treten dafür ein, dass

  • die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit, Freizügigkeit und körperliche Unversehrtheit auch für sie, insbesondere bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen, Geltung haben
  • und in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Selbstverantwortlichkeit gestärkt wird. Dies bedeutet auch die Zuweisung öffentlicher Mittel, gegebenenfalls durch Umwidmung bisher an die Psychiatrie geflossener Gelder. Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als InteressenvertreterInnen derjenigen, die aufgrund jahr(zehnt)elanger Hospitalisierung in Anstalten und Heimen mundtot gemacht worden sind.

§ 1 NAME UND SITZ 

1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen " Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.".
2. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wird beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK UND ZIELE
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener ist demokratisch organisiert, religiös und parteipolitisch neutral, aber sie ist auf eine Anti-Nazi- und Anti-Neo-Nazi-Haltung festgelegt. Unter "Nazi" ist eine radikale Biologisierung der Politik zu verstehen, indem bestimmten Gruppen in der Gesellschaft aufgrund biologischer Zuschreibungen der rechtliche Status eines Menschen bestritten wird. Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesarbeitsgemeinschaft den Zweck,
a) die Interessen von Psychiatrie-Erfahrenen zu vertreten mit dem Ziel, psychiatrische Sondergesetze abzuschaffen und stattdessen nichtpsychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, muß auf eine andere, gewaltfreie Psychiatrie hingearbeitet werden, in der die verfassungsrechtlich geschützte Würde des Menschen, die Freizügigkeit und die persönliche Unversehrtheit geachtet wird.
b) den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen - auch überregional - und die Selbsthilfearbeit zu fördern mit dem Ziel, das Selbstbewußtsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken, bzw. zu stabilisieren und die Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber angeblich "psychisch Kranken" abzubauen.

Ihre Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch persönliche Unterstützung

  • auf die Abschaffung von psychiatrischen Zwangsdiagnosen, Zwangsbetreuungen, Zwangseinweisungen, Zwangsbehandlungen und das Verbot von E-Schock-Behandlung ("Elektrokrampftherapie") hinzuwirken;
  • die Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen in der politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen. In diesem Sinne betreibt sie Lobbyarbeit für die von psychiatrischen Maßnahmen betroffenen Menschen, sowie kontinuierliche Pressearbeit und lädt zu Informationsveranstaltungen ein, um
  • Netzwerke von Kontakt- und Informationsstellen zur Selbsthilfe zu fördern; dies soll durch Bereitstellung von Räumen und durch Mitarbeit geschehen;
  • zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen und ökonomischen Stellung und Rehabilitation von Psychiatrie-Erfahrenen und zum Abbau von Vorurteilen ihnen gegenüber durch regelmäßige Beratungen mit nahestehenden Rechtsanwälten beizutragen;
  • Psychiatrie-Erfahrene über ihre Rechte zu informieren und dazu beizutragen, dass diese gewahrt und wahrgenommen werden;
  • Anlaufstelle für Beschwerden von Psychiatrie-Erfahrenen zu sein und ihnen notfalls juristische Hilfe zu vermitteln;
  • Interessenvertreter zu sein für diejenigen, die durch psychiatrische Maßnahmen mundtot sind;
  • auf die langst überfällige Aufarbeitung der Nazi-Psychiatrie-Verbrechen hinzuwirken und die Rehabilitierung ihrer Opfer einzufordern. Außerdem muß einer Denkweise von "lebensunwertem Leben" mit aller Kraft entgegengewirkt werden, die insbesondere durch Mißbrauch der Genforschung eine unvorstellbare Dimension bekommen kann;
  • bei der Aufdeckung von Mißhandlungen durch die Psychiatrie der DDR und der Rehabilitation ihrer Opfer mitzuwirken;
  • für eine großzügige Wiedergutmachung aller in Deutschland durch psychiatrische Mißhandlung Geschädigten einzutreten;
  • Aufklärung und Information über Möglichkeiten, Grenzen, Risiken und Spätfolgen psychiatrischer Behandlung zu leisten.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden
3. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 4 FINANZIERUNG
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt die Arbeitsgemeinschaft durch:
* Mitgliedsbeiträge;
* Spenden, aber keine Spenden, die von Firmen oder Vereinigungen gegeben werden, die medizinische Produkte herstellen oder medizinische Dienstleistungen anbieten, vertreiben oder bewerben;
* öffentliche Zuwendungen;
sonstige Zuwendungen, aber keine Zuwendungen oder Sponsorengelder, die von Firmen oder Vereinigungen gegeben werden, die medizinische Produkte herstellen oder medizinische Dienstleistungen anbieten, vertreiben oder bewerben.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede natürliche Person werden, die von psychiatrischen Maßnahmen betroffen war oder ist und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft bejaht und unterstützt. Mitglieder müssen mit dem Aufnahmeantrag ihre Identität mittels der Kopie eines Personaldokuments (Pass, Personalausweis oder Fahrerlaubnis) dem Verein nachweisen und bereit sein, mit den anderen Vereinsmitgliedern via Internet zu kommunizieren. Außerdem ist die Unterhaltung einer E-Mail Adresse für die Dauer der Mitgliedschaft notwendig.
2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft zu richten.
3. Über den Antrag zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft entscheidet vorläufig der Vorstand.
4. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft vorläufig aufgenommener bzw. abgelehnter Aufnahmeanträge. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß:
a) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Beitragsrückzahlung findet nicht statt.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als 1 Jahr nicht bezahlt hat.
c) Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen; er teilt dem Mitglied den Ausschluß schriftlich inklusive Begründung mit. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, zu der die/der Betroffene eingeladen werden muß, um ihren/seinen Standpunkt vortragen zu können. Der ordentliche Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

