Schirmherr:
Gert Postel
Geschäftsstelle: |
Stellungnahme
Bundesverfassungsgericht Berlin, den
12.02.2010 / JSC In
dem 2 BvR 882/09
ist der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
e. V., Wittener Straße 87, 44789 Bochum durch den Senat unter dem 25.11.2009
ersucht worden, gem. § 27a BVerfGG als sachkundige Dritter zum Verfahren
Stellung zu nehmen.
A Für
die Stellungnahme maßgebliche Fragestellung Die zwangsweise Behandlung so genannter psychisch
Kranker ist sowohl in der Maßregel nach § 63 StGB, als auch im Rahmen
der Unterbringung nach Betreuungsrecht eine nicht selten angewandte
Maßnahme durch die behandelnden Ärzte. Dazu zählt insbesondere die
Behandlung mit persönlichkeitsbeeinflussenden bzw. persönlichkeitsverändernden
Psychopharmaka u. a. auch durch Neuroleptika. Die Zahl der nach §
63 StGB Untergebrachten, aber auch der nach Betreuungsrecht zwangsweise
Behandelten erfährt seit Jahren eine erhebliche und kontinuierliche
Steigerung
[i]
. Der Kreis der (potentiell) von Zwangsbehandlung
Betroffenen in deutschen Psychiatrien dürfte damit nicht gering sein.
Insoweit ist der, dem Bundesverfassungsgericht hier vorliegende Einzelfall
exemplarisch anzusehen für eine ganze Vielzahl von täglich existenten
Fällen der Zwangsbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach soll sich die Stellungnahme des Bundesverbandes
Psychiatrie-Erfahrener e. V. auf folgende (grundsätzliche) Fragen
beziehen:
[i] Allein die Zahl der nach § 63 StGB Untergebrachten hat sich von 1996 bis 2009 um 217 % erhöht, die Anzahl der Betreuungsverfahren stieg von 1992 bis 2008 um 316 %; Quelle: Statistisches Bundesamt, Verfahren nach dem Betreuungsgesetz, Zusammenstellung der Bundesergebnisse für die Jahre 1992 bis 2008 und Rechtspflegestatistik, Fachserie 10 / Reihe 4.1 zum 31.03.2009; www.destatis.de. [ii] Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008; BGBl. II, 2008, S. 1419ff. |