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Die Autoren der folgenden Erklärung und Stellungnahme, Prof. Narr und die Rechtsanwälte Dr. David Scheider-Addae-Mensah, Thomas Saschenbrecker und Dr. Eckart Wähner, haben uns diese zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt:

19.11.2012

Die existentielle Selbstbestimmung von Bürgerinnen und Bürgern
und ihre diesbezügliche Rechtssicherheit werden bedroht

 
Die in den Grundrechten verankerte, im Patientenverfügungsgesetz (PVG) spezifisch abgesicherte Selbstbestimmung droht erodiert zu werden. Nach langer Diskussion wurde von einer großen Mehrheit im Bundestag das PVG beschlossen. Dass es allen Bürgerinnen und Bürger gelte, also in seiner Reichweite unbegrenzt sei, versteht sich grund- und menschenrechtlich von selbst. Dieses Gesetz gilt konsequent bei Einwilligungsunfähigkeit einer Person "unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung"*. Damit wurde für alle medizinischen Behandlungen gesetzlich geregelt, dass bei einer Einwilligungsunfähigkeit entweder der voraus verfügte Wille, dokumentiert in einer Patientenverfügung (PV), oder - ohne Dokument - der mutmaßliche Wille maßgeblich sei. Der mutmaßliche Wille - bei grundlegend geltender Integrität jedes Menschen - wird aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt. Insbesondere sind von Patienten unerwünschte medizinische Untersuchungen und Behandlungen wirksam zu untersagen.

Der Gesetzgeber hat konsequent dem aktuell geäußerten Willen (im Juristendeutsch "natürlicher Wille") Verbindlichkeit verschafft: "Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden"*. Diese Regelung verallgemeinert die gesetzliche Spezialregelung der ebenfalls körperverletzenden Sterilisation. Sie darf nie gegen den Willen vorgenommen werden. Die entsprechende Willensäußerung ist nicht als "freier Wille" von außen zu qualifizieren. Deshalb kann im Fall des Fehlens einer schriftlichen Patientenverfügung nur der geäußerte Wille, eine Behandlung zu unterlassen, als konkreter Anhaltspunkt dienen, wenn aus früheren Zeiten entgegenstehende Aussagen fehlen. In Konfliktfällen ist wiederum zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn eine psychiatrische Zwangsbehandlung verfügt worden sein sollte, sie widerrufen werden könnte, da sie dem natürlichen Willen widerspräche.

Jede Missachtung des aktuell geäußerten Willens stellt eine Körperverletzung dar. Eine solche wäre gesetzlich entsprechend zu ahnden.

Jerzy Montag hat es in seiner Rede vom 29.3.2007 im Plenum des Bundestags auf den Punkt gebracht:

"Darf der geäußerte und eindeutige Wille des Patienten von Ärzten, Betreuern oder Gerichten in Zweifel gezogen werden? Ich meine, nein. Es kann nicht darum gehen, zu beweisen, dass der geäußerte Wille weiter gilt - das ist nie möglich -; vielmehr tragen diejenigen, die ihn anzweifeln, die Beweislast, dass er sich wirklich geändert hat."

Dem Rechtsfortschritt des PVG entsprechend haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2011 und der Bundesgerichtshof (BGH) 2012 durch jeweils zwei Entscheidungen Rechtssicherheit geschaffen.

Die dadurch in den Psychiatrien zum Erliegen gekommene Zwangsbehandlung hat nicht nur die Psychiatervereinigung DGPPN auf den Plan gerufen, die den professionellen Machtverlust nicht hinnehmen will. Auch der deutsche Richterbund verdreht in einer Erklärung seines Präsidiums die tatsächlich gewonnene Rechtssicherheit zu einer Rechtsunsicherheit. Mit dieser Perversion soll die Bundesregierung veranlasst werden, ein Gesetz vorzulegen, das die Reichweite des PVG begrenzte und eine grund- und menschenrechtlich haltlose lex specialis zur Folge hätte. Eine vorweg unbestimmbare Gruppe von Patienten, mit immer prekären Gründen "psychisch krank" etikettiert, würde - die vergangenen Spuren schrecken - pauschal diskriminiert. Sie würde einer wissenschaftlich wahrhaftig fragwürdigen ärztlichen Vernunftshoheit unterworfen. In diese Richtung haben auch die bayrische Justizministerin Merk und ihr baden-württembergischer Kollege Stickelberger argumentiert. Sie haben angekündigt, in derselben im Bundesrat initiativ zu werden.

Inzwischen sind in der Drucksache 17/10712** Antworten des BMJ (Bundesministeriums der Justiz namens der Bundesregierung) auf Fragen der Linkspartei veröffentlicht worden. Das BMJ anerkennt zwar, das PVG gelte. Es wird aber verkürzt dargestellt und damit entstellt. Es wird nämlich nur auf die schriftlich vorliegende PV abgehoben. Damit wird ein Gebot des Grundrechts auf Integrität und seiner durchgehend vermuteten Geltung, der natürliche Wille einer Patientin oder eines Patienten nicht im Wortsinne wahr-genommen.
Unterschlagen wird in der Antwort auf Frage 23 also die zentral wichtige Bestimmung im zweiten Absatz des PVG:

..Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ..ist der mutmaßliche Wille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.*

Das BMJ schafft stattdessen, wie seine Antwort auf Frage 13 zeigt, Zwangs-behandlungen Raum:

Wenn jemand krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist, also keinen freien Willen bilden kann, hat der Staat unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise die Befugnis, den Betroffenen vor sich selbst in Schutz zu nehmen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ermöglicht wird. ... Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen darf jedoch nicht aus "Vernunfthoheit" erfolgen, um eine von seinem Umfeld für erforderlich gehaltene Untersuchung oder Behandlung des Betroffenen herbeizuführen.

Auffällig an dieser Antwort ist auch, dass das BMJ erneut den unbestimmten Rechtsbegriff "enge Voraussetzungen" nicht ausführt. Diese wäre jedoch unabdingbar, wolle es der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom März 2011 genügen und die dort aufgestellten hohen Hürden rechtsimmanent überspringen.

