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KOMMENTARE

zur gutachterlichen Stellungnahme

zur Ratifikation der
U.N. Disability Convention vom 30.03.2007
und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke
am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung
nach dem PsychKG Berlin
von
Wolfgang Kaleck, Rechtsanwalt Berlin,
Sönke Hilbrans, Rechtsanwalt Berlin,
Sebastian Scharmer, Rechtsanwalt Berlin


 

  1. Bericht in"Neues Deutschland" vom 26.2.2008 auf Seite 16:
    Psychiatrie kritisiert - Gutachten moniert Zwangseinweisungen
    Das Berliner Psychiatriegesetz muss demnächst reformiert werden, weil es gegen eine schon unterschriebene, aber noch nicht umgesetzte UN-Konvention verstößt. Das zumindest ist das Fazit eines Gutachte...



  2. Bericht in "Neues Deutschland" vom 27.6.2008:
    "Die Probleme bewältigen - nicht wegschließen" von Prof. Dr. Eckhard Rohrmann



 

Erklärung zur Veröffentlichung des Gutachtens
der Rechtsanwälte Kaleck, Hilbrans und Scharmer am 25.2.2008 im Berliner Abgeordnetenhaus


von René Talbot
Mitglied das Vorstands der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.


von links nach rechts:
Dr. D. Behrendt, Prof. Dr. W.-D. Narr, R. Talbot

Vor 10 Jahren tagte das Foucault Tribunal, vor 7 Jahren das Russell Tribunal, beide in Berlin und beide Tribunale erwähnten in ihren Urteilen die Forderung: Als ersten Schritt fordern wir die Abschaffung der "Psychisch Kranken" Gesetze, so dass die Psychiatrie gegenüber der Gesellschaft verantwortlich wird.

Nun zeichnet sich eine Erfüllung dieser Forderung dadurch ab, dass die deutsche Regierung die von der U.N. Vollversammlung am 13.12.2006 verabschiedete U.N. Behinderten-Konvention am 30.3.2007 paraphiert hat. Unsere Vermutung, dass mit der Ratifizierung der Konvention in Deutschland gleichzeitig implizit die gesamte Zwangspsychiatrie zu Fall gebracht werden kann, hat uns veranlasst, dies beispielhaft am Berliner PsychKG durch ein Rechtsgutachten untersuchen zu lassen. Dazu haben wir die Kanzlei des renommierten Fachanwalts in Menschenrechtsfragen und Vorsitzenden des republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins Wolfgang Kaleck beauftragt.

Dieses heute veröffentlichte Gutachten wird inzwischen durch namhafte Kommentatoren wie Prof. Wolf-Dieter Narr und Prof. Eckard Rohrmann unterstützt.

Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien haben durch die Paraphierung dokumentiert, dass auch sie die Ratifizierung der Konvention wollen.

Da in der Konvention zu unserem Bedauern leider nicht explizit die Abschaffung der Zwangspsychiatrie festgeschrieben wurde, wird nun durch das Gutachten die implizite Logik der Konvention aufgezeigt, die zum selben Ergebnis führt: der Gesetzgeber kann nur gleichzeitig mit der Ratifizierung die drei gesetzlichen Säulen der Zwangspsychiatrie beseitigen. Obwohl das Gutachten nur ganz spezifisch die Vereinbarkeit der Konvention mit dem Berliner PsychKG untersucht, ist es auf alle anderen PsychKG's bzw. Unterbringungsgesetze der Länder übertragbar. Der zweiten Säule der Zwangspsychiatrie, der Betreuung genannten Entmündigung gegen den Willen der Betroffenen, wird explizit durch Artikel 12 widersprochen. Außerdem wird im Hinblick auf die U.N. Behinderten-Konvention das herrschende Recht durch die Abschaffung des § 63 Strafgesetzbuch verändert werden müssen, wie die Dissertation von Annelie Prapolinat nachweist, die durch das Gutachten von Prof. Wolf-Dieter Narr im Aufrag des Komitees für Grundrechte und Demokratie vorbehaltlos unterstützt wird, Zitat: Hat man A. Prapolinats Arbeit gelesen und studiert erneut § 63 StGB, dann zerfällt dieser wie schimmlige Pilze rasch und ohne Überbleibsel.

Obwohl ich mit dem Ergebnis des Gutachtens von Kaleck, Hilbrans und Scharmer außerordentlich zufrieden bin, möchte ich auf die Punkte hinweisen, in denen das Gutachten von der Meinung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener (die-BPE) wesentlich abweicht:

  • wie in der Fußnote 54 erwähnt, bestreitet die-BPE grundsätzlich die Existenz psychischer Krankheit, sondern hält sie für ein Konstrukt zur Mystifikation ärztlicher Gewaltanwendung. Deswegen müßte in dem Gutachten anstatt von "sogenannten Psychisch Kranken" von "angeblich Psychisch Kranken" die Rede sein.
  • die-BPE sieht sehr wohl in der psychiatrischen Zwangsbehandlung die Kriterien von Folter erfüllt, wie sie in der U.N. Anti-Folterkonvention vom 10.12.1984 benannt sind und vertritt gegenüber der Feststellung in dem Gutachten auf Seite 27 zu Art. 15 der U.N. Behinderten-Konvention eine andere Meinung.

Ich freue mich sehr, dass Dr. Dirk Behrendt und die Grüne Fraktion des Abgeordnetenhaus gemeinsam mit uns dieses Gutachten vorstellen und damit ihre Bereitschaft zeigen, die impliziten Folgen der U.N. Behinderten-Konvention zu diskutieren. Denn eines ist klar, mit der Veröffentlichung dieses Gutachtens verbinden wir die Forderung an die Gesetzgeber in den Ländern und auf Bundesebene, die Zwangspsychiatrie umgehend zu beseitigen, so dass die U.N. Behinderten-Konvention ratifiziert werden kann.

 Wir würden uns freuen, wenn das Berliner Abgeordnetenhaus als erstes kurzfristig und ersatzlos alle Zwangsteile aus dem Berliner PsychKG streicht.

Kommentar von Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr
Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft, Freie Universität Berlin

Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag des Komitee für Grundrechte und Demokratie

Berlin, den 15.2.2008

Gegenstände des Gutachtens:
Die menschenrechtlichen Konsequenzen der UN Disability Convention vom 30.3.2007

Hilfsweise hinzugezogen:

a) die Gutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Wolfgang Kaleck, Söhnke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Berlin zur Convention und ihren psychiatrierechtlichen Auswirkungen

b) die nur im Internet zeichengedruckte Dissertation am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Hamburg von Annelie Prapolinat aus dem Jahre 2004 zum Thema: "Subjektive Anforderungen an eine 'rechtswidrige Tat' bei § 63 StGB"


Vorrede

Das Gutachten benutzt primär die Menschenrechte als Urteilsbasis und Maßstab in einem. Da die Menschenrechte vor allem in ihrer ersten internationalen Verkündigung am 10.12.1948 durch die UN und seither von jedem neuen Mitglied von allen Staaten auch als ihre Basis und ihr Maßstab anerkannt worden sind, müssten sie durchgehend das Verfassungsrecht der Staaten ihrerseits konstituieren und prinzipiell alle sonstigen Rechtskodifizierungen und Einzelgesetze durchwirken. Auch wenn die Menschenrechte als Urteilsbasis und Maßstab der Urteilsbildung Mitgliedsstaaten der UN normativ binden, changieren ihre Interpretation und Anwendung erheblich. Das gilt für die Disability Convention selbst. Darum wird dem Begriff der Menschenrechte, wie er im Kontext der UN und ihrer Verlautbarungen der Gründung, den Stellungnahmen und der Praxis des Komitees für Grundrechte und Demokratie zugrundeliegt, an erster Stelle pointiert (I.). Dem Relief der Menschenrechte folgt die knappe, vor allem der Frage möglichen Zwangs gewidmete Erörterung der Behinderten-Konvention der UN (II.). In diesem Zusammenhang wird auf das Rechtsgutachten der Berliner Anwälte vom Februar dieses Jahres und auf die Dissertation von Frau Dr. jur Annelie Prapolinat Bezug genommen. In einem kurzen III. Abschnitt werden einige 'lose Enden' aufgenommen, die an die Grenzen menschenrechtlicher Begriffsklärung und der Bestimmungen der Disability-Convention führen. Es werden Aufgaben genannt und Wege angezeigt, die anzugehen und zu betreten mittelfristig dringlich anstehen.

I.  
Zum Begriff der Menschenrechte

  1.     Vor- oder überstaatliche Normen

Menschenrechte sind keine staatlich gesatzten Rechte. Wie immer die Gesetzgebungung in den staatlichen Verfassungen - geschrieben/ungeschrieben - geregelt ist: Menschenrechte stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. In den ersten Erklärungen der Menschenrechte gegen Ende des 18. Jahrhunderts (Virginia Bill of Rights, Französische Revolution) wurden sie darum naturrechlich begründet: Als mit der Geburt jedes Menschen als Mensch gegebene "Rechte". Bei diesen nicht staatlich gesatzten, also nicht staatseigenen und nicht staatlich zur Disposition stehenden Rechten handelt es sich um Grundbedürfnisse des Menschen. Sie müssen jeweils im historisch möglichen Ausmaß zufrieden gestellt werden. Damit Menschen sich ihren Möglichkeiten als Menschen gemäß entwickeln können. Mit anderen Worten: die Menschenrechte als essentielle Bedürfnisse jedes Menschen sind mit der Geburt, also "von Natur" gegeben. Ob und wie sie sich jedoch entwickeln können, dafür geben die historisch wandelnden gesellschaftlichen Umstände den Ausschlag. Darum ist es gesellschaftlich und konsequent menschlich möglich, dass die Menschenrechte einzelner oder vieler Menschen verfehlt werden. Menschen können unmenschlich behandelt werden. Menschen können andere Menschen unmenschlich behandeln. Dieses zentrale soziohistorische Merkmal der Menschenrechte, dass sie vom sozialen Kontext abhängig sind, macht Menschenrechte historisch fundamental prekär.
 

2.     Konstitutive und regulative Prinzipien

Um diese Ambivalenz der Menschenrechte als für Menschen schlechterdings zentral und ebenso durchgehend gefährdet und verfehlbar zu begreifen und ihr menschenrechtsgemäß möglichst gerecht zu werden, ist eine auf Kant zurückgehende Unterscheidung nützlich. Sie kennt bis in die Antiken der diversen Erdteile zurückgehende Vorformen. Menschenrechte sind als konstitutive Normen zu begreifen. An ihnen müssen sich die Menschen orientieren, sie müssen die Menschen zu verwirklichen suchen, wenn sie ihrer (angeborenen) Bestimmung gerecht werden wollen. "Geprägte Formen, die lebend sich entwickeln" (Goethe). Damit jedoch aus die Menschen zu Menschen machenden Normen, die sie also konstituieren, Praktiken, also handelnde Menschen werden, müssen sie entsprechend sozial verwirklicht werden. Sie sind in regulative Normen zu über- und umzusetzen. Auf dass sie sozial der Fall werden.

3.     Individuelle Rechte, soziale Formen und Folgen

Menschenrechte sind nur, wenn jeder Mensch sich ihrer gleicher Weise erfreuen kann. Sie sind nicht, wenn Orwells Satz vom Beginn seiner "Farm der Tiere" zutrifft. "Alle Menschen sind gleich. Manche sind gleicher als die anderen." Das besagt: Im Rahmen menschenrechtlicher Normen, als konstitutiven Prinzpien, die Menschen zu Menschen werden lassen, sind keine Unterscheidungen, keine sozialen Schließungen zulässig. Die allen lebenslang gewährten Chancen, individuellen Werdens, sich Menschenrechte zueigen zu machen, sind indes nur gegeben, wenn die materiellen, soziopolitisch gestalteten Umstände die Menschenrechte aktualisieren lassen, in die Menschen geboren werden und in denen sie zu sich kommen. Darum sind Menschenrechte nicht als 'bloße' Normen nackt, also abstrakt zu artikulieren. Wer von Menschenrechten spricht und die ihnen nötigen, in ihnen steckenden sozialen Bedingungen und Formen verschweigt, redet vergebens von Menschenrechten.

4.     Individuelle Besonderheiten

Das, was einen Menschen als Individuum auszeichnet, ist letztlich nie auf einen Begriff zu bringen. "Kennst du schon das große Wort", schrieb Goethe an Lavater, "individuum est ineffabile." Das heißt: was ein Individuum letztlich ausmacht, lässt sich nicht in kurze, eindeutige Worte fassen. Darum orientiert der Begriff "Identität", ernst genommen, falsch. Dann besagte er Eindeutigkeit bis auf den Punkt hin. Aus dieser Einsicht folgt: Menschenrechte sind "Rechte", die allen Wesen universell gelten, die menschliche Merkmale besitzen. Da gibt es keine Ausnahme. Es sei denn, man hebele Begriff und Praxis der Menschenrechte aus, um Menschengruppen in systematischer Diskriminierung auszusondern.

Die Qualität universeller Geltung bezeichnet indes nur eine Qualität des menschenrechtlichen Kerngehäuses. Sie wird zu einer gültigen erst, wenn sie als die universelle Geltung des Besonderen, der Fülle der individuell besonderen Menschen in ihren wechselnden Auftritten (Habitus) verstanden und verwirklicht wird. So definitionsstark Menschenrechte staatlich gesatzte Rechte und Praxen durchdringen müssten - so diese Staaten Menschenrechte in Anspruch nehmen -, so sehr unterscheiden sie sich von staatlichen Gesetzen. Deren innerstaatlicher Allgemeinheitsanspruch wird gegen Menschen in den Grenzen des Staates abweichendenfalls mit Zwang durchgesetzt. Dagegen gilt: Besondere Befindlichkeiten und Umgangsformen von Menschen, von Normen und Normalitäten abweichende Fälle sind menschenrechtlich nicht zu verurteilen. Sie dürfen menschenrechtlich begründet, nicht staatlich ersatzweise sanktioniert werden. Grenzen individueller (Willkür-)Freiheiten sind erst dort zu ziehen, wo das Menschenrecht schlechthin, besonders, das heißt eigensinnig, habituell eigenartig zu sein, von anderen verneint und verhindert wird. Rosa Luxemburgs großes Wort gilt durchgehend: "Freiheit ist immer auch die Freiheit der anders Denkenden." Hinzuzufügen ist: Freiheit ist immer auch die Freiheit der anderes Lebenden.. Auch wenn sich die Freiheiten von einzelnen Personen und Kollektiven negativ verheddern, Blockaden und Gewalt drohen, ist das Mittel des Zwangs (siehe weiter unten) menschenrechtlich nicht zu legitimieren.

