Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:
Haus der Demokratie u. Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

 

Gutachterliche Stellungnahme

 

 

Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke
am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin

(2. überarbeitete Fassung)

 

von
Wolfgang Kaleck, Rechtsanwalt Berlin,
Sönke Hilbrans, Rechtsanwalt Berlin,
Sebastian Scharmer, Rechtsanwalt Berlin
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Auftraggeber: Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e. V.


 

II. Derzeitige Gesetzeslage und Anwendungspraxis des PsychKG Bln

1. Gesetzeslage - §§ 1,8,9,30 PsychKG Bln

Die systematische Einordnung der Vorschriften des Gesetzes für Psychisch Kranke Berlin ist umstritten. Einerseits wird davon ausgegangen, dass die Vorschriften für Zwangsmaßnahmen nach dem PsychKG Bln der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr zuzurechnen sind, um die damit einhergehenden Eingriffsbefugnisse im Rahmen von verhältnismäßiger Abwägung restriktiv zu handhaben [9] . Andererseits wird ein fürsorglicher und damit sozialrechtlicher Charakter unterstellt, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen einem behandlerischem Konzept entsprechen [10] . Nach einer vermittelnden Ansicht soll es sich um Recht der öffentlichen Gesundheitsfürsorge handeln, in deren Kernbereich zum einen Vorschriften der Gesundheitsvorsorge stehen, welche durch ein abgestuftes System von Hilfen und Schutzmaßnahmen gesichert werden sollen [11] , und zum anderen sollen Teile dieser Struktur spezifische Eingriffsbefugnisse sein [12] . Damit sollen Leistungs- und Eingriffsverwaltung klar von einander abgegrenzt werden [13] .

Diese Frage kann im Rahmen dieser Stellungnahme jedoch zunächst offen bleiben. Denn nach der Fragestellung des Gutachtens geht es allein darum, Zwangsmaßnahmen am Beispiel des PsychKG Bln im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der BRK zu überprüfen. Letztlich stellen nach allen Ansichten sowohl die Zwangsunterbringung als auch die Zwangsbehandlung Maßnahmen dar, die nach dem gesetzgeberischen Konzept spezifische Eingriffsmaßnahmen gegenüber so genannten psychisch Kranken sind. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob man ihnen maßgeblich einen fürsorgerischen oder gefahrenabwehrrechtlichen Charakter beimisst. Die darüber hinaus gehenden Angeboten und Hilfen, welche die Betroffene im Rahmen eines Fürsorgekonzeptes freiwillig wahrnehmen können, können im Rahmen dieser Fragestellung unerörtert bleiben.

Die zwangsweise Unterbringung ist in den §§ 8 - 10 [14] PsychKG Bln geregelt. Danach können so genannte psychisch Kranke im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a PsychKG Bln [15] gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden, wenn und so lange sie durch krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 2 PsychKG solche Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht. Ferner sind dies nach § 1 Abs. 3 PsychKG auch solche Personen, die geistig behindert sind und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.

Zweck der Unterbringung nach § 9 PsychKG ist es, die in § 8 Abs. 1 PschyKG Bln benannte Gefahr abzuwenden und die Untergebrachten nach Maßgabe des Gesetzes zu behandeln, wobei die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, nach dem Gesetz für sich allein genommen keine Unterbringung rechtfertigen soll [16] . In § 10 PsychKG sind sodann die (geschlossenen) Einrichtungen benannt, in welchen die Unterbringung durchgeführt werden darf.

Die Voraussetzungen der (öffentlich-rechtlichen) Zwangsbehandlung sind in § 30 Abs. 2 PsychKG geregelt [17] . Danach hat der Untergebrachte einen Anspruch auf notwendige Behandlung, welche zwar grundsätzlich nur in seinem Einvernehmen oder dem seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden soll. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG jedoch auch entgegen oder ohne seinem Willen zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung beziehen, die zu seiner Unterbringung geführt hat. Sofern diese Eingriffe mit einer Lebensgefahr oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, dürfen sie nach § 30 Abs. 3 PsychKG Bln nur mit der Einwilligung des Untergebrachten oder des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden. Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich ändern würde, ist gem. § 30 Abs. 4 PsychKG Bln gesetzlich unzulässig.