 Die Feststellung des BMJ in der Antwort auf Frage 23 würde zur Farce:

Bei den Regelungen zur Patientenverfügung sieht die Bundesregierung keinen Nachbesserungsbedarf.

Die unbestimmten "engen Voraussetzungen" schüfen ein fast beliebig ausweitbares Loch in der rechtlich fundamentalen Zusage des PVG zur Selbstbestimmung, dort, wo sie für Menschen existentielle Kernbereiche betrifft und seiner darum konsequenten Absage an immer arbiträren, durch keine menschliche Wahrheit legitimierbaren Zwang.

Es darf keinerlei Sonderregelungen für Zwangsbehandlung von psychisch Kranken geben. Das PVG verlöre durch eine immer willkürsoffene Begrenzung seiner Reichweite in seinem Kernbereich seinen Rechtssicherheit garantierenden Sinn. Das Wohl wird auch bei Einwilligungsunfähigen durch den (natürlichen) Willen der Betroffenen bestimmt.

Im Folgenden ein erläuternder Text zur weiteren Vertiefung unseres Anliegens.

Wir sind fast jederzeit bereit, in geeigneten Rahmen unsere Positionen darzulegen und zu diskutieren.

 

 Wolf-Dieter Narr__________________________RA Dr. Eckart Wähner

RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah__________________________RA Thomas Saschenbrecker

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zitiert aus § 1901a BGB------**http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710712.pdf



 

Zwang in der Psychiatrie - Eine Grund- und menschenrechtliche Stellungnahme

 

Von Prof. Wolf-Dieter Narr, RA Thomas Saschenbrecker, RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah, RA Dr. Eckart Wähner

"Die Aspektabhängigkeit des Wahren und Richtigen ist nirgends so offenkundig wie in der Jurisprudenz, und deshalb fordert jedes Problem, je nachdem wo und wem es präsentiert wird, eine besondere Form der Darstellung." [1]

Vorbemerkung

In den letzten Jahren ist mehr als zuvor Zwang in einer prinzipiell als Heilberuf verstandenen praktischen Wissenschaft von Grund auf fragwürdig geworden. Selbst die totalitäre Funktionalisierung psychiatrischen Zwangs mit massenmörderischen Folgen durch die nationalsozialistisch deutsche Herrschaft, die der Sowjetunion und nur sublimer zwangshafte Praktiken auch in nominell demokratischen, grund- und menschenrechtlich ausgeflaggten Ländern, hatte nicht zur Folge, Zwang in diversen Formen endgültig jeden Teppich rechtlicher, psychiatrisch professioneller und bürgerlicher Legitimation zu entziehen. Von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten der Kritik angewandten Zwangs an psychiatrisierten und/oder psychisch behinderten Menschen zu schweigen, kann aktuell dahingestellt bleiben, welche Gründe dafür anzugeben sind, dass vielerorts und durch eine Reihe von einschlägigen Äußerungen begriffen worden zu sein scheint: Mit einer Als Ob psychiatrischen Anamnese und pseudo-therapeutischen Erfordernissen als notwendig behaupteter Zwang schlägt nicht nur den einzelnen Opfern, den angeblichen Klienten (Schutzbefohlenen), direkt ins Gesicht. Er stellt vielmehr Gesellschaften, ihre Politik, ihre Demokratie und ihr Recht von ihrer Wertebasis aus in Frage. Soweit diese grund-, menschenrechtlich und demokratisch gegründet und durchdrungen sind. Nur einige dieser psychiatrischen Zwang wenn nicht aufhebenden, so doch bis an eine umstrittene Grenze einschränkenden Verlautbarungen präskriptiver, nicht allein symbolischer Art seien genannt: Die von den Vereinten Nationen 2007 verabschiedete, in der Bundesrepublik 2009 Gesetzeskraft erlangt habende Behindertenrechtskonvention. Die Ergänzung des BGB 2009 durch den noch nicht folgerichtig in den folgenden Paragraphen eingebetteten § 1901 a und Folgende. Er statuiert das präventive, dann je und je aktuell geltende Patientenverfügungsrecht im Falle krankheits- und behinderungsbedingt beschränkter expressiver Entscheidungsfähigkeit von Jederfrau und Jedermann. Hinzukommen höchstrichterliche Bundesverfassungsgerichts- und Bundesgerichtshofentscheidungen. Sie untersagen psychiatrischen Zwang grundrechtlich. Vom bleibenden, hochgradig voraussetzungsreichen Zwangsrest wird unten noch die Rede sein. Dieser Rest, ist - verfassungsrichterlich immanent gesprochen - nicht folgerichtig. Er scheint am Rand als hindernisreiche ultima ratio.

Gegen diese Zwangswälle, die äußerstenfalls auf schmalen, hindernisreichen und rechtlich hoch riskanten Zwangsklettertouren ausnahmsweise überwunden werden könnten, haben sich eine Reihe von Gruppen und Institutionen formiert. Sie sind zwangsinteressiert. Naheliegender, wenn auch die eigenen Heilaufgaben verratender Weise, gehört zu ihnen der größte bundesdeutsche psychiatrische Interessenverband, die Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN). Mit ihr bereiten einige Länder, ihre Landesregierungen und Regierungsfraktionen neue Gesetze vor. Sie sollen gesetzesförmig erlauben, psychisch Behinderte zwangsweise unterzubringen und psychiatrisch für notwendig erachtenden Falls zwangszubehandeln. Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind alle sog. PsychKGe der Länder hinfällig geworden. Sie kreisten herkömmlich um den Zwangskern. An erster Stelle haben sich das Land Baden-Württemberg und seine von den Grünen und der SPD gebildete Regierung auf den Weg gemacht. Im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung und ihrer fast nicht verrückbaren Pflöcke gehen sie darauf aus, das grund- und menschenrechtlich Unmögliche trotzdem möglich zu machen. Gehwege der Zwangsbehandlung sollen geradezu zwangshaft, sie zu verrechtlichen, gehauen werden. Jüngst hat sich das Präsidium des Deutschen Richterbundes mit einer an sich selbst klaren und eindeutigen Forderung der geschrumpften Phalanx der Zwangsverteidiger angeschlossen. "Das Präsidium des Deutschen Richterbundes", so heißt es im "DRB-Newsletter" 11/2012 vom 27.8.2012, "hat sich dafür ausgesprochen, eine klare gesetzliche Grundlage für die medikamentöse Zwangsbehandlung von betreuten psychisch Kranken zu schaffen. Mit Schreiben an das Bundesjustizministerium und die Länderressorts, an den Rechtsausschuss des Bundestages sowie die Fachpolitiker der Koalitionsfraktionen will der DRB auf den dringenden Handlungsbedarf aus Sicht des Verbandes hinweisen und möglichst ein Gesetzgebungsverfahren anstoßen."