5.     Würde, Autonomie, Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte

Diese und andere Merkmale hebt die Konvention der UN "über die Rechte behinderter Menschen" hervor. Solche normativen Richtgrößen sind wichtig. Allerdings kommt es bei allen Normen auf wenigstens drei Elemente an: Wie werden sie begründet. Welche 'Kennungen' oder Kriterien zeichnen sie zuspitzend aus. Wie werden sie verwirklicht? Woran ist zu erkennen, ob und wie sie eingehalten werden? Wie werden sie, in den Normen selbst angelegt, mit Über- und Umsetzungenformen versehen? An den beiden ersten in der Überschrift konventionsgemäß hervorgehobenen Normen soll der nötige Differenzierungsprozeß knapp illustriert werden.

  a)     Würde

a1) Mit ihr hebt die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN vom 10. Dezember 1948 an. Sie ist ein Kernausdruck von Art.1

Präambel:

"Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innenwohnende W ü r d e (gsperrt vom Verf.) und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet ...."

"Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an W ü r d e (gesperrt Verf.) und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen."

Publiziert wenig später lautet der erste Satz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach der Präambel:

"Art.1 Die W ü r d e des Menschen (gesperrt Verf.) ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Nicht zufällig steht Würde beide Male im Zentrum. Der vom deutschen Nationalsozialismus inszenierte II. Weltkrieg und das Grauen seiner "Endlösung"(en) überschattete und motivierte die Mitglieder der UN, die 1947/48 an der Formulierung der Menschenrechte in San Francisco beteiligt waren, ebenso wie die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, die in Bonn das Grundgesetz und seinen ersten "unmittelbar geltenden" Grund- und Menschenrechtsabschnitt (Art. 1 bis Art.19 GG) formulierten. Wo wäre die Würde des Menschen schlimmer und selbst nach sechzig Jahren unvorstellbarem Umfang "angetastet", verletzt und zusammen mit den Menschen menschenverachtend vernichtet worden, als in den Arbeitslagern, den vielen Stufen der Konzentrationslager und schließlich den Vernichtungs-und Todeslagen bis hin zu den Todesmärschen tief in den April 1945 hinein. Dazu kamen Aktionen des nationalsozialistischen Deutschlands in der sonst privilegierten "arischen" Bevölkerung individuell und in der Masse kollektiv vernichtetes "unwertes Leben"; der Mord von Menschen mit Besonderheiten jenseits akzeptierter "Normalität", nicht zuletzt sogenannt psychisch oder geistig Kranken. Von den soziale Räume und ihre Bevölkerungen übergreifenden rassistischen In- und Exklusionen, einer diskriminatorischen Totalität voll der "Selektionen" insgesamt soll hier nicht eigens gehandelt werden.
 

a2) Würde, Vernunft, Willensfreiheit, Sittlichkeit und viele verwandten Ausdrücke kompakter menschlicher Werte bilden eine fast goldene Normenkette, die nicht zufällig deutsch idealistisch von Kant, von Schiller, von Wilhelm von Humboldt und vielen anderen sprachwundersam geschmiedet worden ist. Ein Blick in einschlägige Wörterbücher (im Deutschen s. besonders "Würde", in: Grimm Deutsches Wörterbuch, München 1986 Bd.30, Spalte 2060-2088 und Panajotis Kondylis; Würde, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Studienausgabe, Stuttgart 2004, Bd. VII, S. 637-677) und wohl überlegte juristische Kommentare erhellt den wohlgefälligen, seltsam auratischen Leerformelcharakter dieses hochgradig unbestimmten (Nicht-)Rechtsbegriffs (vgl. beispielhaft nach wie vor trefflich Erhard Denninger; Staatsrecht 1, Reinbek bei Hamburg 1973, S.11 ff. mit trefflichen Beispielen). Kondylis schließt seinen Beitrag mit folgender Feststellung:

"Dennoch hat das allgemeine Bekenntnis zur Menschenwürde - Kondylis hat zuvor auf die grundgesetzliche Verankerung und die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hingewiesen, d. Verf. - kaum praktische Verbindlichkeit erlangen können. ... Infolge dieses vielfachen und widersprüchlichen philosophischen und politischen Sprachgebrauchs ist 'Menschenwürde' zu einer Leerformel neben anderen geworden."

In Auseinandersetzung mit der seinerzeitigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts weist Denninger mit seither nicht vermindertem, sondern nach dem 11.9. insbesondere noch verstärkten Recht darauf hin, wie leicht emphatische, aber nicht zureichend ausgewiesene Wertformeln zu Leerformeln werden. Aufgrund ihrerseits pauschaler Gegen(wert)formeln können sie auf der gesetzgeberischen, der exekutiven und der richterlichen Waage als zu leicht befunden werden. E. Denningers Schlussfolgerung deckt sich mit der von historisch begründeten von Kondylis.

"Die Institutionen des Grundgesetzes, von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 bis zum Normenkontrollverfahren, sind durchweg von der Erfahrung und der Möglichkeit konzipiert, dass alle staatlichen Machtträger, auch der Gesetzgeber, der Gefahr des Irrtums, der ideologischen Pervertierung und des vorsätzlichen Machtmissbrauchs unterliegen. Der Rechtsstaat erweist sich als ein solcher im Unterschied zum Unrechtsstaat geradezu in der 'Annahme der prinzipiellen Möglichkeit des staatlichen Unrechts' (P. Schneider ...). Gerade deshalb sollte aber der Gesetzgeber, mag man ihm auch ein begrenztes Recht auf Irrtum zugestehen, letztlich nicht an seinen Motiven und Absichten gemessen werden, sondern an den tatsächlich intersubjektiv feststellbaren Auswirkungen seiner Willensbekundungen. Kritik verdient auch die nicht näher ausgeführte 'Begründung' des Gerichts - des BverG in seiner Abhörentscheidung 1970, d. Verf.-, der Bestandsschutz des Staates und der demokratischen Ordnung usf., kurz die Staatsräson rechtfertige den Ausschluss des Rechtsweges und verletze deshalb 'jedenfalls' die Menschenwürde nicht. Ein unheimlicher Gedanke, dessen mögliche begrifflich nicht ausgeschlossene Übertragungen auf andere Situationen einen erschauern lassen. Hier wären doch gerade erst einmal die Bedingungen des 'Menschenwürdigen' und die Belange der Staatssicherheit in sorgfältiger Einzeluntersuchung zueinander ins Verhältnis zu setzen gewesen. Handeln nach Staatsräson, auch und gerade nicht 'willkürliches', sondern legales, 'gesetzestreues'Handeln ist nicht nur kein unwiderlegliches Indiz für Übereinstimmung mit dem Menschenwürde-Satz, sondern angesichts moderner Zugriffs- und Verfügungsintensität des Leviathans eher ein Indiz für das Gegenteil. Warnend heben drei Mitglieder des Senats in ihrer 'dissenting vote' (...) hervor, die Staatsräson sei kein unbedingt vorrangiger Wert. Die 'streitbare Demokratie', als deren Ausdruck man die Grundrechtsbeschränkung nach Art.10 Abs.2 S.2 verstehen kann, kehre sich gegen sich selbst, wenn der Gesetzgeber die ihm gezogenen Schranken verkenne." Danach folgert Denninger, wie schon angekündigt, eine Folgerung, die weiter differenziert und belegt wird:

"Die hier kritisierte Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts zu Art. 10 Abs.2 S.2 GG zeigt in exemplarischer Weise zweierlei:

1.       'Leitbilder' wie die Unantastbarkeit der Menschenwürde oder die zwar 'gemeinschaftsverbundene', aber dennoch 'frei', 'eigenverantwortlich' und 'autonom' 'entfaltende Persönlichkeit', sind abgesehen von dem äußeren Grenzbereich brutaler physischer Vergewaltigung und Existenzvernichtung (Folter, Gaskammer), keine Leitbilder im Sinne zuverlässiger, eindeutiger Handlungsanleitung. ...."
 

a3) Nichts gegen eine goldene Normenkette. Die Über- und Umsetzung zählen indes. Es zählt die Antwort auf die Frage, ob sich Über- und Umsetzungsregeln über spezifische Situationen hinaus verallgemeinern lassen. In jedem Fall gilt es die heute erkenntnistheoretisch nicht mehr haltbare naturrechtliche Begründung im Sinne des historisch-materiellen Kontextes stärker zu vertäuen. Die naturrechtliche Begründung bis hin zur UN-Erklärung von 1948, aber auch zur Disability Convention von 2007 neigt dazu, die Gegebenheit dessen, was immer erneut erreicht, ja erkämpft werden muss, qua Naturgegebenheit vorauszusetzen. Würde ist angeboren. Wäre es doch unverlierbar so! Was sagten die vielem Hungers sterbenden oder ob der sozialen Bedingungen verelendeten Kinder! Die naturrechtliche Begründung verstärkt außerdem die Neigung, ein materiell zu fundierendes Menschenrecht, das darum Streit verursacht, zu vergeistigen und zu allererst zu einer Sache des "kostenlosen" Bewusstseins zu machen. Das Bewusstsein der eigenen Würde. Dieser Gefahr droht beispielsweise Heiner Bielefeldt zu erliegen. (Vgl. ders.: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenkonvention, Essay No.6, Dez. 2006, hrsg. von Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin). Die allgemeine Wegerichtung weist stattdessen Friedrich Schillers Abhandlung "Über das Erhabene". Ernst Bloch erkennt darin einen "Perspektivplan" und zitiert Schiller wie folgt. Der Plan könne trotz "alter Sprache" "von sich hören lassen."

"Der Wille ist der Geschlechtscharakter des Menschen, und die Vernunft selbst ist nur die ewige Regel desselben. Eben deswegen ist des Menschen nichts so unwürdig, als Gewalt zu erleiden, denn Gewalt hebt ihn auf. Was sie uns antut, macht uns nichts Geringeres als die Menschheit streitig; wer sie feigerweise erleidet, wirft seine Menschheit hinweg" (s. Ernst Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt/M. 1961, S.14; s. Schiller: Vom Erhabenen, in: ders.: Sämtliche Werke, Fünfter Band, hrsg. Gerhard Fricke und Herbert G. Göpfert, München 1980 6. Aufl., S.489-512; siehe auch ebda: Über Anmut und Würde, S.433-488).
 

b)    Autonomie

b1) Dieser Begriff ist sehr viel klarer als der der "Würde". Oder anders gesagt, erst durch ihn und seine Praktizierbarkeit erhält "Würde" Füsse und Hände. Auch dieser Begriff bleibt indes in mehrfacher Hinsicht vage. Er wird nicht nur von der Disability Convention, sondern dort, wo er gebraucht wird, erneut von Heiner Bielefeldt, wie selbstvertständlich vorausgesetzt. Im Deutsch-Griechischen Wörterbuch von Friedrich Berger (Göttingen 1868) kommt er im Sinne einer signifikanten Lücke nicht vor. Im fast gleichzeitigen Griechisch-deutschen Wörterbuch von Karl Jakobitz und Ernst Eduard Seiler (Leipzig 1862) sind immerhin mehrere Eintragungen zu finden:

autonomeomai, ein autonomos sein, meint "nach eigenen Gesetzen leben, sich selbst regieren." Autonomos ist entsprechend ein Mensch, der nach eigenen Gesetzen lebt, kurz "unabhängig" ist. Folgerichtig bedeutet Autonomia "politische Unabhängigkeit".

Ich versage mir die Realenzyklopädie des Klassischen Altertums (RE) in ihrer alten, aus dem 19. Jahrhundert stammenden Auflage anzuführen, ebenso ihre vollständige Neubearbeitung, die erst in diesen Jahren abgeschlossen worden ist. Auch wenn einem die angebenen Bedeutungen gefallen, bleiben sie kontextlos abstrakt. Werden sie gar erneut naturrechtlich vor die Klammer aller soziopolischen Bestimmungen gestellt, als seien sie selbstverständliche Mitbringsel jeder Geburt, dann arbeiten sie der wohlgefälligen, juristisch strafrechtlich folgenreichen Täuschung zu, als seien Menschen 'an und für sich' autonom. Wie immer sie sozialisiert, sprich vergesellschaftet, in welchen Situationen sie sich befinden mögen. Gäbe man das Ziel jeder menschlichen Entwicklung an, sich selbst bestimmen zu können, dann ließe sich daraus eine immer noch zu abgehobene, aber harsche Kritik aller sozialen Heteronomien herleiten, denen Menschen unterworfen sind. Insoweit steckt, richtig verwandt, im Begriff der Autonomie eine kritische Hebelkraft.

b2) Wie dies in allen neueren Menschenrechtsverständnissen der Fall ist, den Grundrechten, der UN-Menschenrechtserklärung und ihrem späten Mitbringsel der Disability Convention, die individuellen Menschenrechte werden immer zugleich als soziale verstanden. Sprich: nicht die Robinsonade wird als Transparent benutzt, um Menschenrechte und ihre nötigen Bedingungen herauszuarbeiten. Das Individuum in "seiner Rolle als Mitmensch", sprich inmitten sozialer Gegebenheiten und Umgangsmuster wird normativ und praktisch als das Bezugssubjekt erkannt. Das Individuelle ist immer zugleich ein besonders gewordener sozialer 'Verflechtungszusammenhang'. Das aber bedeutet: Selbstbestimmung ist primär als Mitbestimmung im weiten Sinne des Worts zu deklinieren. Die weitere Folge dieser sozialen Verknüpfung besteht darin, alle am Werden, Bewusstsein, Sein und Handeln des Menschen irgend beteiligten Institutionen darauf hin zu durchforsten, ob, auf welche Weise, mit welchen Vorkehrungen und inwieweit sie dazu einladen, in jedem Fall gewährleisten, dass die Menschen, die mit, durch und von ihnen leben, aktive Teilnehmende des Geschehens sind. In dieser Hinsicht ist nicht allein das Grundrecht sehr verkürzt und unzureichend normiert worden. Die Bürgerinnen und Bürger werden nicht einmal im Hinblick auf ihre eigenen Grundrechte als personale und kollektive pouvoir active gefasst. Das geschieht gerade in den zentralen Grundrechten nicht. Was wäre bzw. ist jedoch "Würde" eine angeblich "unantastbare" personale Gegebenheit "der Menschennatur", wenn die einzelnen Menschen nicht dabei mitwirken können, wie ihre "Würde" soziales Ereignis wird, wie die ihr genehmen Umstände eingehalten werden oder nicht? Ist "Würde" eine Art passive Auszeichnung des "Menschenstandes" in all seinen Individuen, wie immer mit ihnen verfahren wird? Ist es denn möglich, dass die Bundesrepublik Deutschland und ihr grundrechtlich fundierter Verfassungsstaat rundum behaupten können, die Ecksteinnorm: "Die Würde des Menschen ist unantastbar" gälte verfassungswirklichrundum, ohne dass alle Menschen je einzeln - nicht nur qua pauschaler Vierjahreswahl als Scheinsubjekt "Volk" gebündelt -, dort wo sie leben, arbeiten, sich aufhalten oder aufhalten gemacht werden, also psychiatrischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten, Lagern u.ä.m. darüber wenigstens mitbefinden, was dortselbst mit ihrer "unantastbaren" "Würde" geschieht?