 

2. Anwendungspraxis

In der Praxis erfolgt überwiegend eine extensive Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 PsychKG Bln. [18]

Im Gegensatz zu der teilweise vertretenen Ansicht, der Gefahrenbegriff müsse im Rahmen der Psychisch-Kranken-Gesetze restriktiver als im Polizeirecht ausgelegt werden [19] , verlangt die Rechtssprechung zwar einerseits, dass die Verwirklichung der Gefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss [20] . Auf der anderen Seite soll eine solche Gefahr nicht nur mit der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Ereignisses gegeben sein, sondern auch dann unmittelbar bevorstehen, wenn "die Unberechenbarkeit des Geisteskranken" den Eintritt eines schadenstiftenden Ereignisses unvorhersehbar mache, mit ihm aber gerechnet werden müsse [21] . Die im Rahmen der Gefahrenprognose vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsaussage basiert auf einem so genannten kategorialen Syllogismus [22] . Das heißt, dass der Betroffene aufgrund individueller Besonderheiten mit einer Gruppe verglichen werden soll, die ebenfalls diese Besonderheiten aufweist und deren Mitglieder sich auf bestimmte Weise verhalten haben. Daraus könne dann der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene sich in ähnlicher Weise verhalten werde. Dafür ist jedoch ein auf den Betroffenen anwendbarer individueller Erfahrungsschatz notwendig, der an objektivierbaren Kriterien messbar sein müsste [23] . Es muss der individuellen Prognose demnach ein valider Erfahrungsschatz gegenübergestellt werden können. Eine verlässliche, an validierten psychiatrischen Forschungsergebnissen orientierte Einschätzung der aus psychischen Erkrankungen nach dem PsychKG resultierenden Gefahren gibt es bisher jedoch, wenn überhaupt, nur in allerersten Ansätzen [24] . Demnach fußt die Einzelentscheidung des Gerichts selbst nach objektiver Feststellung von Anknüpfungstatsachen bei der Feststellung der Gefahrenwahrscheinlichkeit nicht auf objektiv messbaren Kriterien, sondern auf einer sachverständig beratenen, intuitiv-subjektiven Einschätzung. Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass von Teilen der Rechtssprechung angenommen wird, dass bereits eine (nach Auffassung des Gerichts) vorliegende psychische Krankheit die Gefährlichkeit des Unterzubringenden indizieren kann [25] . Es ist unbestreitbar, dass es mangels ausreichend validierter Prognosekriterien häufig zu erheblichen Fehleinschätzungen kommt [26] und den davon betroffenen so genannten Prognoseopfern ein Sonderopfer abverlangt wird [27] .

Zwar soll analog zu den Voraussetzungen der Freiheitsentziehung durch strafrechtliche Sanktion regelmäßig der Grundsatz "in dubio pro libertate" gelten, so dass an die Prognose und die Feststellung der zugehörigen Tatsachen erhöhte Anforderungen zu stellen sind [28] . Auf der anderen Seite gilt dieser Grundsatz im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Unterbringung nach § 70h FGG i.V.m. dem PsychKG Bln nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt [29] . Denn hier ist in der Regel allein eine summarische Prüfung im Freibeweisverfahren vorzunehmen [30] . In der Praxis ist die einstweilige Anordnung nach § 70h FGG die weit überwiegend gebräuchlichste Entscheidungsform [31] . Neuere Untersuchungen belegen nicht nur einen Anteil von ca. 95 % einstweiliger Anordnungen unter den Maßnahmeverfahren [32] , sondern auch, dass es nur äußerst selten überhaupt zu einer Hauptsacheentscheidung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder kommt [33] . Dies wird dem Umstand zugeschrieben, dass während der sechswöchigen bzw. nochmals um drei Monate verlängerbaren Unterbringung oftmals eine Betreuerbestellung erfolgt und die Unterbringung dann unter zivilrechtlichen Voraussetzungen weitergeführt wird [34] .