In den folgenden beiden Absätzen des Newsletter begründet das Präsidium des DRB seine Initiative. "Der Bundesgerichtshof hatte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass unter Betreuung stehende Personen nicht mehr gegen ihren Willen behandelt werden dürfen.

Die Folgen einer unterbleibenden Behandlung könnten für den Einzelnen aber schwerwiegend sein, argumentiert das DRB-Präsidium. Je länger eine Psychose unbehandelt bleibe, desto größer werde die Wahrscheinlichkeit, dass sie chronisch verlaufe und dem Betroffenen ein normales Leben unmöglich werde. Die Auswirkungen des Urteils - insbesondere auf die Psychiatrie - seien nicht zu unterschätzen. Um auszuschließen, dass in vielen Fällen eine erfolgversprechende Therapie zu spät kommt, fordert der DRB eine gesetzliche Grundlage für die Vornahme dringend notwendiger Eingriffe."

Sein Votum autoritativ verstärkend fügt das Präsidium des DRB im folgenden Absatz hinzu: "Auch der baden-württembergische Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) und Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) haben den Bundesgesetzgeber aufgefordert, schnellstmöglich eine gesetzliche Grundlage für medikamentöse Zwangsbehandlung von betreuten psychisch kranken Menschen zu schaffen."

Das ist die aktuelle Situation. Darum melden wir uns erneut zu Wort. Da wir anderen Orts ausführlicher argumentiert und belegt haben, warum das Präsidium des DRB und Andere mehrfach irren, indem sie, paradox, eine gesetzliche Befreiung zum professionellen Zwang fordern, nehmen wir nur in thesenförmig verkürzter Form pointiert Stellung. Die Pointen können jederzeit ausgeführt, mit Belegen versehen und in den praktischen Folgen zugespitzt werden.

 

I. Warum ist medikamentöse Zwangsbehandlung grund- und menschenrechtlich auszuschließen?

Drei miteinander verhakte Gründe bewirken diese Exklusion:

Zum ersten: Die Menschlichkeit des Menschen wird durch seine selbstbestimmte körperliche und psychische Integrität bewirkt, deutsch Unversehrtheit. Zwang, die Verneinung des Selbst eines Menschen und seiner eigenen Entscheidung darüber, verletzt sie. Wird Zwang von anderen Menschen welcher Absichten auch immer ausgeübt, hebt er die Menschlichkeit des Menschen auf. Und sei es dem Scheine nach vorübergehend und teilweise. Eine Wiederherstellung, eine Heilung ohne bleibende Folgen ist ausgeschlossen. Andere Menschen ersetzen die eigene Menschlichkeit. Sie machen sie fremd.

Zum zweiten: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." So der 1. Satz des ersten Artikels des Grundgesetzes. Soll dieses, das Grundgesetz überragende Postulat nicht als ein leeres Tabu abstrakt bleiben, sprich abgehoben von der Wirklichkeit des Alltags und seinen Nöten, ist ein Doppeltes geboten. Die menschliche Würde ist unter beschränkter Varianz bei ihrer Verwendung kriterienklar zu fassen. Die Kriterien bewähren sich zugleich in der Prozedur, sie anzuwenden. Sie erwachsen aus dem zuerst genannten Grund. Zwang und Würde verhalten sich konträr. (1). Soll das Adjektiv "unantastbar" nicht nur einer homerisch schmückenden, nicht weiter erheblichen Qualität gleichen, dann darf sie nicht okkasionell dezisionistisch, sprich je nach Umständen verwässert werden (2). Geschähe das, würde das handlungsleitende Tabu: Die Würde des Menschen ist unantastbar, zum grundgesetzlichen Poussiertuch.

Zum dritten: Grund- und Menschenrechtliche Normen verstehen sich nicht von selbst, gerade weil sie menschlich wesentlich sind. Sonst müssten sie nicht eigens wie dauernde Ausrufezeichen des Verhaltens statuiert werden und, goetheisch, als geprägte Formen lebend entwickelt werden. Sonst könnten sie nicht abgründig verkehrt werden. Die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945, und nicht nur sie, bleibt ein dauerndes Menetekel. Menschenrechtliche Normen erhalten erst dann ihren irdisch menschlichen Sinn, werden sie auch und gerade in schwierigen Zusammenhängen, im Verfahren, mit Problemen umzugehen, strikt eingehalten. Sonst verkämen sie kasuistisch.

 

II. Gibt es einen psychiatrisch rechtlich begründbaren Zwang mit der Folge, dass Menschen wieder frei oder, wie sich der DRB ausdrückt, wieder "normal" werden?

Historisch sind immer wieder bedeutende Leute und Institutionen aufgetreten, die Zwang gerechtfertigt haben, Menschen frei zu machen. Der große J. J. Rousseau gehörte dazu. Im hier thematisierten Zusammenhang reicht es, nur auf einige Widersprüche und Fehlannahmen hinzuweisen. Systematisch zusammengefasst besagen sie: Es käme einer indezenten, hybriden Fach- und fachvertreterlichen Selbstüberschätzung gleich zu behaupten, die Psychiatrie und i h r Recht, nota bene nicht Grund- und Menschenrechte, setzten fachkühn und heilsam über die Kluft zwischen bürgerlich selbstbestimmten Freiheitsrechten und angeblich gut begründbarem Zwang. Einige Indizien mögen die fachliche, juristische wie psychiatrische, nota bene auch pekuniäre, Täuschung verraten.