Wie steht es mit dem Grundrecht, das in Art.2 GG an zweiter Stelle steht? Hier handelt es sich um das Grundrecht auf physischr, seelische und geistige Integrität, deutsch mit dem schönen Ausdruck der Unversehrtheit bezeichnet. Wie kann auch die beste Institution, wie können deren herausragendste Vertreterinnen und Vertreter ohne primäre Dauermitbestimmung des je besonderen Individuums darüber zu befinden, ob deren oder dessen Integrität bewahrt, verletzt, aufgehoben oder wieder hergestellt wird? Ein Check-up der medizinischen "check-up"-Institutionen sorgfältig und genau wäre beispielsweise der erste Schritt auf dem dringend erforderlichen Weg zur Emanzipation der Patienten zu Bürgerinnen und Bürgern, denen ihre Gesundheit wahrhaft am Herzen liegt.

Die Lücke zureichender Selbst- und Mitbestimmung hebt im Grundgesetz nicht erst im kraft- und saftlosen Art.20 Abs. 2 GG an. In dessem ersten Satz wird pauschal behauptet: "Alle Gewalt geht vom Volke aus." Das findet statt, was heute modisch und englisch "Empowernment" genannt wird (darum muss diese Bezeichnung noch weniger ausgepackt werden, welche einzelne und Bevölkerung insgesamt ermächtigende Mittel sie hier und heute anwendbar enthalte). Im darauf folgenden Satz wird dieses legitimatorisch brennende Reisigbündel "Volk", richtiger und plural die Bevölkerung, gerade machtgekrönt entmächtigt ermächtigt. Sie wird rundum vermittelt aller Macht enteignet. "Sie- "alle Gewalt" nämlich, d. Verf. -wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechtung ausgeübt." Von der schon grundrechtlich verfehlten Einheit "Volk", weil die Individuen in ihm untergehen, ist darum konsequent bis zum letzten Artikel der Verfassung nicht mehr die Rede. Es ist nirgendwo erkenntlich, dass vom Grundgesetzgeber oder später darauf geachtet worden wäre, alles zu tun, um die Selbst- als Mitbestimmung durch jede Bürgerin und jeden Bürger so ex- und intensiv zu gestalten wie dies menschen- und in menschlich gemachten Institutionen und Prozeduren möglich wäre.

Die durchgehende Lücke des Grundgesetzes gilt, nimmt man die entsprechenden Änderungen vor (mutatis mutandis) gleichfalls für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und deren jüngsten Spross: die Disability Convention.
 

b3) Wer von Autonomie spricht und sei es sozial konsequent vor allem in der Form der Mitbestimmung und von den sozialen Bedingungen der Selbst- und Mitbestimmung schweigt, kann sein eigenes Darüberreden nicht ernst meinen. Erneut leitet die offen oder verdeckte naturrechtliche Begründung in die Irre, so sympathisch diese von der Bewegung gegen die Sklaverei, dem deutschen Bauernkrieg bis zur freilich inkonsequenten Virginia Bill of Rights erscheinen mag. "Als Adam grub und Eva spann, wo war denn da der Edelmann" - lautet die gültige, dauernd neu zu übersetzende Parole des Bauernkriegs 1524/5. Als sei Autonomie menschengeboren. Als bedürfte sie nicht dauernd neu zu überprüfender Bedingungen. Als fiele sie jedem Individuum "natürlich" in den Schoß und müsse nicht im Schweiß treibender Anstrengung fort und fort erworben werden. Das gälte der physischen Geh- und Lauffähigkeit vergleichbar. Diese muss täglich praktiziert werden, soll nicht rasche Atrophie mit mittelfristig tödlichen Folgen eintreten. Die Disability Convention zeichnet sich dadurch aus, dass sie angefangen von der "Bewusstseinsbildung" (Art.8), über die Beseitigung von Barrieren (Art.9) bis zu den Zugangsbedingungen und Sicherungen (vgl. die folgenden Artikel) eine Fülle von Hinweisen und Postulaten enthält. Sie gelten den Voraussetzungen dafür, dass Menschen, die in ihrem Bewegungsraum in irgendeiner Weise jenseits der Mehrheiten eingeschränkt sind oder anders sich verhalten, beispielsweise in der Zeichensprache kommunizieren, instandgesetzt werden, selbstbewusst, selbst- und mitbestimmend aufzutreten. Auch diese, alle seitherigen Regelungen übertreffenden differenzierten Bestimmungen setzen jedoch, einer internationalen Convention gemäß, auf den gegebenen gesellschaftlichen Institutionen und Bedingungen an. Diese sollen ergänzt und geändert werden. Die Akzeptanz gegebener Strukturen wird beispielsweise in Art. 28 c) offenkundig, wo "in Armut lebende behinderte Menschen" wie eine Naturtatsache hingenommen wird. Allein darauf scheint es anzukommen, "ihnen und ihrer Familie den Zugang zu staatlicher Hilfe bei bedingungenbedingten Aufwendungen..." zu verschaffen. Hierbei soll nicht davon gesprochen werden, dass die Convention an anderen Stellen, Hannah Arendts Wort aus "Ursprünge und Elemente totaler Herrschaft" aufgreift, angesichts des im wörtlichen Sinne bodenlosen Schicksals der Displaced Persons (heute werden sie in Deutschland "Illegale" genannt) gehe es darum, allen Menschen das Recht zu verschaffen, Rechte zu haben. An erster Stelle: ungefährdet an einem Ort der eigenen Wahl zu leben. Die Akzeptanz gegebener Strukturen, an der alle Autonomie- und Würderechte abprallen wird auch im Art.29 kund, in dem die "Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben" unter selbstverständlichem Ausschluss der Ökonomie sich vor allem auf Teilnahmechancen an allgemeinen Wahlen beschränkt.
  

6.     Menschenrechte und Zwang - ein "und", das durch ein "oder" zu ersetzen ist

Das ist ein Riesenthema. Es wird nur in einigen Aspekten, die am ehersten mit der Disability Convention zusammenhängen aufgegriffen. Im anschließenden Abschnitt zum Thema "Menschenrechte und Staat" wird es fortzusetzen sein. Nicht im geringsten wird der ohnehin hybride Anspruch erhoben, es wenigstens systematisch ausreichend zu behandeln.

a) Zwang. Der Zwangsschatten begleitet die Geschichte der Menschen von allem uns überlieferten Anfang an. Mit einer Fülle von Schattierungen. Wie menschengemachter oder von Menschen verursachter Zwang zwischen einzelnen Menschen, dem Bruder und/oder Anderen gegenüber zwischen menschlichen Gruppen als tödliche Konflikte (Kriege) Schatten und Licht menschlichen Verhaltens schaffen, Moral und Unmoral, Prophetie und Scheitern in nahezu allen Lebensäußerungen, lässt sich am Alten Testament (in welcher Übersetzung immer), einem unübertrefflichen document humaine, historisch einsehen. In diesem Zusammenhang könnte man die sich zeitlich überschneidenden Homerischen Ilias/Odysee, die griechischen Tragödien und andere frühe Dokumente quer über die bewohnte Erde kumulativ ergänzend hinzunehmen.

In einem ersten Zugang mögen wieder Wörterbücher anregen. Mehr können Wörter und ihre Gebrauchsgeschichte nie tun. Im 32. Band von Grimms Deutsches Wörterbuch (Sp.932-946) wird zunächst auf die "Grundanschauung" verwiesen, die auf das Verbum "zwingen" zurückgeht: 'mit der Faust zusammenpressen'.

Rasch wird die heutige Bedeutung kund: "Als Verbalabstrakt zu zwingen enthält Zwang auf der einen Seite Nötigung, gegen die man sich nicht wehren kann, und auf der andere die Einwirkung einer von außen kommenden Gewalt, mag sie nun mehr oder minder handgreiflich oder moralisch und geistig sein." Noch zugespitzter: "Zwang hat sich in neuerer Zeit mehr auf die unwillig ertragene Vergewaltigung des Willens, der sittlichen und gestigen Unabhängigkeit gewandt: Gewalt geschieht durch Zwingen oder Überreden." Zwang wird geradezu erziehlich ausgelegt. Verbunden mit dem äußeren Zwang erscheint er als Selbstzwang. "Zwang der Erziehung: ihren Leib in Zwang und Zucht zu halten" (Luther). Wo kein Zwang ist, da ist keine Ehre. Der Zwang, den man sich selbst auferlegt, ist das Ergebnis der Erziehung." (Zitatausschnitte; ihre Schreibweise 'zwangs'-korrigiert, d. Verf.).

Die Fülle der Bedeutungen der sozialwissenschaftlich, historisch und juristisch selten im Kontext beschriebenen und analysierten historisch-systematischen Erscheinungen von Zwang (nicht zu verwechseln mit einem Teil derselben: "den Zwangserscheinungen") sind am besten nicht dichotomisch, sprich: Zwang oder nicht, sondern skalar mit Extrempunkten zu fassen. In Sachen Zwang muss man infolge seiner Vielgestaltigkeit und nicht zuletzt der euphemistischen Rumpelstilzchentricks, die Zwang wortpudern, mehrere Skalen verwenden. Sie sind immer wechselweise anzuwenden. Die erste Skala reicht vom einen Extrempunkt, dem "unmittelbaren Zwang", ausgeübt mit ihrerseits unmittelbar wirksamer physischer Gewalt, über diverse Mitterwerte zum "Staat als einem Zwangsverbund" (Max Weber) und dem, was man "Sachzwang" nennt. Bis allmählich Zwang sublimer wird, abnimmt und manchlich nie in vollkommen gelungener Freiheit und Unabhängigkeit verschwindet, genauer: positiv durch das Beste der Menschen ersetzt wird. Sachzwang, ein nicht unmittelbarer spürbarer, aber menschliches Verhalten stark prägender Zwang kann durch "Sachen" selbst ausgeübt werden: von Maschinenaggregaten und ihrer Funktionsweise in der Fabrik bis zu technologischen Apparaturen heute. Sie definieren "zwangsweise" das Verhalten der mit ihnen Beschäftigten oder der ihnen Unterworfenen bis ins letzte Detail. "Sachzwang" entsteht beispielsweise im Kontext aktueller Globalisierung durch riesige, von niemandem steuerbare globale Machtaggregate, Global Players. Weltmarkt, Internationale Börsen u.v.m. Die zweite Skala eichte auch der Linie vom brutalen äußeren Zwang gewalttätiger Mittel bis zur verhaltensförmigen Verinnerlichung von Zwang, dem Selbstzwang. Von ihm handelt Norbert Elias im "Prozess der Zivilisation". Der "Selbstzwang" oder die innere Disziplinierung der Individuen korrespondiert dem Zwang, den das staatliche Gewaltmonopol im Prozess seiner Etablierung und dann als etabliertes ausübt. Max Webers "Gehäuse der Hörigkeit" gehört zu solchen Zwangskonstellationen. Seiner Untersuchung von 1904 "Die Protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus" gemäß expandiert es aus seinen europäisch-angelsächsischen Anfängen global im Sinne einer verselbstständigten, Leistungs- und Mehrleistungs-, Profit- und Mehrprofitstreben, Wachstums- und Mehrwachstumsdynamik zum konkurrierenden Handlungs- und Verhaltenskorsett der modernen Menschen und ihrer "ungeselligen Geselligkeiten" (Kant). Zwang ist immer im Zusammenhang mit Gewalt zu erörtern . Wie Gewalt ist Zwang. Max Webers bekannter Formulierung gemäß, "soziologisch amorph". Darum sind die Mittel, mit denen Zwang ausgeübt wird und sind die Umstände, in denen dies geschieht, in ihrem Dauerzusammenhang von Außen und Innen immer erneut zu testen. Es gibt keinen Abschluss, keinen fertigen Zustand. Selbst die Konzentrationlager der Nationalsozialisten verschärften sich Stufe um Stufe. Sie sind durchgehend durch Zwang konstituiert. Bis zur humanen Entropie: den Todeslagern. Die Schwierigkeiten Zwangsverhältnisse zu erkennen, zum Beispiel Zwangsvorgänge in Marktvergesellschaftungen, gar wenn die Ungleichheit, in der gegenwärtigen Sprache ausgedrückt, von "Arbeitgebern" und "Arbeitnehmern" als unbefragte Prämisse "naturhaft" vorausgesetzt wird, die Schwierigkeiten solcher Erkenntnis haben mit der Verinnerlichung sozialer Verhältnisse zu tun. Darum sind unter verschiedener Perspektive immer die Genesis von Einrichtungen, beispielsweise der angestrenten Versorgung als psychisch Kranker erkannter Personen und deren Geltung (Funktionen) zusammenzubehandeln mitsamt allen Einrichtungs- und Behandlungsdetails. Die untersuchenden Subjekte müssten sich, wissenschaftlich betrachtet, ihrerseits einem (Eigentest) ihres "objektiven" Gewordenseins aussetzen.