Es bleibt festzuhalten, dass der der Zwangsunterbringung nach § 8 PsychKG Bln zu Grunde liegende Gefahrentatbestand und die praktizierten Prognosekriterien nach der Rechtsprechung kausal auf der Annahme einer psychischen Krankheit i.S.v. § 1 Abs.2 PsychKG aufbauen. Durch Teile der Rechtsprechung [35] und Literatur [36] wird der dem Gesetz zugrunde liegende Gefahrenbegriff damit dahingehend ausgelegt, dass bereits das Vorliegen einer so genannten psychischen Erkrankungen die für die Unterbringung erforderliche Gefahr auslösen kann, wobei letztlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen aufgrund der gerichtlichen Feststellung einer psychischen Erkrankung ausreichen soll [37] . Andere Teile der Rechtsprechung [38] und der Literatur [39] verlangen demgegenüber für die Prognose der die Zwangsunterbringung rechtfertigenden Gefahr die Feststellung von Tatsachen außerhalb des psychischen Zustandes des Betroffenen, welche die Gefährlichkeit belegen. Einerseits sollen zwar hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Andererseits wird in der weit überwiegenden Zahl der Fälle im Rahmen von Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen, die in den wenigsten Fällen vollumfänglich durch eine förmliche Beweisaufnahme [40] überprüft wird.

Ebenfalls restriktiv gesetzlich formuliert und dennoch extensiv in der Praxis betrieben wird die im Rahmen der Zwangsunterbringung durchgeführte Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten. Dabei hat der Untergebrachte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG nur solche Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die der Behandlung der bei der Zwangsunterbringung angenommenen psychischen Krankheit dienen. Solche Behandlungen sind in der Regel auch im Sinne des PsychKG Bln gerade deswegen unaufschiebbar, weil sie nach dem Gesetzestext die Unterbringungsursache, nämlich die durch das Unterbringungsgericht angenommene psychische Erkrankung, beseitigen oder in ihren Auswirkungen minimieren sollen. Soweit solche Eingriffe lebensgefährlich oder in erheblicher Weise gesundheitsgefährlich sind, sollen sie nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder eines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden. Dabei stellt sich in der Regel das Problem der Auslegung des Begriffes der durch die Behandlung verursachten erheblichen Gefahr für die Gesundheit [41] . Hierbei liegt es gerade im Machtbereich der behandelnden Ärzte, welche Gefahren sie für die Gesundheit als erheblich einschätzen und welche nicht. In der Regel wird hinsichtlich der Zwangsbehandlung alsbald ein Betreuer bestellt, der dann auch diese Entscheidungen für den Untergebrachten, ggf. auch ohne dessen Einwilligung, vornehmen kann [42] . Da die betreuungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sein sollen, wird im Weiteren allein auf die im Rahmen der Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 PsychKG mögliche Zwangsbehandlung abgestellt.

Festzuhalten ist für das Folgende, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des PsychKG Bln zur Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt sind. Die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen des PsychKG Bln zur Zwangsbehandlung und -unterbringung mit der BRK soll an der durch die Fachgerichte vorgenommenen Auslegung der §§ 8 Abs. 1 und 30 Abs. 2 PsychKG Bln und vergleichbaren Landesrechts gemessen werden.

Fortsetzung: Teil III



[9] Baumann, Unterbringungsrecht, Systematischer und synoptischer Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder, S. 23ff. m.w.N.

[10] Göppinger, Betrachtungen zur Unterbringung psychisch Kranker, FamRZ 1980, 856 f. (858) m.w.N.

[11] Marschner in Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, S. 72f.

[12] Marschner, aaO S. 68

[13] Storch, der "fürsorgliche" Entzug von Grundrechten - Zulässigkeit und Grenzen einer Beschränkung der Patientenautonomie von psychisch Kranken während einer fürsorglichen Unterbringung, 2006

[14] PsychKG Bln Auszug:

§ 8 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet oder muss wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 81 oder § 126 a StPO angeordnet worden ist.

§ 9 Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist es, die in § 8 genannte Gefahr abzuwenden und den Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

§ 10 Einrichtungen

(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen von solchen Heimen (Einrichtungen). Sie wird als geschlossene Unterbringung in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen des Untergebrachten gesichert sind. Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem Untergebrachten zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats bestimmt die an der Unter-bringung beteiligten Einrichtungen und beleiht sie mit hoheitlicher Gewalt. Sie unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Bezirksamtes; § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), bleibt unberührt.