1. Der Deutsche Richterbund wie auch andere Zwangsvertreter verschweigen, nicht anders als gutwillig, jedoch fahrlässig zu bezeichnen, dass "medikamentöse Zwangsbehandlung" auf einen Zwangsakt beschränkt sei. Sie bedeutete jedoch eine Zwangsfolge. Zwangsunterbringung, zwanghaftes Festhalten oder Festbinden, je nach Überzeugung des Psychiaters und/oder der psychiatrischen Anstalt eine Serie der Zwangsbehandlungen ungewissen Ausgangs und nicht genau begrenzten Ausmaßes an Zwang, Zwangsmitteln, Zwangsgriffen und Zwangseingriffen.

2. Die präsidialen Richter verhalten sich ebenso stumm darüber, wie die gegebenenfalls gesetzlich zum Zwang ermächtigten Psychiater und ihre zwangsweise wirksamen Anstalten, über die ängstigenden Wirkungen des Zwangs. Solche ängstigenden Wirkungen gehen weit über die unmittelbar Gezwungenen hinaus. Sie reichen - lange ängstigend, Aggressionen u. ä. m. erweckend - vor alle Zwangsbehandlungen. Sie wirken lebenslang nach. Sie machten in ängstigenden Wirkungen lange nach Zwangseingriffen zu schaffen, selbst wenn die angeblich psychisch und psychiatrisch bewirkte "Normalität" im Sinne der Unauffälligkeit - oder erzeugter Apathie und Aphasie - zeitweise oder andauernd erreicht sein sollte.

3. Wie ahnungslos dürfen Richter sein, gerade wenn sie präsidial erhoben sind, anzunehmen, das, was eine Psychose auszeichne (oder Ähnliches ?!), sei eindeutig zu identifizieren und sei ebenso eindeutig in seinen Ursachen oder auch nur seinen Symptomen zu orten. Diese werden hier hypothetisch als gefährlich unterstellt - potentiellen Richterinnen und Richtern, Psychiaterinnen und Psychiatern zu weit entgegengehend. Wie ahnungslos dürfen Richter sein, es gäbe in der Regel d i e Ursachen oder d i e gefährlichen Symptome genau treffenden Mittel und die Psychiater kennen sie punkt-, sprich medikament- und wirkungsgenau. Als gäbe es ein psychiatrisch umfassendes und zugleich gewisses Wissen um die Wirkung der Therapeutika. Entsprechend könnten diese Mittel mit glattem Erfolg ohne Seiteneffekte ein- und ebenso der unliebsamen Konsequenzen frei folgenlos abgesetzt werden, hätten sie ihre psychische Behinderung aufhebende Wirkung getan. Geradezu im Sinne eines linear kausalen Effekts. Bekanntlich jedoch sind die psychiatrisch diagnostizierbaren, ursächlich eindeutig verortbaren und, in einem weiteren Sprung, medikamentös ohne Kollateralschäden von allen kundigen Psychiatern behebbaren psychischen Behinderungen weithin einem mühsamen, irrtümerreichen Suchbild vergleichbar. Daher liegen fachliche und außerfachliche Projektionen so nahe. Diese mehrdeutigen Unschärferelationen kumulieren am und im psychiatrischen "Objekt"(!), dem Patienten, bewirkt durch das allein gebliebene, rechtlich zwangsmächtige Subjekt, den Psychiater. Sie verschlingen sich vielmehr derart, dass eines in jedem Fall ausgeschlossen werden muss: Zwang, der auf Wissen basiert. Eine solche Zwangsbehandlung, die die Grund- und Menschenrechte vorübergehend zuhängte, erlaubte dann rechtsfrei ausnahmsweise das "gute" Zwangsgewissen. Nein! Eine Zwangsermächtigung schadete nicht nur der Psychiatrie und ihren professionellen Adepten. Sie kehrte vielmehr den kategorischen Imperativ zuungunsten der Opfer und Objekte, der Patienten und zugunsten der Psychiatrie um. Diese entschiede, gesetzlich lizensiert, quasigöttlich, was den ihrer Menschenrechte beraubten psychisch Behinderten aufgezwungen werden dürfte und könnte. Menschliche Hybris, der Kern griechischer Tragödien und ihrer Reinigungswirkung, wird in Zeiten technologischer Innovationen und ihres Ersatzes menschlich verantwortlichen Handelns ohnehin kaum noch verstanden. Im Falle der Zwangsmedikamen-tierung und ihrer zwanghaften Konnexinstitute überschritt sie seither und überschritte sie neu pseudoverrechtlicht und pseudowissenschaftlich jede human gezogene Grenze. Hier wäre das erreicht, was Gustav Radbruch, der große Jurist, in anderem, jedoch analogisch heranziehbarem Zusammenhang "gesetzliches Unrecht" genannt hat. Darum gilt, die altrömische Mahnung: Abgeordnete und Minister, Psychiater und Juristen mögen Gewahrsein und Gewahrwerden, dass das Grundgesetz und seine Zweite Republik in einem insgesamt kleinen, aber kernigen Essentiale keinen Schaden nehmen.

 

III. Was, wenn die verfassungsgerichtlich nur erwähnten Schranken psychiatrischer Zwangsbehandlung rechtlich und organisatorisch prozedural ausformuliert und institutionalisiert würden?