b) Zwang contra Menschenrechte (b1); Zwang als Hilfsorgan der Menschenrechte (b2); Menschenrechte radikal ohne Zwang (b3) 

b1) Zwang kontra Menschenrechte - ein wechselseitig exklusives Verhältnis. Fast zu einfach versteht es sich wie von selbst, dass Zwang in all seinen Deklinkationsformen oder verbal, als zwingen in all seinen Konjugationsvarianten und Menschenrechte, an Freiheit zuerst festgemacht, einander konträr gegenüberstehen. Sie schließen einander rundum, also total aus. Menschenrechte, wie immer man sie im einzelnen fasse, auch wenn man nicht der institutionell-materialistischen Fassung des Komitees für Grundrechte und Demokratie folgt - der Normen-Formen-Gleichung und vice versa - , kreisen um die Freiheit, Integrität und Selbst-/Mitbestimmung aller Menschen. Darum ist Gleichheit in der Vielfalt der Inidviduen und ihrer Besonderheiten die selbstverständliche Grundlage. Sie ist die conditio sine qua non von Freiheit, Integrität und Selbstbestimmung. Diese Triade ist ihrerseits verbindlich miteinander verfugt.. Der Widerspruch gegen alle Variationen groben oder sublimen Zwangs, fremd- oder selbstgerichtet, kann schon hergeleitet werden, wenn man die Menschenrechte aus ihren allemal phyisch-sozialräumlich und sozialzeitlich zu verstehenden Entstehungsbedingungen entwickelt. Menschenrechte sind eben nicht wie ihre "Allgemeine Erklärung" auf schon fertige soziale Verhältnisse zu setzen. Wenn dies wie im 18. Jahrhundert geschieht und bis zum heutigen Tage, also bis zur Disability Convention immer erneut in wachsenden Erklärungen wiederholt wird, sind die Entstehungs- und Anwendungsbedingungen samt den nötigen Begründungen jeweils nachzuholen. Sonst verstärkt sich die allen Norman anhaftende Gefahr leer und leerer werdender Abstraktion. Das darf gerade bei Menschenrechten nicht geschehen. Dass abstrahierend von Besonderheiten abgesehen wird (vgl. die Wortbedeutung von abstrahere = von Besonderheiten absehen, Dinge und Menschen ihrer Besonderheiten berauben). Menschenrechte leben, wie eingangs festgestellt, von der Universalität von Menschen in ihrer Besonderheit. Damit ist das zentrale Element der Gleichheit gesetzt. Die zweitweise in allen Kontinenten beobachbaren bruta facta der Sklaverei, die Geschichten kollektiver Konflikte, Kriege von uns erkenntlichem Anfang an, die Herrschafts- und Leidensgeschichten der Menschen mit ihren verdichteten Erfahrungen geben überreiche und zugleich überraschend einhellige Auskunft (vgl. nur für erste Hinweise: Orlando Patterson: Slavery and Social Death, 1982; Shawn: Achilles in Vietnam; als jüngste Bestätigung: Michael Massing: Iraq: The Hidden Human Costs, in: The New York Review of Books, Vol.LIV, No.20, Dec.20, 2007, pp.82-90; Christopher Hill: The World Turned Upside Down, Jahrbuch Komitee für Grundrechte und Demokratie 1984 ff. Für noch tieferes Eindringen, der härtesten Probe jeder Begründung der Menschenrechte, siehe die KZ- und Gulag-Berichte aus der Mitte des 20. Jahrhunderts an erster Stelle. cf. Primo Levi: Ist das ein Mensch? Die Atempause, München, Wien 1988; ders.: Die Untergegangenen und die Geretteten, München, Wien 1990; Wassily Grossman: A Writer at War. Vasily Grossan with the Red Army, eds. Anthony Beevor and Luba Vinogradova, London 2005; darin auch "Treblinka July 1944, S.280-398; Alexander Solschenitzyn: Der Archipel Gulag, Reinbeck bei Hamburg 1978)

Emanzipation: Menschen streben aus dem Herrschaftsgriff. Wie anders sollte anders das möglich sein, das Ernst Bloch in einem wunderbaren Bild ausgedrückt hat, jedem Kind eigen, selbst wenn es wörtlich dazu nie eine körperliche Chance erhalten sollte: die Ekstase des aufrechten Gangs.

Freiheit hebt mit Freizügigkeit an, mit der Chance, sich von einem Ort, einer Gesellschaft, einem Land, das einem keine zureichenden Chancen der Mitbestimmung erlaubt, wegzugehen, eine "new frontier" zu suchen (vgl. Albert O. Hirschman: Exit, Voice and Loyality, 1970).

Integrität hebt damit an, dass der Körper eigen wird (habeas corpus). Sie kann nur bestehen, wenn Gewaltzugriffe ausgeschlossen werden. Integrität als soziale Gegebenheit ist nur möglich, wenn Menschen einen Raum ihr eigen nennen (my home is my castle). Im Englischen steht dafür die Kategorien der Privatheit. In der US-Verfassung zuerst das First Amendment.

Dass Selbstbestimmung sich mit Zwang zu Tode beißt, ergibt sich schon aus dem Wort selber. Zwang ist die perfekte Heteronomie: die Fremd- und Außensteuerung, die ganz nur mit unmittelbarem und konstelletivem Zwang, beispielsweise "Totaler Institutionen", wie den Konzentrationslagern erreicht werden kann. Nicht von ungefähr wird menschliches Streben gegen Heteronomie zu den Vorkehrungen archaischer Gesellschaften, denen Pierre Clastre den Namen "Staatsfeinde" gegeben hat. Es ist das Grundmotiv aller Demokratie. Wenn schon, so die Überlegung, Herrschaft im sozialen Zusammenhang nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, müsse sie in Form der Selbstherrschaft individuell und kollektiv ausgeübt werden.

Kurzum, ein Argument mit menschheitsgeschichtlichem Einzugsbereich und einer Fülle von Erfahrungen, Menschenrechte und Zwang siedeln in unterschiedlichen sozialen Welten. Sie sind mit einander kategorisch nicht zu vereinbaren.

b2) Zwang als Hilfsorgan der Menschenrechte

Was aber, wenn Menschen anderen Menschen Gewalt antun? Was, mehr noch, wenn sie immer erneut, anderen Menschen ihren Willen aufzwingen, sie verletzten, sie mit dem Tod bedrohen, töten, sie morden? Dann ist Gegenzwang erforderlich. Dann ist er menschenrechtslegitim. Er ist menschennotwendig. Er ist Resultat freier Menschen, die anderer Würde, Selbstbestimmung, Integrität und Leben schützen können. Er wird eingesetzt, um Menschen, denen Gewalt droht oder geschieht, zu helfen. Er wird eingesetzt, um Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, der Notwehr als ihrer Grenzerscheinung. Im Sinne des kollektiv gerechtfertigten Zwangs gegen - verbrecherische - Zwangstäter, gegen Terroristen.

b3) Der kategorische Imperativ der Menschenrechte lautet: Zwang ist nie und nimmer als Mittel gerechtfertigt

Die Schattulle angeblicher Erfahrungen bordet über. Jede und jeder könnte eine solche gefüllt öffnen, um Zwangserscheinungen anschaulich vorzuführen. Solche konnten oder könnten nur durch Gegenzwang gestoppt oder vorausgreifend abgewehrt werden. Hierbei wird jedoch in aller Regel Dreierlei versäumt.

Zum einen: es wird versäumt, nicht allein kurzfristig zu untersuchen, wie es zu Zwangsgewalthandlungen gekommen ist. Das aber gibt den Ausschlag. Die Unmittelbarkeit von Gewaltäußerungen darf nicht dazu verführen, sie unvermittelt zu betrachten, schlimmer noch: unvermittelt auf sie zu reagieren. Aggressionen, die zu tödlicher Gewalt werden, werden meist langfristig aufgebaut. Wie ein großer Eimer, in den Wasser tropft. Erst, wenn der Film über dem nach und nach gefüllten Wassereimer bricht, explodiert Gewalt. Der Gewalttropfen, der bricht, kann ungleich kleiner sein, als laut in den sich füllenden Eimer fallende Tropfen. Ohne diese aber ist der gewalthafte Überfluss am Ende nicht zu erklären. Erst vor allem in Zukunft in verwandten Eimer- und Tropfenfällen nicht zu verhindern. Die Frage nach den Entstehungsgeflechten, aus denen Gewalt/Zwang heraus entstanden ist, scheint kurzfristig allerdings angesichts von Erscheinungen unmittelbaren Zwangs ahnungslos oder indolent. Als könne man langweilen und warten, wenn Menschen verletzt werden, umkommen, um geruhsam penibel zu recherchieren. Dann ist je nach Umständen immer schon die nächste Gewalttat passiert. Die unmittelbare Reaktion auf Gewalt im Sinne aktueller Hilfe und Verhinderung weiterer Schlimmerungen beschränkt sich legitimerweise jedoch meist auf wenige wahrhaft Betroffene. Meist ist es vielmehr der Fluch einer "bösen Tat" (F. Schiller), dass sie ohne Not andauernd "Böses" "muss gebären": sprich neue Gewalt, legitimiert als Gegengewalt, als vorausgreifend angeblich wiederholende Zwangsgewalt verhindernde Gewalt.

Zum anderen: Unterstellt Gewaltzwang wird eingesetzt, weil ein solcher illegitim ausgeübt worden ist oder angedroht wird. Dann wird damit verhindert, dass andere Umgangsformen mit der vorausgesetzten Aggression gewählt werden können. Das ist jedoch wenigstens in all den Fällen der Fall, in denen sich nicht unmittelbare interpersonale Gewalt erreignet. Vor allem wird durch die Unmittelbarkeit der Reaktion versäumt, die Hintergründe eines Gewaltzwangsakts ausfindig zu machen, um die eventuell zu beheben. Schlimmer noch: Durch die meist unnötige unmittelbare Unterdrückung von Gewaltzwangserscheinungen wird mit den potentiellen und aktuellen Tätern und ihrem Umkreis, angeblich um der Menschenrechte willen menschenrechtsverletzend verfahren. So wird neuerdings auch von staatlichen Institutionen und ihren Vertretern argumentiert. Es sei nicht möglich und nötig, sich Menschen und Menschengruppen gegenüber menschenrechtsgemäß zu verhalten, die ihrerseits die Menschenrechte anderer nicht achteten (vgl. Susanne Krasmann: Der Feind an den Grenzen des Rechtsstaats, in: Brigitte Kerchner/Silke Schneider (Hrsg.): Foucault. Diskursanalyse der Politik, 2006, S. 233-250). Indem so argumentiert und verfahren wird, werden Menschenrechte (und damit die Menschen, denen sie gelten) zur beliebigen Dispositionsmasse des jeweiligen menschenrechtlichen Interessenverständnisses. Die Menschenrechte verlieren ihre Bedeutung als konstitutive Prinzipien menschlichen Handelns. Sie werden zum jederzeit und zu jedem Zweck zuhandenen Kampfmittel. Kurz: Menschenrechte werden ihrerseits zum Gewaltmittel. Dessen normativer Zuckerguss kann den Missbrauch nicht versüßen.

Zum dritten: Unvermittelte, nicht selten vorurteils- und angstbedingte Reaktionen verhindern nicht nur andere Formen des Umgangs mit Gewalttaten und Gewalttätern. Die eben nicht die nächsten Quellgründe neuer Gewaltausbrüche legen. Vielmehr werden Zwangssituationen aus inszenierter und/oder augenmaßloser Panik projeziert. Solche Fälle ereignen sich vor allem dort, wo bestimmte gesellschaftliche und persönliche Normalitäten vorgesetztlich, gesetzlich und nachgesetzlich in entsprechend geschulten Vorstellungen und Verhaltensweisen nahezu exklusiv dominieren. Es herrscht sozusagen nur eine Verhaltensmode. Dann erscheinen a-normale Verhaltensweisen rasch als verrückt. Ver- rückte, also aus der Normalität gerückte, rasch als gefährlich. Das, aber, was als gefährlich erscheint, eignet sich zu Projektionen von Gewalt, wie immer diese ansonsten motiviert sein mögen. Zusammenhänge wie den aktuell allgemein geschilderten, kann man im Zusammenhang von Andersartigkeiten, Behinderungen auch, insbesonderer psychischer Art immer erneut beobachten. Bis in die Gegenwart reichen darum Handlungen, wurden entsprechend Institutionen aufgebaut und auf Rechtsfüsse gestellt, die solchen von gängigen Normalmaßen abweichenden Menschen oder solchen, denen man helfen muss, dass sie sich zurechtfinden, mit mehrfachem Zwang begegnen. Sie werden zum einen zwangsweise in bestimmte "Asyle" transportiert. Sie werden zum anderen in diesen zwangsweise gehaltenen, also verschlossenen Sonderhäusern nach den jeweils geltenden Standards der Psychiatrie oder anderer Zugriffs- und Hilfsformen zu bestimmten Formen der Behandlung gezwungen. Menschenrechtlich ist dieser Doppelzwang, sind die Zwangsverwahrung und die zwangsweise in die Körper der Menschen eingreifende Behandlung nicht zu rechtfertigen. Er ist, und sei er noch so hilfeüberströmend motiviert, menschenrechtswidrig. Allgemein gilt, weit über sogenannt psychiatrische Anstalten hinaus: Zwangsunterbringung, die dort anhebt, wo Menschen keine Chance haben, sich anderswohin zu begeben und Zwangsbehandlung, die Menschen, zu der Menschen genötigt werden, stehen außer einem menschenrechtlich tolerierbaren Raum. Schon ein Element des Doppelzwangs befindet sich ausserhalb dieses Raums. Es gilt für Menschen, die Bleibe und Brot suchen, aber in Lagern festgehalten werden,
 

  7.     Menschenrechte und Staat 

Das Gutachten bezieht seine menschenrechtliche Reflexion auf die Disability Convention der UN. Um diesem Ziel zu genügen, das Gutachten aber nicht ausufern zu lassen, wird historisch-gegenwärtig wie systematisch darauf verzichtet, den staatlichen wie den globalen ökonomischen Kontext zu berücksichigen. Diese Lücke ist gravierend. Gerade dieser Kontext und seine dynamischen Faktoren wirken sich auf menschliche Behinderungen und auf den Umgang mit ihnen. Sie bestimmen die Art und Weise, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln, die Staaten, die die Disability Convention unterzeichnen werden, ihre Vorgaben und Anregungen mehr als primär symbolisch euphemistisch befolgen. Darum muss an dieser Stelle die erkleckliche Lücke markiert werden. Sie kann gutachtenaktuell nicht gefüllt werden.

a1) Zu einigen Merkmalen des Verfassungsstaats der Neuzeit (mit europäisch-angelsächsischen Schwerpunkt)

Max Weber hat den modernen Staat stimmig von anderen sozialen Organisationen durch sein ihm spezifisches Mittel unterschieden: Dem Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit.

