Schirmherr:
Gert Postel
Geschäftsstelle: |
Gutachterliche Stellungnahme
Ratifikation
der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die
Gesetze für so genannte psychisch Kranke (2. überarbeitete Fassung)
Auftraggeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e. V. V.
Fazit Nach der vorstehend entwickelten und
in der Betrachtung des bundesrepublikanischen Rechts zugrunde gelegten
Auffassung sind Zwangsunterbringung und -behandlung nach den §§ 8 Abs.
1, 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Bln mit Art. 14 Abs. 1 lit. a) sowie Art.
12 Abs. 2 BRK nicht vereinbar: Psychisch Kranke nach § 1 Abs. 2, 3 PsychKG
Bln sind Behinderte im Sinne der Behindertenrechtskonvention. Ihnen
darf nach der BRK gegen ihren bekundeten Willen aufgrund einer psychischen
Erkrankung weder die Freiheit entzogen, noch zwangsweise eine medizinische
Behandlung angediehen werden. Gesetzliche Freiheitsentziehungen und
Beschränkungen, die nicht die psychische Krankheit als Grundlage voraussetzen,
etwa zur Gefahrenabwehr, mÜssen sie jedoch, wie jeder andere, hinnehmen.
Finden danach Freiheitsentziehungen von so genannten psychisch Kranken
statt, muss nach Art. 12 Abs. 3,4 i.V.m Art 25 BRK gewährleistet werden,
dass ihnen in diesem Rahmen adäquate medizinische, wie soziale Hilfsangebote
gemacht werden.
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