Zuerst fällt auf, wie wenig sich der DRB und wie wenig sich die baden-württembergische Regierung in ihren bis jetzt kund gewordenen Entwürfen zur Legalisierung von Zwang um die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Vorbedingungen jeden Zwangs kümmerten. Das, was Baden-Württemberg gegenwärtig anstrebt, geht freilich verfassungsgemäß über das hinaus, was ein Land auch nach der Föderalismusreform im Kontext des Grundgesetzes vermöchte. Erlaubte man in einer Art übergrundgesetzlichem Föderalismus, weit über die Wesensgehaltsklausel von Art. 79 Abs. 3 GG hinaus, den, in diesem Fall psychiatrisch begründeten Zwang buntscheckig zu legalisieren, wäre es nicht außer jeder Reihe, länderspezifisch auch Art. 102 GG, also das Verbot der Todesstrafe, wieder in Frage zu stellen. Und damit die Grund- und Menschenrechte als ob pluralistisch aufzustückeln.

Anders ist neuerdings Ernst Heitmann verfahren. Seinem Artikel "Zwangsbehandlung und Verfassungsrecht", in: jurisPR-FamR 13/2012, Zi 6, folgen wir eine kurze Strecke Wegs. Wir unterstreichen seine Argumente den Entscheidungen des BVerfG gemäß und unseres daraus zugespitzten Grund- und Menschenrechtsverständnisses (vgl. oben I.). Heitmann versteht seine Ausführungen als "Anmerkung zu AG Ludwigsburg, Beschluss vom 30.01.2012 8 XVII 58/2012"

1. Heitmann beginnt mit dem "Orientierungssatz":

"Die betreuungsrechtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation darf nur auf Grund einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung und auf Grund klarer Verfahrensvorschriften erfolgen (Anschluss BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09; 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 und 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11).

Eine solche Regelung ist in den betreuungsrechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Auch die Verfahrensvorschriften des FamFG enthalten keine Bestimmungen über das bei der Zwangsmedikation anzuwendende gerichtliche Verfahren. Deshalb muss der Antrag auf Genehmigung einer Zwangsmedikation zurückgewiesen werden."

2. Wir zählen mit dem Betreuungsgericht, das die Zwangsmedikation für geboten hielt, sich zugleich aber infolge der BVerfG Entscheidungen rechtlich gehindert sah, einzelne Vorerfordernisse exzeptioneller Zwangsbehandlungen auf. Wir verschärfen ihre sachlich erforderliche Interpretation.

a) Die Anordnung einer Zwangsmedikation bedürfe klarer und bestimmter gesetzlicher Regelungen. "Diese seien in den betreuungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben." Wir fügen hinzu: So wie es sich mit psychischen Behinderungen nach Maßgabe heutiger, aber auch zukünftig voraussehbarer Kenntnisse verhält, die Psychiater, eventuell Angehörige oder andere Personen veranlasst, die mit dem Behinderten zu tun haben, Zwangseingriffe zu verlangen, wird es klare und bestimmte gesetzliche Regelungen nicht geben können. Es sei denn, Klarheit würde pseudoklar und Eindeutigkeit pseudoeindeutig simuliert, eine Art Psychiatrie der Psychiatrie. "Klare und eindeutige" Gesetze, die also nahezu interpretationslos Entscheidungen zwangsmedikamentöser Art ermöglichen sollen, und das außerdem im Rahmen der Grund- und Menschenrechte, gibt es nur über die Grenze des wissenschaftlich, medizinisch und juristisch Vorstellbaren hinaus. Man müsste daran glauben oder sie herrschaftlich skrupellos setzen. Allein die von den psychischen Behinderungen bedingte, geradezu systematische Unklarheit und die von Multivalenzen besetzte mangelnde Eindeutigkeit psychiatrischer Anamnese und Therapie, vom zusätzlichen Unsicherheitsfaktor Pharmakologie zu schweigen - und, nota bene, menschenrechtliche Schranken -, als Voraussetzung gesetzlicher Genauigkeit, verhinderten jede Leibnizsche Lösung distincte et clare.

b) Dass es verfassungsgemäß nicht angehe, zwangsweise Neuroleptika in diversen Formen einzuflößen, versteht sich verfassungsrichterlich von selbst. "Auch die Einwilligung des Betreuers für einwilligungs- und krankheitsuneinsichtige Betroffene nehme einer gegen den natürlichen Willen erfolgten Zwangsbehandlung nicht ihren Eingriffscharakter", referiert Heitmann. "Dieser bedürfe wie bei anderen Grundrechtseingriffen auch, eines Gesetzes, das sowohl die materiellen wie die formellen Eingriffsvoraussetzungen bestimme. Da das BVerfG in einer Entscheidung vom 15.12.2011 (2 BvR 2362/11) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es die wesentlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt habe und dass es an den Fachgerichten sei, entsprechend zu verfahren, habe es - so das Ludwigsburger Betreuungsgericht, d. Verf. - mangels gesetzlicher Grundlage daher die Behandlung nicht genehmigen können." Liest man die Entscheidung des BVerfG genau und bedenkt, wie besagte Fachgerichte trotz allen verfassungsrechtlich aufgetischten Einwänden, samt den materiellen und formellen Eingriffsvoraussetzungen, Eingriffe aufgrund eines ohnehin fragwürdiges lex specialis rechtsförmig und möglichst klageresistent fassen sollen, gerät man in Not oder, anders gesagt, in eine Aporie. Eine vernünftig und insoweit rechtlich nicht lösbare Situation. Auch wenn man an einem Rest vermeintlich erforderlich bleibender Zwangsbehandlungen interessiert kleben bliebe, ist der Weg eines die Psychiatrie ermächtigenden Zwangsgesetzes von Anforderungen so um-, genauer verstellt, dass der Zwang gesetzlich zwangsblockiert endet. Schon die zitierte "klare und bestimmte gesetzliche Regelung" einer möglichen Zwangsbehandlung wäre nur möglich, verstünde man unter den Adjektiva "klar und bestimmt" metaphorisch nur mehr oder minder vage Erwägungen. In Sachen der weiteren Anforderungen hapert es noch mehr. Wie sollte nach der fast diffusen Art psychischer Behinderungen, meist vag tentativer psychiatrischer Einsichten und pharmakologisch allenfalls quantitativ plausibel prophezeihbarer Wirkungen, in etwa garantiert werden, dass eine Zwangsbehandlung "Erfolg" verspreche? Wir versagen uns an dieser Stelle, in den Abgrund von komplexen Erfolgsprognosen hinunter zu schauen und monieren nur, dass es sich hier um eine Blankettformel handelt, weniger als einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er öffnete nicht einmal innerpsychiatrisch begrenzbarer Willkür Tür und Tor. Dass das BVerfG neben eher beiläufigen, der Schwere und Tiefe des Zwangseingriffs nicht angemessenen Voraussetzungen - diese Qualifikation gilt gerade, wenn man dem Duktus der BVerfG folgt -, schließlich doch eine lex specialis zuläßt, ihr aber zugleich nicht erfüllbare materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen aufpackt, ist anders kaum auszulegen als ein gerichtlich kalkuliertes Scheitern des Gesetzgebers. Ein demokratischer Gesetzgeber im normativen Kontext von Grund- und Menschenrechten darf nicht darauf ausgehen, grund- und menschenrechtswidrigen Zwang zu verrechtlichen. Ein solcherart geradezu verzwungenes Gesetz diente gewiss nicht den psychisch Behinderten, gerade dort, wo man für ihre speziellen Fälle keine angemessene psychiatrische oder sonst grundrechtlich angemessene Lösung bieten könnte. Im übrigen dürfte es nicht von ungefähr kommen, dass nicht nur das BVerfG, sondern vor allem keine der Instanzen, die nötigenfalls dem Zwang eine gesetzliche Gasse öffnen wollen, auch nur einmal eine systematisierte Liste von Fällen vorgelegt hat, an denen experimentell dargelegt, ja bewiesen würde, dass Zwang zum Besten des Behinderten dauerhaft, ohne Nebenfolgen und Ängste im Sinne neuer "Wonnen der Gewöhnlichkeit" (Thomas Mann) gewirkt hätte. Die erzwungene Ekstase des aufrechten Gangs (das treffliche Bild Ernst Blochs aus "Naturrecht und menschliche Würde" ins Gegenteil verkehrt).