In einem mehrere hundert Jahre andauernden Monopolisierungs-Prozess ist es zuerst im europäisch-angelsächischen Kontext zunächst personal fassbaren Adeligen gelungen, sich in einem umfänglicheren Gebiet als Herr, selten auch als Frau eines Territoriums zu etablieren. Er tat dies mit geborgter Heereskraft. Er herrschte über Land und Leute, genauer über ein spätfeudal zerstückeltes Gebiet, ein 'Nest der Zaunkönige'. Die fürstliche oder königliche Herrschaft beschränkte sich auf eine Oberhoheit, eingeschlossen die hohe Gerichtsbarkeit. Sie presste an erster Stelle fürs Kriegsgeschäft in wachsendem Maße Steuern aus den Untertanen. Hierzu bedurfte er sich ausdehnender Verwaltung, die bald als Bürokratie eine eigene Macht im Rahmen der Herrschaftsmacht wurde.

Unbeschadet seines adeligen Herrschaftspersonals versachlichte sich der 'Personenverband' als Staat mit seiner 'Maschinerie'. Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung im Sinne mehr oder minder formalisierter regierender Interessen wurden zur Regulierung der eigenen Verwaltung erforderlich.

Das aus Staatsgewalt, ihrer absolutistischen Legitimation - "unmittelbar zu Gott" - . der Rechtsetzung/Rechtsdurchsetzung und steuerlicher Zwangsabgabe komponierte Mehrfachmonopol, dem durchgehend der Gewaltanspruch und die Gewaltrealität unterlagen, erfuhr seit dem 17/18. Jahrhundert einen Prozess der Konstitutionalisierung. Dieser wurde vor allem vom expandierenden Stadtbürgertum und seinen ökonomischen Interessen vorangetrieben. Daraus folgten bis in die Gegenwart reichende Entwicklungen: Aus dem absolut regierten Staat wurde ein Verfassungsstaat. Die Willkür der Herrschaft (arcana imperii) wurde institutionell geordnet und in Maßen transparent. Das vom Staat beanspruchte Monopol der Gewalt wurde in wachsendem Maße bürgerlich legitimiert. Das geschah durch Wahlen von Repräsententen, die ihrerseits rechtssetzende Funktionen übernahmen. Das staatlich "gesatzte" Recht - so die Webersche Formulierung, um auf den letztlich legislativ willkürlichen Akt der Rechtssetzung im Unterschied zu allem traditionalen Recht aufmerksam zu machen (dem "guten alten Recht") - wurde aus einem primär herrschaftlich-bürokratischen Instrument auch eine Vorkehrung der Bürger. Die Gesetze sollten so deutlich und klar formuliert werden, dass die (Besitz-)Bürger zuerst vor allem wussten, ob, wann und wie in ihre Rechte, an erster Stelle ihre Besitzrechte, eingegriffen werden sollte, warum und wie (Differenzen zur common law-Tradition werden außer acht gelassen. Die Differenzen, mehr und mehr jedoch die Überschneidungen zwischen der zentraleuropäischen römischen Rechts- und der angelsächsischen common-law-Tradition werden hier nicht beachtet. Letztere unterstrich statt einer Regelsystematik die verfahrensrechtliche Seite: the due process of law). Der nächste Entwicklungsprung deutete sich in der amerikanischen und französischen Revolution zuerst an. Die Ausstattung von Verfassungen mit Menschenrechten, staatsvorgegeben oder Grundrechten (vor allem, lange erfolglos in deutscher Tradition) - letztere wurden prinzipiell als staatsgegeben angesehen.

Diese nur summarich erinnerte Entwicklung hat bis heute vier Folgen:

Zum ersten: Staat, seine Einheit und sein auf innere und äußere Sicherheit konzentriertes Monopol sind wie eine zweite Natur vorgegeben.

Zum zweiten: Der Anspruch des Staates, die oberste Lizensierungsinstanz von zuerst physischer Gewalt zu verkörpern, wird durch dessen rechtliche Fassung und diese wiederum durch tendenziell allgemeine Wahlen aller Bürger- und seit dem 20. Jahrhundert Bürgerinnen als allgemein legitimiert.

Zum dritten: der Staat agiert primär in Formen des Rechts. Diese sind doppelt bezüglich: staatsbezüglich und bürgerbezüglich. Die Eigenart des modernen, staatlich gesatzten Rechts - welche Institution immer als Legislative fungiere - besteht in der Zwillingekoppelung zwischen Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung. Die staatliche Exekutive und ihre hervorgehobenen Gewaltinstanzen, zuerst das Militär, später die Polizei sorgen dafür, dass gesatzte Rechte notfalls gewaltsam durchgesetzt werden. Staatlicher Zwang in diesem Sinne ist legal/legitim. Dadurch garantiert staatliche Gewalt über die legislative Genesis hinaus die tatsächliche funktionale Allgemeinheit der Gesetze und ihrer Legitimation.

Zum vierten: im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts mehr und mehr als Fundament und Horizont in einem verstanden fungieren Grund- und Menschenrechte als das, was man aus dem Englischen übersetzt den "werthaften Bezugsrahmen" von Verfassung und Verfassungswirklichkeit des modernen (Verfassungs-)staats nennen kann.
 

a2) Menschenrechte durch den Staat

Die politische Form der Moderne, die von Europa/den angelsächsischen Ländern weltweit expandierte (vor, neben/mit und nach dem Kapitalisierungsprozess), der STAAT zeitige noch im Verlaufe der Verkündigung der Allgemeinen Menschenrechte zwei Folgen. Zum einen wurden die Menschenrechte naturrechtlich - siehe oben - vorstaatlich begründet. Zum anderen wurden sie, zuerst gegen den spätsabsolutistischen Staat gerichtet, als "individuelle Abwehrrechte" gegenüber dem Staat, sozusagen als bürgerliche Rechtsreservationen innerhalb des Staates.

Im Laufe der bürgerlichen Aneignung des Staates (und umgekehrt) - "die Bevölkerung" wurde im 19. Jahrhundert nach französisch-amerikanischem Vorspiel erst 'entdeckt' (und ökonomisch zentral) -, wurden die Staaten jedoch zu "N a t i o n a l staaten" verinnerlicht und totalisiert. Sie wurden zur einzigen politischen Bezugs-, Rechts- und primären bürgerlichen Sicherheitsgröße. Die Konzeption der Menschenrechte als individueller bürgerlicher Abwehrrechte blieb zwar bestehen. Deren grundlegende soziale Voraussetzungen wurden nicht bedacht. Darum die sozialen und ethnischen Ausschlussformen der angeblich naturrechtlich allen gehörenden Menschenrechte quer durchs 19. Und 20. Jahrhundert. Aus Abwehrrechten gegenüber dem Staat, entgegen den potentiellen Eingriffen wurden jedoch vor allem Rechte durchgesetzt, gesichert und geschützt durch den Staat. Die (liberalen Verfassungs-)Staaten wurden zu Garanten der Menschenrechte. Die menschenrechtlichen Gefährungen auch durch die Verfassungsstaaten selbst wurden, um in der deutschen Terminologie zu bleiben, rechtsstaatlich abgepuffert. Dass nur nach Massgabe förmlich zustande gekommene Gesetze in bürgerliche Gerechtssame eingegriffen werden dürfe. Im Zuge der "Durchstaatung" und gesetzlichen Durchdringung der Gesellschaft aber wurden Menschenrechte, meist ohnehin nahezu exklusiv bürgerrechtlich eingehegt, zu staatlich gewährleisteten oder versagten Ansprüchen und Normen. Darum konnte Hannah Arendt auch in ihrem mehr denn je aufrüttelnden Kapitel über die Displaced Persons, Staatenlose also, von einer Krise des Nationalstaats und den daraus folgenden Aporien der Menschenrechte reden.

a3) Menschenrechte staatenlos

Von allem menschenrechtlichen und verfassungsstaatlichen Anfang an stellte sich jedoch nicht nur die Frage der gesellschaftsinneren Begründung und Sicherung der Menschenrechte. Sozusagen die "soziale Frage" der Menschenrechte binnenstaatlich zunächst eng verbunden mit der Geschichte der Arbeiterklasse, lange verborgener, der Geschichte der Frauenbewegung, heute vor allem den Bereichen der Sozial-, der Arbeitsmarkt- und der Gesundheitspolitik. Darüber hinaus wurde im Zuge nationalstaatlich zunehmender politischer Schließungen die Frage menschenrechtlich dringlich, wie mit den Nichtbürgerinnen und Nichtbürgern verfahren werden solle, könne, müsse, die aus politischen und anderen Gründen des Lebensdarfs migrierten, Arbeit, Aufenthalt und Schutz suchten: die Menschen, die um politisches Asyl an die nationalstaatlichen Türen pochen, an erster Stelle (vgl. die exemplarische Studie am Exempel Frankreichs von Gabriel Noiriel: Die Tyrannei des Nationalen, 1984. Otto Kirchheimer, nazigezwungener deutscher Emigrant in den USA hat dem "Lakmustest" der Menschenrechte qua Praxis der Handhabung des Asylrechts durch die Staaten den Kern seines Lebenswerks gewidmet. Cf. Otto Kirchheimer: Political Justice, ). Das Thema, ob, in welchem Ausmaß und wie nationalstaatliche Grenzen von wem überschritten werden können und was mit ihnen nach Grenzübertritt geschieht, ist heute nationalstaatlich oder für ganze Blöcke von Nationalstaaten wie die EU brisanter denn je. Das handlungsleitende Wissen um die unsäglichen Opfer von Flucht und Vertreibung, das noch die Menschenrechtserklärung der UN von 1948 und insbesondere das Grundrecht auf politisches Asylrecht des Grundgesetzes von 1949 stark beeinflusste (Art.16 II GG), hat abgenommen. Es ist ins Lob der Routine nationalstaatlicher Interessenpolitik eingegangen, das durch die verschärfte globale Konkurrenz allemal begrenzte nationalstaatliche Offenheit zusätzlich mit Hacken und Ösen versehen hat. Das aber heißt: Menschenrechte als die Lebensansprüche aller Menschen überall in ihren Besonderheiten sind mitten in ihrer fast globalen Anerkennung gefährdeter denn je. Die Nationalstaaten, worin immer ihr "nationales Ferment" bestehen mag, sind kein Hort der Menschenrechte. Letztere sind ihrerseits staatenlos. Diese Feststellung gilt nicht "nur" in Sachen Flüchlinge sans papiers und Flüchlinge, die aus politischen wie humanitären Gründen Asyl suchen. Als wären für Menschenrechte sogenannt "humanitäre" Gründe zweitrangig, ein Widerspruch schon im Beiwort!
 

a4) Menschenrechte und die Grenzen des Staates

Der junge W. v. Humboldt hat zu kaum noch vergleichbarer Zeit vor rund 200 Jahren über die "Grenzen des Staates" liberal idealistisch gehandelt. Zu Zeiten durchstaateter und durchregulierter Gesellschaften heute, gerade im europäisch-angelsächsischen Kontext kann darauf nicht mehr analogisierend zurückgegriffen werden. Sehr wohl aber empfiehlt es sich, frühliberale Vorstellungen und Vorkehrungen in ihrer normativen Qualität und ihrer institutionellen Lösung von Problemen zu erinnern, wenn man die heute quantitativ und qualitativ ungleich umfänglicheren und komplexeren Probleme menschenrechtlich angemessen angehen will. Die Menschenrechte sind, auch wenn sie seinerzeit unzureichend begründet und konzipiert worden sind, nicht umsonst liberal bürgerliches, aufklärerisch emanzipatorisches Erbe. Einige Stichsätze müssen verdichtend genügen:

 Zum ersten: Nicht die Staatssicherheit steht an erster Stelle, die gewährleistende Sicherung der Menschenrechte zählt als Schlussstein jedes demokratischen, auf alle Menschen bezogenen Verfassungsgewölbes. Von den Menschenrechten ist der Ausgang zu nehmen. Sie bilden die Hefe.

