Protest am 13.-15.11.08 in Erkner beim "Vormundschaftsgerichtstag"
Kein
Mensch ist gut genug, Zwangsbetreuung
ist Entmündigung Die
Anwendung von Zwang widerspricht dem Wohl und der Selbstbestimmung des
Betroffenen. Betreuung nach den Grundsätzen des Betreuungsrechts
kann es deshalb nur auf Wunsch bzw. mit Zustimmung des Betroffenen geben.
Der erklärte Wille, das geäusserte "Ja" oder "Nein",
muss dabei ausschlaggebend sein, weil nur der Betroffene selbst beurteilen
kann, was gut für ihn ist und was nicht. Der Versuch, "objektive"
Maßstäbe
für die Beurteilung des "eigentlichen" Wohls eines anderen
Menschen heranzuziehen, ist eine Verletzung seiner Würde und seines
Rechtes auf Selbstbestimmung und Leben nach eigenen Vorstellungen (Artikel
2 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention). Wir
fordern deshalb: Keine
Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen Um
hier vorgeblich für eine Klarstellung zu sorgen, wurde 2005 vom Gesetzgeber
im § 1896 BGB der Absatz (1a) eingefügt: Die
Bundesregierung versucht eine solche Reform durch eine Fälschung der
Behindertenrechtskonvention zu verhindern. In betrügerischer Absicht
soll in der sog. "Denkschrift" die Teil ihres Gesetzentwurfs ist, festgeschrieben
werden, dass in Deutschland kein rechtlicher Änderungsbedarf bestehe.
Dies hat sie außerdem am 1. Oktober gegen den Protest der Betroffenen
im Protokoll der Kabinettssitzung festgeschrieben, in der der Gesetzentwurf
verabschiedet und das Gesetzgebungsverfahren eröffnet wurde. Fazit: Heuchler planen den Konventionsbetrug,
In
Erkner treffen sich vom 13.- 15.11.08 beim "Vormundschaftsgerichtstag"
die Vollzugshelfer dieses Folter- und Entmündigungs-regimes. Zynisch
haben sie dem Treffen das Motto Der Mensch im Mittelpunkt - Selbstbestimmung
bla bla bla gegeben. Dagegen protestieren wir mit einer Richtigstellung
deren Mottos, die deren tatsächliche Tätigkeit aufzeigt: Das Fleisch Im Mittelpunkt
- und wie man es gefügig macht Wir rufen zur Demonstration vor dem Tagungsort
auf: Seestr.
39 in Erkner
[i]
Der "erklärte Wille" als nicht
weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem in der Entwurfsbegründung
genannten "natürlichen Willen"
[ii]
Bundestag-Drucksache 15/2494,
S. 28; http://dip.bundestag.de/btd/15/024/1502494.pdf
[iii]
"Betätigt der an einer Erkrankung
im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene seinen Willen,
mangelt es diesem jedoch an der Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit,
nach dieser Einsicht zu handeln, so liegt ein lediglich natürlicher
Wille vor. Der natürliche Wille ist damit jede Willensäußerung, der
es krankheitsbedingt an einem der beiden Merkmale fehlt." ebd. [iv] Der Spiegel 50/2003; Frankfurter Rundschau vom 23.12.03 |