 

IV. Warum kann ein Heilberuf, das sei unterstellt, Zwang wollen, aber selbst davor zurückschrecken, ihn notfalls aus ärztlichem Beruf um des Patienten willen zu üben?

Noch länger als jahrhundertelang "Bürger und Irre" (Klaus Dörner) miteinander verkehrten und sich mieden, gibt es in Ab- und Ausgrenzungen einen meist zwischen Strafe, Gewalt, einer Art Pflege in Asylen eher repressiv abschottenden Umgang mit solchen merkwürdigen Menschenkindern mitten in dem und neben dem, was allemal meist eher kleinräumig als Normalität galt. Das ist der Hinter- und Untergrund dessen, was heute erstaunlicher Weise als Teil einer naturwissenschaftlich orientierten Medizin unter Psychiatrie verstanden wird. Sie soll möglichst aufgrund der jeweils neuen Erkenntnisse und Mittel mit den "A-Normalen" umgehen. Die Letztgenannten überschneiden sich in Genesis und Funktion mit den strafgesetzlich Kriminalisierten und auf Dauer oder zeitweise Ausgesperrten allen "resozialisierenden" Theoremen und Praktiken zum Trotz.

Diese, hier nicht weiter aufzuklärende Geschichte einer praktischen Wissenschaft (vgl. I. Kant), ihres Kontextes und ihrer Funktion, der jeweiligen Normalität zu dienen, ohne sie infrage zu stellen (weil die "Irren" mitten aus der bürgerlichen Gesellschaft stammen, ihr abgegrenzt angehören), erhellt die geradezu strukturfunktionale Ambivalenz von erklecklichen Teilen der psychiatrischen Berufe. Zum einen sollen ihre "Berufenen" den aus diversen Gründen psychisch unterschiedlich Behinderten helfen. Normales Funktionieren ist das Ziel (vgl. oben die Erklärung des DRB). Zum anderen sollen sie - bürgerlich dazu beauftragt und von einem Teil der insbesondere verbandlich organisierten Psychiater als "ihr Beruf" angeeignet -, notfalls zwangsweise für Ruhe der Abweichenden und vor den Abweichenden sorgen. Erneut wollen wir anlässlich des Themas "Psychiatrie und Zwang" nur wenige Aspekte antippen.

1. Dass sich die Psychiatrie im Allgemeinen von dem schier erdrückenden Erbe, insbesondere der deutschen Vergangenheit nicht wahrhaft radikal, also an die Wurzeln des Fachs gehend, emanzipiert hat, belegt die Gier eines Großteils der Vertreterinnen und Vertreter des Fachs, über den Zwang als Mittel des psychiatrischen Traktats zu verfügen.

2. Dass dem so ist, unbeschadet mangelhaft ausgearbeiteter Erfahrungen des Fachs - und schlimmen, nicht zureichend erkannten oder mit Konsequenzen versehenen Abwegen -, hat abgesehen vom bornierten monetären und positionellen Interesse, auch und vor allem mit einem doppelten Umstand zu tun. Zum einen mit einem Gemisch von Vorurteilen und Ängsten gegenüber und vor abweichendem Verhalten persönlich bis zu eigenen Schuldgefühlen betroffener Bürgerinnen und Bürger. Zum anderen mit dominierenden Mustern der Psychiatrie, die Normalität anstaltsförmig und pharmakologisch herstellen will und soll. Darum hat sie auch das Präsidium des DRB auf ihrer Seite.