 Zum zweiten: der (zweite) 'Naturanspruch' des modernen Staates 'seine' ungeheuer expandierten Angelegenheiten durch den Anspruch, die Druck- und Drohkraft seines Gewaltmonopols und durch dessen Einsatz zu regeln, ist nicht einfach aufzuheben. Er ist jedoch als demokratisch und menschenrechtlich dauernd problematisch zu behandeln. In gewissem Sinne ist das 'Mitbringsel' des absolutistischen Staates in die bürgerliche Verfassung und deren menschen-, wie grundrechtlich normierte Fundierung nie zureichend eingemeindet worden. Oder es hat sich - vergleiche die Geschichte der USA - im Zuge der inneren und äüßeren Expansionen mitsamt den Weltkriegen des 20. Jahrhunderts, dem Kalten Krieg und den ökonomisch-technologischen Globalisierungen neu und riesig herausgebildet: das staatliche Gewaltmonopol, seine legitimatorische Aura, seine nicht mehr übersehbare, spinnennetzdichte rechtlich-institutionelle Durchdringung der Gesellschaft. Sollen zu später Stunde ernsthafte Reformen in Gang gesetzt werden, um der globaler geltungsweit und zugleich mehr denn je prekär gewordenen Menschenrechte willen, dann ist nicht nur der niemand mehr übersichtliche bürger- und politikfeindliche Regulierungskomplex zu entflechten, der längst globale Ausmaße erreicht hat und weiterwuchert. Es gilt in seinem Umkreis den Umgang mit staatlicher und zwischenstaatlicher Gewalt gründlich anzugehen. An erster Stelle ist der staatliche Einsatz von Mitteln unmittelbarer Zwangsgewalt den eigenen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber radikal zu überdenken, nämlich ist an die Wurzeln des funktionalen Sinns zu gehen. Dementsprechend sind im Gegensatz zu den aktuellen Tendenzen der unbegrenzten, technologisch geförderten und scheinsublimierten Strafverrechtlichung die Grenzen des Strafrechts und die Grenzen der im Strafrecht verankerten Zwangsgewalt einschließlich entsprechender polizeirechtlicher Ermächtungen und Handhaben neu zu ziehen. Mehr denn je zuvor steht eine Große Strafrechtserforrm an mit eigener, von den Grund- und Menschenrechten in einer Demokratie ausgehenden Systematik. In allen Bereichen staatlicher Lizensierung von Zwangsgewalt sind diese Lizensierungen, der Sache nach durchgehend kontraproduktiv nicht nur menschenrechtswidrig zu kassieren.

Zum dritten: Eine Sonderrolle spielt staatsalt das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit in seiner militärischen, Staatskriege lizensierenden, zum Kernbestand staatlicher Souveränität weit vor und über allen Bürgern erhebenden Zuspitzung. Hierzu erste Abhilfe zu schaffen wurde die UN 1945 nach dem massenmörderischen Weltkrieg unvorstellbaren Ausmaßes geschaffen. Ihre Charta schon vor der Menschenrechtserklärung menschenrechtlich zentral hebt geschichtlich erstmals die Kriege als "Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln" auf. Die weiteren, auch innenpolitischen, den Auf-, Aus- und Umbau der Militärapparatebetreffenden Konsequenzen, die über sechzig Jahre nach der Gründung der UN dringlicher denn je anstehen, sollen an dieser Stelle nur erneut als dringend zu schließende Lücke vermerkt, nicht einmal schlagwortartig angedeutet werden.

Zum vierten: Die Disability Convention hat nicht allein das Verdienst, klipp und klar und ausnahmslos festzustellen: Menschenrechte gelten strictu sensu für alle Menschen gleicherweise, wie immer sie ihr Leben gestalten. "Normal" oder "Anders". Dort, wo Menschen ihr Leben ob mancher mangelnden Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht so gestalten können, wie sie eventuell wollen, sollen ihnen alle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen. In jedem Fall ist jeder Zwang, "Normal" zu sein, sich "Normal" zu verhalten ausgeschlossen. Auch die beste Hilfe verkehrt sich in ihr Gegenteil, wird sie zwangsweise und in Zwangssituationen, als da sind alle geschlossenen Einrichtungen, angeboten oder ist die Hilfe in irgendeiner Hinsicht mit Zwangsfolgen verbunden. Es gibt keine "normale" Unverstehrtheit. Es sei denn die selbstbestimmte. Ein demokratisch und menschenrechtlich begründetes Gemeinwesen, genannt Staat, verstößt gegen sich selbst, wenn es Zwangskompetenzen übt oder leiht, die der Selbst- und Mitbestimmung entgegenstehen. Sobald Zwangsgewalt in jeder unvermittelten instrumentellen Form und in jeder Situation ohne Ausweg für den betreffenden Menschen geübt werden soll, ist die eindeutige Grenze staatlicher Gewalt erreicht. Diese eindeutige Grenze befreit staatliche und staatlich lizensierte Institutionen dazu, phantasievoll menschlich akzeptable Umgangsformen zu finden, die nie und nimmer das nur zusammenfahrende Tandem: Unversehrtheit und Selbstbestimmung gefährden.

  II.               
Wenige Schlussfolgerungen in Sachen Disability Convention

Nach den unvermeidlich grundsätzlichen und darum zugleich spezifischen Ausführungen zu einigen Konturen und Dimensionen der Menschenrechte - dass Allgemeine und Besondere ist gerade in ihnen dauernd im je anderen enthalten -, mag es genügen, einige Schlussfolgerungen im Hinblick auf das die Disability Convention zu pointieren. Insgesamt belegt die Convention ein Doppeltes. Zum einen, dass man mit "abweichendem" Verhalten menschenrechtlich demokratisch nur dann angemessen umgehen kann, wenn man "die Normalität" weitet und ändert. Unzulässig ist es in jedem Fall: im Verhalten abweichende Menschen auszuschließen, indem man ihnen ihre Normalität verweigert. Gewaltanwendung ist in jeder Hinsicht illegal und illegitim. Recht bleibt nicht Recht, das angeblich zu Gewalthandlungen ermächtigt. In diesem Sinne ist die Disability Convention eine Ability Convention, eine, die instandsetzen soll, politisch, gesellschaftlich allgemein menschenrechtlich zu verfahren. In diesem Sinne bietet die Convention eine große Chance. Zum anderen lebt die Convention vom Wissen, dass man mit Menschenrechten nicht verfahren kann wie einem Fiaker in Wien, den man am Ring besteigt, dem man am Schwedenplatz entsteigt, jeweiils in Sachen Fiaker voraussetzungs- und der Fahrt mit ihm folgenlos. Wer Menschenrechte sagt, bewahrt die Menschenrechte aller in sich auf und zieht für die eigene Praxis entsprechende Konsequenzen. Die eigenen Menschenrechte sind so gut, wie sie in den Menschenrechten aller, der Mühseligen, Beladenen aufgehoben sind. Dass Menschen verachtet werden, dass sie verkommen, dass ihnen Gewalt angetan wird - all das sind keine menschenrechtlichen Verben und mit ihnen verbundene Verhaltensweisn.

  1.      Die Disability Convention gibt die Spannung wider, dass alle Menschen unterschiedlich behindert undbeeinträchtigt sind. Es gibt keinen perfekten Menschen, er wäre denn ein höheres, den Körper transzendierendes Wesen. Aus den Unterschieden und der geschöpflichen Einheit des Menschen folgen drei ineinander verhakte Imperative. Sie sind recht verstanden alle in Kants kategroischen Imperativen enthalten: Menschen dürften Menschen nie primär als Mittel behandeln; Menschen müssten sich anderen Menschen gegenüber so verhalten, dass sie der Menschheit, also den gesammten Möglichkeiten und Ansprüchen des Menschen gegenüber Rechenschaft ablegen könnten.

a)     Menschen sind im Rahmen der Spezies homo sapiens in fast jeder sonstigen Hinsicht historisch gegenwärtig so verschieden, dass sie ihre Einheit als Menschen und ihre einheitliche Qualität Menschlichkeit nur erringen, bewahren und bewähren können, wenn sie in allen verwandte Ansprüche und Rechte wahrnehmen.

b)    Andere und ihr anderes Verhalten sind keine allein wahren Normalität zu unterwerfen. Es gibt keine Tugend oberhalb der Fülle der andersartigen Menschen. Sonst bleibt im Exzess nur die Robespierre'sche Devise: die (von ihm und dem "Wohlfahrtsausschuss" seinerzeit angeblich gekannte) "Tugend" "muss" "durch den Schrecken herrschen." Dann spielen "Humanismus und Terror" zusammen (Merleau-Ponty).

c)     Menschen sind wechselweise auf Hilfe angewiesen. Manche mehr als andere. In diesem Sinne kann das angezeigt sein, was in den USA nach 1970 "Affirmative Action" genannt worden ist. Alle Hilfe hat dort ihre Grenze, wo sie die selbstbestimmte Integrität dessen, dem geholfen werden soll, im Zugriff, nicht aufgedeckten Eingriff und in einer auswegslosen Falleneinrichtung nicht geachtet werden. Zu solcher Hilfe gehören jedoch nicht, gerade wenn man dem Sinn der Convention folgt, dass zum einen besonderer Wert auf "Statistik und Datensammlung" im Umkreis von Behinderten diverser Art gelegt wird (vgl. Art.31 und an anderen Stellen). Die gesammenten Daten sollen auch pauschal formuliert "soweit erforderlich desagggregiert und dazu verwendet werden .." (Art.31, 2.). Daten/Informationen sind bekanntlich fast nie "unschuldig" und verwendungsneutral. Also müsste in diesem Zusammenhang mindesteens ein feinziselierter Datenschutz vorgesehen werden. Zum anderen können die "internationale Zusammenarbeit" in Sachen "Entwicklungsprogramme", "Technologien" u.ä.m. (Art.32) für diejenigen, denen sie gilt, äußerst ambivalent ausfallen. Schon Art.25 b) zur "Gesundheit" ist fragwürdig. Es kommt dort wie anders nahezu alles auf die Umsetzung an. Dieser Artikel steht auch in Spannung mit dem gesamten Ansatz der Disability Convention die 'Normalität der Abweichungen' hervorzuheben und Hilfen nicht zu Ansatzpunkten erneuter Diskriminierungen werden zu lassen. Unter Art.25 b) heißt es: "die Gesundheitsgebiete anbieten, die von behinderten Menschen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, gegebenenfalls einschließlich der Früherkennung und Frühintervention, sowie Dienste, um weitere Behinderungen möglichst gering zu halten oder zu vermeiden ..." Als wären "Früherkennung" und "Frühintervention" im Vollzug so unproblematisch, wie sie sich lesen. Als stünde in diesem Zusammenhang nicht die gesamte Integrität eines Menschen und einer Menschengruppe eventuell zur Disposition - ein allgemeines Problem gesundheitspolitischer Prävention.

2.      Normalität als "Normalitätsgewalt", und sei sie noch so gesetzlich vertäut und mit den besten Absichten verbunden, ist nicht akzeptablel. Die jeweilige Normalität ist zu erweitern. Verständlicherweise schwankt die Convention zwischen zwei Forderungen hin und her, die ihrerseits nicht wie ein Entweder-Oder zu behandeln, sondern additiv und ergänzend zu verwirklichen sind. Zum einen wird von den "Vertragsstaaten" "ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslange Fortbildung" propagiert. Von "vollständiger Integration" u.ä, ist die Rede (Art.24 1., 2d und anderwärts). In anderem, allerdings eher materiellen Zusammenhang ist von "behinderungsspezifischen Bedürfnissen" (Art.28 2a) die Rede. Es ist hier nicht zu richten. Wohl aber ist es sehr wohl angebracht, dass möglichst überall - das gilt analog für nicht auffällig behinderte Menschen sonst ebenso - Alternativen angeboten werden: Beispielsweise "integrative" Bildungsangebote mit Angeboten, die die Sonderheiten achten, ohne daob Diskriminierungen Auskristallisierungschancen zu bieten.

3.      Zwangsfrage 1: Die Convention verdient dort nachdrücklich in ihrer menschenrechtlichen Stimmigkeit hervorgehoben zu werden, wo sie sich zur "persönlichen Freiheit und Sicherheit" äußert.

Art.14 lautet:

"Persönliche Freiheit und Sicherheit

1.            Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass behinderte Menschen gleichberechtigt mit anderen

a)     das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;

b)    die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt."

Diesen unmissverständlichen Normgehalt hat das Rechtsgutachten von W. Kaleck und anderen mit triftiger Begründung als Grundlage benutzt, umgrund-, menschenrechts- und grundrechteschlüssig herauszuarbeiten, dass das Berliner PschyKG (wie alle ähnlichen PsychKGs anderer Bundesländer), das Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung zum Recht erhebt, Unrecht ist. Diese schon zuvor unabweisbare Feststellung ist durch das Rechtsgutachten zur Convention, das diese auf bundesdeutsches Recht anwendet, vollends erhärtet worden. Klipp und klar gilt: Gesetze, die erlauben, Personen in geschlossene Anstalten zu bringen , die als "psychisch krank" bezeichnet und ärztlich diagnostiert werden, sind nicht rechtens im grund- und menschenrechtlichen, nun von der UN-Convention wiederholten, weil schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 implizierten Sinn.

Ebenso ist grund- und menschenrechtswidrig, so Art.1 Abs.3 GG zählt, dass Personen, die ärztlich als psychisch krank diagnostiziert worden sind, sei es in einer geschlossenen Anstalt, sei es anderswo in einer Weise zusätzlich zwangsbehandelt werden, dass sie pharmazeutische Mittel einzunehmen gedrungen werden, beispielsweise mit dem zusätzlichen Mittel von Drohungen. Menschen- und gesetzeswidriger Zwang ist es dazuhin - im Rahmen psychiatrischer Behandlungen und ihrer Geschichte hat es zu viele Untaten gegeben - irgendwelche sonstigen Zwangsinstrumente als da sind Fesselungen, Schickbehandlungen und dergleichen im Umgang mit Menschen zu verwenden. Psychiatrie, die sich irgendwelcher Zwangsmittel bedient, ist nicht als Wissenschaft oder Heilkunde zu verbuchen, sondern als staatlich nicht lizensierbare Zwangsausübung. Sonst geschähe, mit Gustav Radbruch gesprochen, gesetzliches Unrecht.

4.      Zwangsfrage 2:So unmissverständlich Art.14 Abs. 1 der Convention ausgefallen ist, so eindeutig und klar das Berliner Rechtsgutachten normativ im Rahmen der Menschenrechte und des Grundgesetzes wie empirisch aufgrund entsprechende Untersuchungen zu Verhaltensweisen sogenannt psychisch Kranker ausführt, es bleiben in Art.14 Abs.1 und vor allem in Art 14 Abs. 2 mögliche Fehlverständnisse.

