![]() |
Schirmherr:
Gert Postel
Geschäftsstelle: |
|
Gutachterliche Stellungnahme
Ratifikation
der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die Gesetze
für so genannte psychisch Kranke (2. überarbeitete Fassung)
I. Fragestellung
und Auftraggeber Nach
der Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte behinderter
Menschen (nachfolgend Behindertenrechtskonvention (BRK))
durch die Bundesrepublik Deutschland am 30.03.2007 beauftragte die
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. die Unterzeichner
mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu der Frage,
ob nach einer Ratifikation der Konvention durch die Bundesrepublik
Deutschland der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber Änderungen in der
Gesetzgebung über Zwangsunterbringung oder Zwangsbehandlung so genannter
psychisch Kranker vornehmen muss, bis hin zur Abschaffung dieser
Eingriffsmöglichkeiten. Exemplarisch
beschränkt sich diese gutachterliche Stellungnahme auf die Vereinbarkeit
der Regelungen zur Zwangsunterbringung (§§ 1, 8, 9) und Zwangsbehandlung
(§ 30) des Gesetzes für psychisch Kranke Berlin (PsychKG Bln) mit
der BRK. Eine Beurteilung möglicher Auswirkungen auf das Betreuungsrecht
ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Fragestellung. Der Direktor
des deutschen Instituts für Menschenrechte, Dr. Heiner Bielefeld,
beschreibt die BRK als wichtigen Impuls für die Weiterentwicklung
des internationalen Menschenrechtsschutzes
[3]
: „Voraussetzung jedes menschenrechtlichen Empowerment ist das Bewusstsein
der Menschenwürde – der eigenen Würde und der Würde der anderen.
Alle UN-Menschenrechtskonventionen, also auch die Behindertenkonvention,
bekräftigen in ihren Präambeln den inneren Zusammenhang zwischen
der „Anerkennung der inhärenten Würde“ und den „gleichen und unveräußerlichen
Rechten aller Mitglieder der menschlichen Familie“. Auf diese Weise
wird zunächst festgehalten, dass die Menschenwürde (wie immer sie
in der religiös, weltanschaulich und kulturell pluralistischen Weltgesellschaft
ansonsten interpretiert werden mag) den tragenden Grund der menschenrechtlichen
Gleichheit, d.h. des Prinzips der Nicht-Diskriminierung, bildet.
Außerdem wird im Blick auf die Menschenwürde der herausgehobene
Stellenwert der Menschenrechte als „unveräußerlicher“ Rechte einsichtig:
Es handelt sich um grundlegende Rechtspositionen, die von der Gesellschaft
nicht nach Ermessen zuerkannt (und ggf. auch verweigert oder wieder
aberkannt) werden können, sondern jedem Menschen aufgrund seiner
Menschenwürde unbedingt geschuldet sind. Der Begriff der Menschenwürde
ist für den Menschenrechtsansatz von schlechthin fundamentaler Bedeutung.
In der Behindertenkonvention kommt dies besonders deutlich zum Tragen.“ „Wenn die Konvention
erst einmal angenommen, unterschrieben und ratifiziert ist, wird
sie Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung haben, durch die
die Möglichkeiten, wie Menschen mit Behinderung ihr Leben leben
können, verändert werden. Es wird sich ein Weg in die Zukunft öffnen,
durch den sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen die
gleichen Menschenrechte genießen, wie alle anderen – bei Bildung,
Beschäftigung, Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen und
beim Zugang zur Gerichtsbarkeit. Es wird nicht über Nacht geschehen.
Viel Arbeit muss noch getan werden, um die Ergebnisse zu erreichen,
die durch die Behindertenrechtskonverntion angestrebt werden. Ich
fordere alle Regierungen auf, ohne Verzögerung mit der Ratifizierung
zu beginnen und dann die Gesetze umzusetzen.“
[8]
Ob diese Erwartungen von den Vertragsstaaten praktisch auch für derzeit als so genannte psychisch Kranke definierte Menschen verbindlich erfüllt werden müssen, oder ob die BRK in dieser Hinsicht eine gut gemeinte Willensbekundung ohne verbindlichen Nutzen bleibt, soll Gegenstand der nachfolgenden Untersuchungen sein.
[1]
Allgemein zur BRK: Bielfeld, Heiner; Zum Innovationspotential
der UN-BehindertenBRK; Deutsches Institut für Menschenrechte, 12/2006;
ferner Degener, Theresia, Vom Entstehen einer neuen Menschenrechtskonvention
der Vereinten Nationen, VN 2006, 104ff.; Schmahl, Stefanie, Menschen
mit Behinderungen im Spiegel des internationalen Menschenrechtsschutzes,
Archiv des Völkerrechts 2007, 517ff..; Welke, Antje, das internationale
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Archiv
für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2007, 60ff.
[3]
Bielefeld, aaO
[4]
Zuletzt BGBl. 1973 II S. 1533
[5]
Welke, aaO, 60f. (65)
[6]
Schmahl, aaO, 517 (524)
[7]
Degener, VN 2006, 104 [8] Mark Malloch Brown, UN-Vize-Generalsekretär, Bekanntgabe vom 13.12.2006, www.isaac-online.org/ie/articles/152/1/Bekanntgabe-der-UN-Konvention; German translation: UN Convention announcement) |