3. Vom Bundesverfassungsgericht indirekt, menschen- und grundrechtlich orientiert zurecht angeschoben, steht endlich eine gründliche, von Teilen der ihren schwierigen Beruf Ausübenden längst vollzogene Reform der Psychiatrie auf der Tagesordnung. Sie kann nur gelingen, wenn die Psychiatrie sich zum einen von allem Bezug auf Zwangseingriffe und Zwangsmittel lossagt. Die Voraussetzung dafür ist zum anderen, dass sich die Psychiatrie wie verwandte Fächer von der Fachlüge einer naturwissenschaftlichen Disziplin noch in Newtons Gefolge befreit und endlich eine gesellschaftswissenschaftlich mitkompetente medizinisch kundige Heilwissenschaft wird. Wie immer es mit solchen nötigen Entwicklungen bestellt sein mag, in jedem Fall ist die Psychiatrie nötigenfalls gesetzesförmig von ihrem Zwangsbezug und ihren Zwangsmitteln zu sich selbst als Heilwissenschaft und -praxis zu befreien. Sie also, das Fach Psychiatrie, ist in Richtung Emanzipation vom Zwang zu befördern. Die Zwangsverbindung der Psychiatrie gesetzlich zu zementieren, hätte zur Folge eine wichtige praktische, am menschlichen Verhalten und seinen möglichen Blockaden orientierte, wissenschaftlich mitfundierte Praxis zu verhindern. Der antiquierte Zustand der Psychiatrie, der sie nur pharmakologisch, mangelhaft verlässlich und valide, an der Front fragwürdigen Fortschritts marschieren lässt, trägt mit die Verantwortung dafür, dass psychisch Behinderte und ihre Angehörigen immer noch eine angsterregende Zwangsluft umweht. Bei Vielen gibt es die unablässig falsche Vorstellung, man brauche Zwang, um psychische Störungen kollektiv unmerklich und bequem zu unterdrücken. Man schiebt zwangspsychiatrisch Schwierigkeiten mit psychisch behinderten Menschen ab, man stellt die dementen Alten mit neuroleptischen Mixturen still, verstärkt unachtsam demente Erscheinungen und geht zur hektischen Tagesordnung über. Hierbei bemerken Viele nicht - bis zu den meist überforderten, seltsam taylorisierten Pflegekräften im Betreuungssektor -, dass ihre eigenen humanen Umgangsformen schwinden.

4. Im nicht allzu fernen Bereich der Schule und jugendlicher Arbeit haben jedenfalls die bundesdeutsche Gesellschaft, ihr Rechtund ihre Institutionen weitgehend, wenngleich meist noch unzureichend Abschied genommen: von der Prügelstrafe und ihrer Schwarzen Pädagogik samt ihren tief eingefurchten Vorurteilen. Gleich Pferden, so nahm man in falscher Tierverdinglichung an, sind Kinder und Jugendliche "einzubrechen". Sprich: ihres starrsinnig eigenen Willens zu berauben. Wer einst Griechisch lernte, weiß: ho me dareis anthropos ou paideuetai. Der Mensch, er nicht geschunden wird, wird nicht erzogen. Über Schulen stand das versteinerte Motto: "Ich kann nicht, also ich will nicht" usw. usf. Wer auch nur ein wenig Demokratie, praktizierte Menschen- und Grundrechte will, der wird aller Schwarzen Pädagogik und ihren Kasernen ebenso fliehen, wie pseudopsychiatrisch ausgeübtem Zwang, seinen Einrichtungen und Instrumentarien. Zwangsweise vergebene Neuroleptika u. ä. stören und zerstören Menschen und ihre Gesellschaft mehr als Prügelstrafen, so sehr diese abzulehnen sind wie Schulen als Notenkasernen.

 

V. "Es ist ein Erdenrest, zu tragen peinlich und wär' er aus Asbest, er ist nicht reinlich" (Goethe, Faust 2)

Daran gibt es nichts zu rütteln. Psychiatrisch ausgeübter Zwang ist in jeder Hinsicht kontraproduktiv und unzulässig. Er ist kontraproduktiv, weil er psychiatrisch traktierte psychisch Behinderte allenfalls vorübergehend medikamentös stillstellte und ihre menschliche Würde auf die Dauer nähme. Von der ausstrahlenden und durchdringenden Timidisierung nicht zu reden. Sie begleitet mit Zwang ausgestattete Psychiatrie auf allen Schritten. Sie kann mit präsenten Zwangsmitteln und Zwangskompetenzen schlechterdings keine irgend wissenschaftlich unterfütterte Praxis betreiben, die Menschen anders als sacht oder massiv entmenschend helfen soll. Psychiatrisch ausgeübter und vorweg gesetzlich zugelassener Zwang ist von Grund auf unzulässig. Er verzerrte nicht nur das oft apostrophierte Menschenbild, wie es Grund- und Menschenrechte orientiert. Er misshandelt darüber hinaus Lebewesen wie dich und mich. Eine liberaldemokratisch verfasste, grund- und menschenrechtlich orientierte Gesellschaft verstieße individuell und kollektiv, kurz: konstitutiv, gegen sich selbst, verteilte sie psychiatrische Zwangslizenzen. Sie sind darum weder in Form einer lex generalis, noch - an sich schon diskriminierend - einer lex specialis von einem Gesetzgeber in dem genannten normativen und praktischen Kontext zu vergeben. Der Gesetzgeber, der solches beschlösse, also Zwang lizensierte, widerhandelte dazuhin dem bürgerlichen Sinn von Gesetzen: der Rechtssicherheit derjenigen zuerst, die von einem Gesetz in ihrer Integrität negativ betroffen sein könnten. Er öffnete stattdessen durch keine Gründe ausstopfbarer rechtlicher Willkür die Tore, der Selbstaufhebung von Gesetzen. Dann dienten sie nur noch der Camouflage von Zwang.