Im zitierten Art. 14 Abs.1 b) kommt die Formulierung "und das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt" in einem "dass"-Satz, in dem zuerst ausgedrückt wird, die Vertragsstaaten gewährleisteten, "dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt." Liest man diesen Satz zusammen mit seinem folgenden, der gerade angeführt worden ist, dann heißt das: es kann kein rechtmäßiges Gesetz vorliegen, kein Behördenvertreter, kein Arzt und kein Richter dürfen sich daran halten, wenn irgendeine Behinderung und eine Äußerung, die mit ihr in Verbindung steht, dazu herhalten soll, jemandes Freiheit zu entziehen.

5.      Zwangsfrage 3: Art 14 Abs.2 lautet:

"Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass behinderte Menschen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen."

Diese Artikelpassage ist erneut unmissverständlich zu vertäuen. Was meint es, wenn formuliert wird, behinderte Menschen "denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird" ? Kaleck und andere interpretieren sie korrekt. Behinderten Menschen kann als "b e h i n d e r t e n" Menschen, das heißt aufgrund irgendeiner Eigenschaft und Verhaltensweise, die infolge ihrer Behinderng entsteht und erklärlich ist, ihre Freiheit in keiner Nuance entzogen werden. Verfahren, die diese Exklusion einer Fülle von möglichen Urteilsgründen nicht peinlich berücksichtigen, die im Zweifelsfalle nicht auf behinderungsbedingteUrsachen erkennen, sind rechtswidrig, die betreffenden Gesetze sind vor dem Urteilshof der Menschenrechte und seinen Spiegelungen in liberaldemokratischen Verfassungen null und nichtig.
 

6. Zwangsfrage 4: § 63 StGB lautet:

"Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Liest man diesen Paragraphen ruhig und genau durch, dann springt ins Auge, wie fahrlässig und pauschal in einem Strafrechtsparagraphen formuliert wird, der zum offenen Tor nicht ins Freie, sondern in einer psychiatrische Zwangsanstalt wird. Schon das, was ein "psychiatrisches Krankenhaus" ausmacht, wird nicht präzisiert. Dann folgt eine zweigliedrige Kette zusammengegliedert, so das pauschale Ausdrücke möglich machen, aus G e s a m t würdigungen von Täter und Tat. Aus solchen gekoppelten Pauschalitäten wird eine dritte übergreifende. Unbestimmt bleibt der "Zustand" des Täters. Wird er gerichtlich oder psychiatrisch "sachversändig" einer - und welcher? - Anamnese unterworfen? Nun folgt die große Kunst der Prognose, deren Anhaltspunkte und deren Methode erneut radikal, sprich bis zum Grund der Prognose offen bleiben. Die Fülle der dazuhin meist unerkannten, weil in Anstalten umgekommenen Prognosen bzw. Prognostizierten geht auf keine Kuhhaut. Das einzige Element der Progose, das verlässlich prognostizierbar ist, ist ihre aller verlässlichen Professionalisierung spottende Willkür. Die Krone der Pauschalitäten, wenn dieses krumme Bild gestattet ist, aus denen der § 63 StGB geradezu perfekt besteht, wird aus der ihrerseits pauschal unterstellten pauschalen "Gefährlichkeit" für das zusammengestellt, was höchst präzise "Allgemeinheit" genannt wird. Was für ein Strafgesetzparagraph, der nach dem Skakesspearschen Motto urteilen lässt: was euch gefällt! Der seriöse Gesetzgeber sollte ihn so oder bei bei nächster Gelegenheit pauschal kassieren. 

Dieser § 63 StGB widerspricht zusätzlich der Disability Convention restlos. Hier wird jemand wegen seiner Behinderung bestraft. Jeden auch nur hauchhaft sachverständige Person weiß - von den betroffenen Personen, die zwangspschiatrisch einquartiert werden, zu schweigen -, dass dieser Art von "Sicherheitsverwahrung" jede trotz allem ungleich berechenbarere und rechtssichere Justizvollzugsanstalt vorzuziehen wäre. Wolfgang Kaleck und andere haben in ihrem Rechtsgutachten erneut das Nötige dazu gesagt. Sie haben zugleich auf die erdrückende Fülle von Erfahrungen hingewiesen, die belegen, dass Menschen, die man in ein "psychiatrisches Krankenhaus" gerichtsurteilzwingen will, gerade keine "Gefahr für die Allgemeinheit" darstellen, sollte diese Gefahr in Gewaltäußerungen gegen andere oder sonstigen Gefahren für Leib und Leben bestehen.

Schließlich haben Kalek und andere auf eine ungewöhnlich klarsichtige, in jedem Satz juristische Kompetenz zeigende Hamburger Dissertation von Annelie Prapolinat am Fachbereich Rechtswissenschaften aus dem Jahr 2004 hingewiesen. Ihr Titel (im Internet zu finden): "Subjektive Anforderungen an eine 'rechtswidrige Tat' bei § 63 StGB".

Hat man A. Prapolinats Arbeit gelesen und studiert erneut § 63 StGB, dann zerfällt dieser wie schimmlige Pilze rasch und ohne Überbleibsel. Ein Zitat aus der 109 engzeilige Seiten umfassenden Monographie, einem Muster bester juristischer Dissertation mag und muss an dieser Stelle genügen:

"Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes. Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus, ist darin nach Vorsatztheorie ein Tatbestandsirrum zu sehen. § 16 I 1 findet direkte Anwendung: mangels Vorsatz liegt keine rechtswidrige Tat vor. Zu einer direkten Anwendung des § 16 I 1 gelangt auch die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (die der eingeschränkten Schuldtheorie im weiteren Sinne zugerechtnet werden kann), welche einen zweistufigen Deliktaufbau vertritt und mit Annahme der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und der Schuldelemente sämtliche unrechtsbegründenden und - ausschließenden Merkmale unter den Begriff des Gesamt-Unrechtstatbestandes faßt."

Nach dieser Ansicht gehören zum Vorsatz sowohl die Kennnis aller positiven Umstände des Tatbestandes als auch das Wissen um das Nichtvorliegen der sog. Negativen Tatbestandsmerkmale, das heißt z. B. Merkmalen eines das Verhalten im konkreten Falle rechtfertigenden Erlaubnistatbestandes. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt bei irriger Annahme rechtfertigender Tatumstände damit der Vorsatz als solcher. Eine analoge Anwedung des § 16 I 1 bejaht die eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne. Die Vertreter dieser Meinung sehen die Merkmale von Tatbestand und Erlaubnisbestand im Hinblick auf die Frage nach der Strafrechtswirdigkeit eines Verhaltens als qualitativ gleichwertug an. Mithin müsse ein Erlaubnistatbestandsirrum die gleiche rechtliche Behandlung erfahren wie ein Tatbestandsirrum. Die dogmatische Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrums innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne ist allerdings uneinheitlich. So werden differenzierend Vorsatzunrecht oder Handlungsunwert der Tat verneint. Im Gegensatz zu den drei genannten Theorien ist nach der strengen Schuldtheorie der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 anzusehen.

6.      Zwangsfrage 5. Kurzum, wie immer man die strafrechtlich erkannte Frage der Tatschuld behandele, zu welchen Folgerungen man gelange, wie gegebenenfalls der Strafvollzug zu gestalten sei - alles höchst relevante und in Sachen staatlicher Zwang menschenrechtlich prekäre Angelegenheiten, die nach Alternativen verlangen -, fraglos ist: folgt man der Disability Convention und ihrem insgesamt überzeugenden menschenrechtlichen Gehalt und folgt man ihrer konsequeten Um- und Übersetzung des Berliner Rechtsgutachtens auf die PsychKG Berlins dann gibt es nur einen menschenrechtlichen und grundrechtlichen, also dem Grundgesetz angemessenen Weg: jegliche Zwangsbehandlung behinderter Menschen, hier vor allem diejenige sogenannt psychisch Kranker ist strikt ausgeschlossen.

III.            
Knappe abschließende Bemerkungen. Diese werden sobald ausgeführt, die die grundsätzlich nötige Entscheidung des grund- und menschenrechtsbewussten Gesetzgebers getroffen ist

  1.     Bezogen zunächst allein auf den Bereich der sogenannt psychisch Kranken, der Psychiatrie und ihren Einrichtungen,Ist die Entzwingung aller derjenigen erfolgt, die in ihrem Verhalten Stücke weit von dem abweichen, was Normalität genannt wird (und interpretatorisch auch die Normen und ihre Auslegung dominiert), steht eine Reform der Psychiatrie und ihrer Berufe an erster Stelle der Dringlichkeitsliste.

2.     Zusammen mit der überfälligen Reform der Psychiatrie ist es vonnöten die Berufspraxis und die Institutionen der psychiatrischen Berufe zu ändern. Zu allererst müssen die Geister der Transparenz und der ausweisbaren Kompetenz die Institutionen durchwehen. Ein Abschied von Mitteln ist geboten, deren Wirkungen nur behauptet werden. Nur Mittel sind zwangsfrei auszuhändigen, freiwillig, informiert und beraten von den Menschen nachgesucht, die sie selbstentschieden bedürfen.

3.     Was ansatzweise mancherorts schon Wirklichkeit geworden ist, ist auszubauen und konsequent fortzusetzen. Die Schaffung von sozialen Räumen nämlich, in denen Menschen ohne repressive Behandlung ihr Leben leben können, das sie auf dem 'normalen' Arbeits- und Wohnmarkt nicht gleicherweise führen können und wollen.

4.     Im Kontext des menschenrechtlichen Begründung wurde auch und vor allem staatliche Gewalt als erhebliches Problem aufgeworfen. Zuerst in den Bereichen, in denen Menschen unmittelbar staatlicher Gewalt unterworfen sind, zugleich aber und im Sinne eines großen demokratisch menschenrechtlichen Reformprojekts darüberhinaus sind alternative Formen der Konfliktlösungen jenseits innerer und äußerer Gewalt gerade zu Zeiten der Globalisierung und zunehmender Gefahren kollektiver Gewaltkonflikte dringender denn je.

Gez.

Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr
Freie Universität Berlin
Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften FU Berlin
Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft

Potsdamer Straße 41, 12205 Berlin

Telefax: (030) 833 7162

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Kommentar von Prof. Dr. Eckhard Rohrmann, Universität Marburg
Institut für Erziehungswissenschaft, Bereich Sozial- und Rehabilitationspädagogik

Marburg, den 13.02.2008

Lieber Herr Talbot, lieber Herr Pankow,

Haben Sie vielen Dank für die Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme zur Vereinbarung der UN Disability Convention mit dem PsychKG Berlin im Hinblick auf die dort verankerten Regelungen zur Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Kranker im Sinne des PsychKG. Gerne komme ich Ihrer Bitte um eine Kommentierung nach.

I.      Psychische Krankheit, wie auch geistige Behinderung im Sinne des PsychKG Bln wird verstanden als ontologische Kategorie, d. h. als ein Merkmal, welches den Betroffenen gewissermaßen wesenshaft innewohnt. Immer mehr setzt sich jedoch die Auffassung durch, dass es sich hierbei um soziale Konstrukte handelt, die dann entstehen, wenn bestimmte Verhaltensweisen von Außenstehenden nicht verstanden werden und die, von einschlägigen Fachleuten, wie Psychiatern oder Sonderpädagogen, zur Diagnose manifestiert, das Unverstandene dann scheinbar erklären und so die Beantwortung sozialen Ausschlusses durch Einschluss in entsprechende Institutionen rechtfertigen. Der zunächst gedanklichen folgt dann meist die institutionelle soziale Konstruktion, welche die gedankliche scheinbar immer wieder bestätigt. (Vgl. hierzu mein Buch "Mythen und Realitäten den Anders-Seins - Gesellschaftliche Konstruktionen seit der frühen Neuzeit" [Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2007] oder für den Kreis der sog. geistig Behinderten: Feuser, Georg: Geistigbehinderte gibt es nicht. Projektionen und Artefakte in der Geistigbehindertenpädagogik. In Geistige Behinderung, 35. Jg., Heft 1/1996, S. 18-25). Dennoch finde aber die Argumentation nachvollziehbar, dass dann, wenn dieser Begriff aufgrund einer entsprechenden Diagnostik auf eine bestimmte Person im Sinne des § 1 PsychKG Bln zur Anwendung kommt, die Betroffenen zum Kreis der Behinderten im Sinne der UN Konvention gehören. Dafür spricht neben den im GA angesprochenen Gründen auch, dass davon auszugehen ist, dass das der Konvention zugrunde liegende Behinderungsverständnis zwar nicht explizit, aber inhaltlich abgeleitet ist aus der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), in der die Defizitorientierung früherer Klassifikationen zwar nicht völlig überwunden wurde, jedoch eine vor allem an Ressourcen und sozialen Bedingungen orientierten Betrachtungsweise überwiegt, die zwischen Impairment, Activity und Participation unterscheidet und das Augenmerk insbesondere auf die persönlichen Fähigkeiten und die soziale Teilhabe eines Menschen richtet. Ausdrücklich wird dort betont, "dass die ICF keine Klassifikation von Menschen ist. Sie ist eine Klassifikation der Gesundheitscharakteristiken von Menschen im Kontext ihrer individuellen Lebenssituation und den Einflüssen der Umwelt. Die Interaktion zwischen Gesundheitscharakteristiken und Kontextfaktoren resultiert in Behinderungen. Deshalb dürfen Personen nicht auf ihre Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Partizipation [Teilhabe] reduziert oder nur mittels dieser beschrieben werden. Zum Beispiel verwendet die Klassifikation statt 'geistig behinderte Person' die Umschreibung 'Person mit einem Problem im Lernen'. Die ICF sichert dies, indem sie Bezüge zu einer Person mit Begriffen für Krankheiten oder Behinderungen vermeidet und durchgängig eine neutrale oder positive und konkrete Sprache verwendet"(WHO: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (IFC). Stand Oktober 2005. Hrsg. vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information, DIMDI, WHO-Kooperationszentrum für das System Internationaler Klassifikationen. Genf 2005, S.171). Damit allerdings steht die IFC in einem diametralen Widerspruch zur ICD 10, der an dieser Stelle allerdings nicht zu vertiefen ist. Da die Konvention Behinderung aber ganz sicher nicht i. S. der ICD 10, sondern der IFC versteht, erscheint mir die Auffassung, dass der im § 1 PsychKG definierte Personenkreis allein schon durch die gesellschaftliche Praxis im Umgang mit den Betroffenen zur Gruppe der Behinderten i. S. der Konvention, zählen, auf jeden Fall sehr schlüssig zu sein.

