Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:
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10405 Berlin

Gutachterliche Stellungnahme

 

 

Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke
am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin

(2. überarbeitete Fassung)

 

von
Wolfgang Kaleck, Rechtsanwalt Berlin,
Sönke Hilbrans, Rechtsanwalt Berlin,
Sebastian Scharmer, Rechtsanwalt Berlin
-

 

Auftraggeber: Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e. V.



V. Fazit

Nach der vorstehend entwickelten und in der Betrachtung des bundesrepublikanischen Rechts zugrunde gelegten Auffassung sind Zwangsunterbringung und -behandlung nach den §§ 8 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Bln mit Art. 14 Abs. 1 lit. a) sowie Art. 12 Abs. 2 BRK nicht vereinbar: Psychisch Kranke nach § 1 Abs. 2, 3 PsychKG Bln sind Behinderte im Sinne der Behindertenrechtskonvention. Ihnen darf nach der BRK gegen ihren bekundeten Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung weder die Freiheit entzogen, noch zwangsweise eine medizinische Behandlung angediehen werden. Gesetzliche Freiheitsentziehungen und Beschränkungen, die nicht die psychische Krankheit als Grundlage voraussetzen, etwa zur Gefahrenabwehr, mÜssen sie jedoch, wie jeder andere, hinnehmen. Finden danach Freiheitsentziehungen von so genannten psychisch Kranken statt, muss nach Art. 12 Abs. 3,4 i.V.m Art 25 BRK gewährleistet werden, dass ihnen in diesem Rahmen adäquate medizinische, wie soziale Hilfsangebote gemacht werden.

Der Gesetzgeber wäre demnach mit der Ratifikation der BRK verpflichtet, die bestehenden Psychisch-Kranken-Gesetze an diese konventionsrechtliche Lage anzupassen. BezÜglich der Zwangsbehandlung folgt aus der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 BRK, dass eine Zwangsbehandlung gegen den Willen der Betroffenen unzulässig wird.




__Kaleck_______________________Hilbrans_____________________Scharmer

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