(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so gegliedert und ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Untergebrachten gefördert wird. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie für eine gesonderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender vorliegen.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung der Einrichtung vorgesehen ist, ist für diese der zuständige leitende Arzt verantwortlich.

[15] PsychKG Bln Auszug:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung zu vermeiden,

2. die Unterbringung

a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,

b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.

 

[16] vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 PsychKG Bln

[17] PsychKG Bln Auszug: § 30 Behandlung

(1) Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Untergebrachten und auf seinen Wunsch mit seinem gesetzlichen Vertreter erörtert werden.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Untergebrachten oder seinem gesetzlichen Vertreter. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, beziehen. Der Rechtsanwalt des Untergebrachten ist unverzüglich zu informieren.

(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.

[18] so beispielsweise LG Berlin Beschluss vom 20.02.2007, 83 T XIV 12/07 L; AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12.02.2007, 51 XIV 8/07 L; KG, Beschluss vom 06.03.2007, 1 W 92/07; exemplarisch auch BVerfG Beschluss vom 23.03.1998, 2 BvR 2270/96, durch welchen eine bis zum OLG Naumburg bestätigte Unterbringung nach dem PsychKG Sachsen-Anhalt aufgehoben wurde

[19] Baummann, Unterbringungsrecht, Seite 286 ff

[20] vlg. OLG Celle NJW 1963, 2377; OLG Hamm NJW 1959, 822

[21] vgl. OLG Hamm NJW 1960, 1392; R & P 2000, 84

[22] Volckart in Marschner/Volckart, S. 51

[23] Volckart, aaO, S. 53

[24] Böker/Häfner, Gewalttaten Geistesgestörter - Eine psychiatrisch-epidemiologische Untersuchung in der BRD

[25] vgl. OLG Schleswig, R & P 1999, 181; Dodegge NJW 1987, 1910 ff. m.w.N.

[26] Volckart in Marschner/Volckart, S. 57f geht davon aus, dass der Anteil der falschen Prognosen sicher über 50% liegt

[27] Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 1995, Rn. A 109; Volckart, Maßregelvollzug, 1998, S. 70

[28] BVerfG NJW 1983, 2627

[29] Volckart, aaO, S. 54

[30] Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, § 70h FGG, Rn. 1

[31] Oldenburg, Die Rolle einstweiliger Unterbringungsanordnungen im Recht der gefahrenabwendenden Freiheitsentziehungen, 2002, S. 49, 52f.

[32] Oldenburg, aaO, S. 49-54, für Berlin wurde eine Quote von ca. 95 % ermittelt, für NRW 94 %

[33] Oldenburg, aaO, für Hauptsachenentscheidungen in Berlin war eine Auskunft nicht möglich. Genauere Untersuchungen in NRW ermitteln für 598 Verfahren lediglich 22 Hauptsachenentscheidungen; auf Bayern und Baden-Württemberg entfiel auf 87 und 136 Unterbringungsverfahren insgesamt eine einzige Hauptsachenentscheidung.

[34] Oldenburg, aaO, S. 56ff.

[35] OLG Hamm NJW 1960, 1392; OLG Schleswig, R&P 1999, 181

[36] Dodegge, Das Unterbringungsverfahren, NJW 1987, 1910, 1914f.; Parensen, Die Unterbringung Geistes- und Suchtkranker in NRW, S. 172ff.

[37] vgl. Baummann, Unterbringungsrecht, S. 290; Marschner aaO, Rd.Nr. 126, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative PsychKG Bln

[38] OLG Celle NJW 1963, 2377

[39] Janzarik, Die Beurteilung psychisch Kranker im Unterbringungsverfahren, NJW 1959, 2287

[40] Bsp. etwa KG, NJW 1961, 2066

[41] vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2007 -2 Ws 66/07 Vollz-, worin die zwangsweise Verabreichung eines Neuroleptikums trotz erheblicher Nebenwirkungen und möglicher Spätfolgen keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellen soll, vgl. auch KG, NStZ-RR 1997, 351, 352

[42] vgl. Bohnert, S. 121