§ 6 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, aber nicht mehr als 15 Euro im Jahr. Zusätzlich trägt jedes Mitglied seine eigenen Internetkosten.

§ 7 ORGANE DER ARBEITSGEMEINSCHAFT
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND DEREN AUFGABEN
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Entscheidungen von Mitgliederversammlungen sind für den Vorstand bindend, soweit sie nicht gegen die Satzung verstoßen. Um die Reisekosten für Mitgliederversammlungen zu minimieren, gibt es zwei Arten von Mitgliederversammlungen:
a) Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl, bzw. Personenwahlen. Diese Wahlen sind geheim und können deshalb nur durch die persönlich an einem Ort anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Diese Mitgliederversammlungen sollen deshalb nur alle 4 Jahre stattfinden. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Arbeitsgemeinschaft schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
b) Alle anderen Entscheidungen von Mitgliederversammlungen sind offen abzustimmen und können deshalb vermittelt durch Internetkommunikation stattfinden. Mitgliederversammlungen ohne Personenwahlen sind mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, angestrebt sind sie jedoch häufiger. Die Einberufung zu diesen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungs-E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Arbeitsgemeinschaft schriftlich bekanntgegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.

Diese Mitgliederversammlungen finden als sog. Internet-Chat im nichtöffentlichen sog. Chatroom der Arbeitsgemeinschaft statt und werden in einer mitgliederinternen sog. "Newsgroup" vorbereitet. Diskussion und Abstimmung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung finden zeitlich getrennt statt. Durch die spezielle Form der Mitgliederversammlung via Internet im Chatroom, finden diese Mitgliederversammlungen als Versammlung zur Abstimmung von zuvor diskutierten Anträgen und Tagesordnungspunkten statt. Der Internetbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft organisiert die dafür von Vereinsseite notwendigen technischen Voraussetzungen, also einen geschlossenen Chatroom, zu dem alle Mitglieder rechtzeitig ein Zugangspasswort erhalten und gewährleistet die Protokollierung der Abstimmungen und das Chatprotokoll.

Des weiteren erhalten die Mitglieder ein mit demselben Zugangspasswort geschütztes, allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehendes "schwarzes Brett" auf den Internet Websites des Vereins zur Beantragung und Publikation der Tagesordnung und Bekanntmachung von Anträgen für die nächste Mitgliederversammlung, sowie von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die nur vereinsintern bekannt gemacht werden sollen. Teil des "schwarzen Bretts" ist die interne Newsgroup als vorbereitender Teil der Mitgliederversammlung. In dieser Newsgroup werden in den 6 Tagen vor der Abstimmung die Anträge, Vorschläge usw. vereinsöffentlich diskutiert, so dass am Tag der Abstimmung die Diskussion entfällt, da die Aussprache zu den Anträgen usw. bereits stattgefunden hat. Der Chatroom am Abstimmungstag dient also zuallererst nur der Organisation aller Entscheidungen der Mitgliederversammlung per Abstimmungen der Anträgen usw.

Zusätzlich wird mindestens einmal jährlich vom Internetbeauftragten allen Mitgliedern des Vereins eine vollständige und aktuelle E-Mail Adressliste der Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. Die Vereinsmitglieder stimmen durch Beitritt der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener diesem E-Mail Adressaustausch untereinander zu und verpflichten sich, diese E-Mail Adressen nicht nur während ihrer Mitgliedschaft, sondern auch danach vertraulich zu behandeln oder inklusive aller Kopien zu vernichten.