II.      Als juristischen Laien hat mich das Gutachten jetzt auch aus rechtswissenschaftlicher Perspektive in meiner Auffassung bestätigt, dass die Zwangsunterbringung und die Zwangsbehandlung psychisch Kranker im o. g. Sinne nach dem PsychKG Bln und entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern einen Verstoß gegen die UN Konvention darstellen. Interessant wäre es nun, zu untersuchen, welche Schussfolgerungen daraus für das Betreuungsrecht im Allgemeinen und für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB im Besonderen zu ziehen sind. Zumindest, aber ich vermute mal, nicht nur dann, wenn sie "auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung" (Abs. 1, Nr. 1) müssten sie in gleichem Maße gegen die Konvention verstoßen, wie die Freiheitsentziehung nach PsychKG.

III.      Das Gutachten hat für mich exemplarischen Charakter. Die UN Konvention enthält aus meiner Sicht eine Reihe von weiteren Regelungen, die in einem eklatanten Widerspruch zur gegenwärtigen Praxis im Umgang mit Behinderten im Sinne der Konvention und den jeweils zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die diese Praxis ermöglichen, stehen. Dazu zwei Beispiele aus meinem Arbeitszusammenhang, die durchaus zu erweitern wären:

1.       Der Art. 19 der Konvention lautet:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Der deutschen Bundesregierung ist durchaus bekannt, dass "die Zahl der Heimunterbringungen (...) nach verbreiteter Einschätzung zunehmend gesenkt werden (könnte). Von vielen Behinderten - auch schwerstbehinderten Menschen - selbst wird der Ausbau individueller Wohnformen gefordert; dieser Prozess setzt den Ausbau ambulanter Dienste voraus, die die Betroffenen weitgehend beteiligen und deren persönliche und soziale Kompetenz stärken". So steht es wortgleich in ihrem dritten (1994, S. 178) und vierten (1998, S. 85), nicht mehr allerdings im fünften (2004) Behindertenbericht. Trotzdem werden die Voraussetzungen, die dafür erforderlich sind, nicht geschaffen.

Abb. 1: Anzahl der Plätze in der stationären Behindertenhilfe je 100.000 Einwohner

 

Im Gegenteil. Statt neue ambulante Dienste und behindertengerechte Wohnungen zu schaffen, werden immer mehr Heime gebaut mit der Konsequenz, dass die Anzahl der Heimunterbringungen nicht nur nicht sinkt, sondern kontinuierlich steigt. Jedes Jahr erreicht die Anzahl der Heimplätze für Behinderte neue Rekordhöchststände. Sie stieg zwischen 1993 und 2003 kontinuierlich um 55 Prozent von 115.648 auf 178.924. Die Institutionalisierungsquote, ausgedrückt in Heimplätzen je 100.000 Einwohner stieg im selben Zeitraum um gut 52 Prozent von 142 auf 217 (Abb. 1). Damit nicht genug. "Eine nicht genau bekannte Zahl vor allem geistig oder mehrfachbehinderter Menschen, die häufig auch ein hohes Maß an Pflegebedürftigkeit aufweisen, ist noch immer in psychiatrischen und neuro-logischen Krankenhäusern, in geriatrischen Kliniken sowie in Altenpflegeheimen untergebracht. In den neuen Bundesländern betraf dies 1994/95 etwa fünftausend Personen. Vergleichbare Daten für die alten Bundesländer sind nicht bekannt; es ist aber davon auszugehen, dass auch dort noch behinderte Menschen in psychiatrischen Einrichtungen und in Altenpflegeeinrichtungen leben" (Bundesregierung: Vierter Behindertenbericht 1998 S. 88). Wir wissen aufgrund eigener Erhebungen, dass allein in Hessen mit ca. sechs Mio. Ende 2000 mehr als 1.400 Menschen unter 60 Jahren in Altenheimen lebten, von denen immerhin acht jünger als 25 Jahre waren, als sie dort untergebracht wurden.

Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, sind - insbesondere, wenn dies gegen ihren Willen geschieht - in weit geringerem Maße Subjekte ihres Alltages, als Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben. Sie können ihn in der Regel kaum selbst strukturieren und seinen Ablauf bestimmen, sondern sie sind, je nach Offenheitsgrad der jeweiligen Einrichtung, in unterschiedlichem Maße, Objekte einer meist explizierten Heimordnung, die den Tagesablauf mehr oder weniger umfassend fremdbestimmt. Elementare Grundrechte, z. B. das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gelten für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nicht, ein Heim ist keine Wohnung. Ohnehin genießen nur 41% der Insassen von Behinderteneinrichtungen in den alten und etwa 22% in den neuen Bundesländern den Luxus eines Ein-Bett-Zimmers (Bundesregierung 1998: 88) und der Anteil wird in den nächsten Jahren eher sinken als steigen, wenn das Beispiel des Bezirkes Oberfranken künftig Schule macht. Dort hat der Bezirkstag in seiner Sitzung am 12. Februar 2004 beschlossen, sog. "Einzelzimmerzuschläge" für Sozialhilfeempfänger, die in Heimen leben, zu streichen und die Heimträger aufgefordert, die Betroffenen in Mehrbettzimmer umzuquartieren.

Neben der muralen Ausgrenzung sind insbesondere Menschen, die in Deutschland auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind, das betrifft nicht nur behinderte, sondern ebenso und vor allem auch alte Menschen, zusätzlich und in wachsendem Maße von z. T. lebensbedrohender Vernachlässigung und Misshandlung bedroht und betroffen. Mittlerweile hat das deutsche Heimwesen sogar die Vereinten Nationen auf den Plan gerufen. Am 24. September 2001 brachte das eigentlich für eher zurückhaltende Äußerungen bekannte UNO-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) anlässlich der routinemäßigen Vorlage des entsprechenden vierten Staatenberichtes der Bundesrepublik Deutschland "seine große Besorgnis über inhumane Bedingungen in Pflegeheimen aufgrund struktureller Mängel im Pflegebereich, wie dies vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDS) bestätigt worden ist" (CESCR 2001: Nr. C24), zum Ausdruck und "drängt die Bundesrepublik, dringende Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der Patienten in Pflegeheimen zu verbessern" (a.a.O.: Nr. E42). Zur gleichen Einschätzung gelangte 2003 auch die Antifolterkommission der Europäischen Union.

2.       Der Art. 24 der Konvention lautet:

1.        Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht behinderter Menschen auf Bildung. Um die Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu erreichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslange Fortbildung, ... .

2.        Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher,

a.        dass behinderte Menschen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass behinderte Kinder nicht auf Grund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden;

b.       dass behinderte Menschen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben;

c.        dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d.        dass behinderte Menschen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre wirksame Bildung zu erleichtern;

e.        dass in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

Tatsache ist, dass in Deutschland die Schulgesetzgebung der Länder durchweg bis heute von der überkommenen Ansicht geprägt ist, Behinderte seien besondere Menschen, die deswegen in besonderen Schulen pädagogischer Sonderbehandlung bedürften. Im Jahr 2003 besuchten 429.352 von insgesamt 492.721 Schülerinnen und Schülern bei denen, wie es neuerdings heißt, "sonderpädagogischer Förderbedarf" festgestellt wurde, also gut 87% von Ihnen, eine Sonderschule. Trotz einer von der KMK proklamierten zunehmenden Tendenz, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch in allgemeinen Schulen zu unterrichten, ist die Zahl der Sonderschüler von 1994 bis 2003 von 382.300 auf 429.352 um 12,3% gestiegen. Die Sonderschulbesuchsquote stieg im gleichen Zeitraum von 4,278 auf 4,844 Prozent. Unabhängig von der Disability Convention hat auch das Schulwesen in Deutschland die UN auf den Plan gerufen, diesmal den Rat für Menschenrechte (HRC), der im Februar 2006 eine Kommission zur Inspektion des deutschen Schulsystems nach Deutschland geschickt hat. Scharf kritisiert deren Sonderberichterstatter in seinem Bericht vom 9. März 2007 "das mehrgliedrige Schulsystem, das selektiv ist und zu einer Form der De-facto-Diskriminierung führen könnte" und geht "davon aus, dass bei dem Auswahlprozess, der im Sekundarbereich I stattfindet (das Durchschnittsalter der Schüler liegt abhängig von den Regelungen der einzelnen Länder bei 10 Jahren) die Schüler nicht angemessen beurteilt werden und dieser [Auswahlprozess] statt inklusiv zu sein exklusiv ist. Er konnte im Verlaufe seines Besuchs beispielsweise feststellen, dass sich diese Einordnungssysteme auf arme Kinder und Migrantenkinder sowie Kinder mit Behinderungen negativ auswirken" (HRC 2007: Summary).

Die Beispiele zeigen, dass die Lebensverhältnisse Behinderter in Deutschland in einem z. T. eklatanten Widerspruch zu den Zielen und zentralen Vorschriften der UN Disability Convention stehen.

IV.      Ob sich jedoch die Situation durch die Ratifizierung der UN Disability Convention grundlegend ändern wird, bleibt aus meiner Sicht fraglich. Beide Beispiele zeigen Praxen im Umgang mit Behinderten auf, die, wie die jeweils zuständigen UN-Kommissionen festgestellt haben, bereits jetzt im Widerspruch zu internationalen Konventionen stehen. Die Situation in stationären Einrichtungen steht im Widerspruch zum Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dieser wurde am 19. Dezember 1966 von der UN-Vollversammlung verabschiedet und am 17. Dezember 1973 von der Bundesrepublik ratifiziert. Trotzdem stellt sich die Situation heute so dar, wie dokumentiert und vom Komitee 2001 gerügt - abgesehen von einigen negativen, heute weithin in Vergessenheit geratenen Schlagzeigen, ohne Konsequenzen. Die schulische Situation (nicht nur) Behinderter steht, wie festgestellt, sogar im Widerspruch zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde. Die Disability Convention kann dazu beitragen, dass das Thema Behinderung in der Politik und in der Öffentlichkeit zunehmend auch als Menschenrechtsthema wahrgenommen wird. Sie dient insofern einer Konkretisierung bisheriger Konventionen und könnte eine Sensibilisierung dafür bewirken, dass diese Konventionen für alle Menschen gelten, also auch für Behinderte. Ob sie darüber hinaus mehr bewirkt als die schon bestehenden internationalen Konventionen, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, bleibt abzuwarten.

V.      Anlass zur Skepsis, ob durch gesetzliche Regelungen inhumane Lebensverhältnisse zu überwinden sind, gibt jedenfalls auch die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu im Grundsatz durchaus richtungsweisenden gesetzlichen Vorschriften zur Stärkung der rechtlichen Stellung Behinderter.Auch dafür zwei Beispiele zur Auslegung der 1994 als Art. 3 Abs. 3 Satz 2 im Grundgesetz verankerten Vorschrift "niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" durch bundesdeutsche Gerichte:

1.       Am 08. 01. 1998 gelangte der 7. Zivilsenat des OLG Köln (AZ 7 U 83/96) zu der Einschätzung, dass die Art und Weise, in der Bewohner einer stationären Behinderteneinrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland in Düren versuchen, ihre Wünsche, Bedürfnisse und Gedanken zum Ausdruck zu bringen und sich anderen Menschen mitzuteilen, keine ihrer Normalität entsprechende Form der Artikulation und der Kommunikation seien, sondern "unartikuliertes Rufen, Gurgeln, Stöhnen, Lachen und Lallen" und mithin ruhestörender Lärm, der der Nachbarschaft nicht zuzumuten sei. Mit dieser Begründung verbannte es in seiner Entscheidung die Betroffenen zwischen dem 01. April und dem 31. Oktober eines jeden Jahres an Sonn- und Feiertagen ab 12.30 Uhr, mittwochs und an Samstagen ab 15.30 Uhr aus Garten ihres Heims.

2.       Am 08. 10. 1997 hatte das Bundesverfassungsgericht über die Klage eines körperbehinderten Mädchens zu befinden, das nachdem es ohne Probleme mit entsprechender Unterstützung die Grundschule absolviert hatte, an eine integrierte Gesamtschule wechseln wollte, so wie einige andere ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler auch. Auch hier hätte sie, wie schon in der Grundschule, zusätzliche Unterstützung gebraucht. Die wollte der Schulträger jedoch aus Kostengründen nicht zur Verfügung stellen und ordnete stattdessen die Einschulung des Mädchens gegen ihren Willen und gegen den Willen ihrer Eltern in einer Sonderschule für Körperbehinderte an - im Grundsatz zu Recht befanden die Verfassungshüter und kamen zu dem bemerkenswerten Schluss "daß in der Verweisung eines behinderten Kindes auf eine Sonderschule gegen seinen und seiner Erziehungsberechtigten Willen nicht schon für sich eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt" (AZ 1 BvR 9/97). Ein Anspruch auf Integration in eine Regelschule bestehe nur dann, so die Richter, wenn "der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann". Ausdrücklich räumt es dem Schulträger das Recht ein, "von der Einführung solcher Integrationsformen ab(zu)sehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint". Im Klartext: Ein Anspruch auf Integration besteht nur, wenn es für die zuständige Schulbehörde nicht zu teuer wird. Unmissverständlich haben also die obersten Verfassungshüter in dieser Entscheidung das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes unter Kostenvorbehalt gestellt und damit den Fortbestand einer Praxis abgesichert, die wie gezeigt, zehn Jahre vom internationalen Rat für Menschenrechte als Verstoß gegen die Menschenrechte gerügt wurde, bislang allerdings ohne Konsequenzen.

Zumindest in diesen beiden Fällen hat sich die neue Verfassungsnorm leider sehr deutlich als Papiertiger erwiesen.

Gez.

Prof. Dr. Eckhard Rohrmann
Institut für Erziehungswissenschaft
Bereich Sozial- und Rehabilitationspädagogik

Schwanallee 50

35037 Marburg

Fax: 06421 / 2824531

Web: http://www.uni-marburg.de/fb21/erzwiss/personal/prof/rohrmann_hp


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