Ein Not-Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung entsprechend dem hier beschriebenen Reglement dann gültig gefasst worden, wenn allen Mitgliedern mit den E-Mail Adressen entsprechend der Liste, die zuletzt vom Internetbeauftragten verschickt wurde, 6 Tage vor einer Abstimmung der Antrag des Beschlusses zugemailt wurde und 60% der Anzahl der Mitglieder mit diesen E-Mail Adressen den beantragten Beschluß innerhalb von 24 h nach Ablauf der 6 Tagefrist mit einer bestätigenden E-Mail an alle E-Mail Adressen der Liste zustimmen. Beschlüsse zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder Fusion mit einer anderen Organisation sind von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.

Der Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung wird auf der Homepage des Vereins öffentlich bekannt gegeben, die Vorschläge für die Tagesordnung und Anträge an die Mitgliederversammlung werden bis 6 Tage vor der Mitgliederversammlung am "schwarzen Brett" des Vereins angeschlagen und gleichzeitig bekannt gemacht. Diese zusätzliche Veröffentlichung gilt als weitere Einladung zur Mitgliederversammlung.

Zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" oder "Fusion mit einer anderen Organisation" müssen alle Mitglieder vier Wochen vorher auf Beschluß der letzten Mitgliederversammlung vom Internetbeauftragten eine E-Mail mit einer Einladung zu dieser nächsten den Verein eventuell auflösenden Mitgliederversammlung erhalten. In den 6 Tagen vor den Abstimmungen der Mitgliederversammlung findet zu jedem Antrag und Tagesordnungspunkt eine vereinsöffentliche Diskussion der Argumente und Meinungen in der Newsgroup statt.

Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu: - Einwände gegen die Protokolle der letzten Mitgliederversammlung; - Beschlussfassung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über die Größe des Vorstands (mindestens 3 Mitglieder), also - Wahl der Versammlungsleitung auf 4 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. - Wahl des Internetbeauftragten auf 4 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. - Wahl des Kassenwarts, die Wiederwahl ist möglich. - Abnahme des 4-Jahresberichtes des Kassenwarts; die Jahresrechnungsberichte werden nur den Rechnungsprüferinnen vorgelegt. - Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen für 4 Jahre - Abnahme des Berichtes der RechungsprüferInnen - Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in § 6 festgelegten Rahmens; - Entlastung des Vorstands; - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über Termin und Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung als obligatorischer Teil jeder Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer anderen Organisation, dieser Antrag muss von der vorherigen Mitgliederversammlung beschlossen worden sein. - Beschlussfassung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung des Vereins beschließen kann. - Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins. - und jede andere Befugnis, die notwendig für die Geschäftsführung des Vereins ist.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer anderen Organisation beantragt ist, ist nur mit Beteiligung von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Alle Mitgliederversammlungen werden vom dem/der Versammlungsleiter/in im Internet geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Internetbeauftragten ein Chatprotokoll und ein Abstimmungsprotokoll zu führen, die Beschlüsse sind auf den Websites der Arbeitsgemeinschaft dauerhaft zu veröffentlichen, Abstimmungsergebnisse und das Chatprotokoll werden nur intern veröffentlicht. Wenn innerhalb eines Monats nach der Dokumentation der Mitgliederversammlung keiner deren Beschlüsse oder Abstimmungen angefochten wird, sollen die internen Newsgroupbeiträge und das Abstimmungsprotokoll gelöscht werden. Das Chatprotokoll mit den Abstimmungsergebnissen wird erst nach einem halben Jahr gelöscht. Sobald von einem Mitglied ein Einspruch gegen Beschlüsse oder das Chatprotokoll oder das Abstimmungsprotokoll vorgetragen werden, dürfen das Chatprotokoll bzw. alle Abstimmungsprotokolle mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht gelöscht werden und die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Aufbewahrungsfrist.

Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse betreffend Änderung der Satzung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder die Fusion mit einer anderen Organisation bedürfen einer 70% Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Satzung ist hinsichtlich der notwendigen Schritte zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener oder der Fusion mit einer anderen Organisation nur veränderbar unter Einhaltung derselben Bedingungen wie sie für die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener oder der Fusion mit einer anderen Organisation erfüllt werden müssen.

§ 9 VORSTAND
1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
2. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Größe des Vorstands (mindestens 3 Mitglieder) für 4 Jahre. Der Vorstand setzt sich zusammen aus gleichberechtigten Mitgliedern, von denen je 2 den Verein gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zum Vorstand gehören mindestens: KassenwartIn, Internetbeauftragte/r und MitgliederversammlungsleiterIn
4. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
5. Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen
b) Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung
c) Vorläufige Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen (die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig)
d) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.

6. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden.

§ 10 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch 2 Rechungsprüfer zu erfolgen,
2. Die RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören,
3. Die RechnungsprüferInnen erstatten ihre Berichte der Mitgliederversammlung