Menschen und ihre Gesellschaften sind allem Streben zum Trotz keine collegia logica (oder, neuerdings, technologica). Individuell und kollektiv begegnen Erscheinungen, die zu den jeweiligen Zeiten und ihren räumlich kulturellen Kontexten, menschliche Vorstellungs- und damit verbundene Handlungskraft übersteigen. Hier stoßen wir an Grenzen menschlicher Vernunft und der Formen individueller und kollektiver Versicherungen einschließlich präventiver gesetzlicher Regelungen, die ihre Vorabvernunft garantieren wollen. Dass solche Grenzen der Erkenntnis und erkenntnisgeleiteten, in diesem Sinne auch moralisch begründbaren Handelns gegeben sind und trotz aller Fortschritte letztlich unübersteigbar bleiben, belegt eine Menschen konstitutierende lange Kette von unübersteigbaren Einsichten. Nur punktuell, exemplarisch und ohne nötige Ausführungen: von Sokrates, der gescheitesten Menschen einer: ich weiß, dass ich nichts weiß, über Kants hermetischem "Ding an sich" bis Einstein, Heisenberg, Freud und vielen anderen, von den Belegen höchster Kunst nicht zu reden. Darum, die vielfach, von Goethe zumal, schöner belegbare Einsicht aus dem Faust, den "Rätseln" des "rein" und unrein "Entsprungenen" (Hölderlin). Die ihrerseits verworren verwirrende Bedeutung dieses Menschenverhalts, der die unklar, aber eindeutig gezogenen Grenzen menschlicher Handlungsmöglichkeiten profiliert, soll in Sachen "Psychiatrie und Zwang" vorläufig abschließend in wenigen Facetten erläutert werden.

1. Wir leben in einer verrechtlichten und täglich weiter verrechtlichenden Gesellschaft, national und in zunehmendem Maße international. Politik geschieht, so scheint es, nahezu exklusiv im Modus des Rechts. Dadurch ist nicht nur geradezu die Vorstellbarkeit rechtsfreier Räume, Sachverhalte und Handlungen schier verloren gegangen (sie zu Weiterem anregend, sei auf die nur in Sachen Folter angestellten Überlegungen des im Motto zitierten Klaus Lüderssen verwiesen). Als gäbe es nicht andere Formen von Organisation und handelnder Verbindlichkeit. Dadurch wird auch außer acht gelassen, dass die rechtlichen Regelungskomplexe ihrerseits außer Recht im Sinne von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit geraten. Rechtliche Regelungen drohen zum Fetisch zu werden. Rechtskomplexe bedingen geradezu das, was der treffliche Sozialwissenschaftler Charles Perrow im Hinblick auf die Hyperkomplexität technologischer Großprojekte festgestellt hat: normal accidents, ins Deutsche übersetzt als normale Katastrophen, ereignen sich.

2. Dieses sehr viel allgemeinere Problem lässt sich an den Veränderungen der Form(en) des Rechts zeigen. Bürgerinnen und Bürger sind an staatlich gesatztem Recht jenseits seiner spezifischen Inhalte vor allem deswegen interessiert, weil sie Rechtssicherheit erwarten. Das ist der Anspruch des "Rechtstaats". Solche Rechtssicherheit und also Berechenbarkeit setzen aber für den nicht über andere Mittel verfügenden Bürger und die Bürgerin eine klare und verständliche Sprache des Rechts voraus. Je komplizierter rechtliche Regelungen in einzelnen Bereichen und insgesamt werden, desto mehr sind sie auslegungsoffen und interpretationsbedürftig. Unbestimmte Rechtsbegriffe nehmen bis hin zu generalklausenartigen rechtlichen Regeln zu. Franz L. Neumann und andere haben davor schon am Ende der Weimarer Republik gewarnt. Das heißt aber die zuständigen staatlichen oder privaten Bürokratien nähern sich einem Auslegungsmonopol. Die Genauigkeit von Gesetzen wird dann einer gesetzlichen Vagheit geopfert, wenn präventive Absichten dominieren. Das, was zukünftig rechtlich vorweg versichert werden soll, lässt sich nicht klar und bestimmt vorweg festlegen. Darum hat Niklas Luhmann, ein vor Jahren verstorbener Jurist und Rechtssoziologe vor dem Wechsel des Rechts gewarnt. Es entwickele sich vom Konditionalprogramm (mit wenn-dann Regeln werden im Prinzip bekannte Probleme rechtlich gehegt) zu einem Zweckprogramm. Sprich: zukünftige Problemverhalte sollen rechtlich vernetzt werden. Das könne aber nur mit großen Rechtsmaschen geschehen. Die Nutzanwendung auf das Thema "Psychiatrie und Zwang" dürfte ausnahmsweise einfach sein. Es sind keine rechtssicheren, also berechenbaren, also gut begründeten verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprechende, vorausgreifende, dazuhin anamnetisch und therapeutisch abstrakte Gesetze, nicht einmal als leges speziales, denkbar, vom grund- und menschenrechtlichen Nein (!) nicht zu schweigen.

3. Nehmen wir an, Ausnahmen ereignen sich, Fälle psychischer Behinderungen extremen Ausmaßes passieren, immense humane Kosten fallen an und steigen - das ist Un-Zeit (ein negativer kairos) da keine rechtliche Regelung zur Verfügung stehen kann. Ein nicht vorab kalkulabler, also regelbarer Un-Fall ist gegeben. In solchen raren Fällen müssten gegebenenfalls Psychiater oder andere hilfreich präsente Menschen selbstverantwortlich entscheiden, was zu tun wäre. Sie könnten sich nicht vorab auf dem festen Boden eines präventiv entlastenden Gesetzes bewegen. Sie müssten als professionell oder zur Hilfe Ge- und Berufene selbst verantworten, was getan werden könnte und müsste. In der Ausnahme der Ausnahme eventuell sogar zwangshaft. Selbstverständlich würden sie hinterher für ihr Tun und Lassen normalrechtlich gerade stehen müssen. Das schließt im Prinzip menschliche Verantwortung ein (mit Hans Jonas gesprochen: Das Prinzip Verantwortung). Dass sich erwachsene Menschen allgemein, beruflich Privilegierte besonders, also Psychiaterinnen und Psychiater in der Regel rechtlich lizensiert, notfalls außer herrschenden Rechts, ja sogar gegen rechtliche Bestimmungen ihrer beruflichen Verantwortung entsprechend verhalten. Und dafür hinterher gerade stehen. Dass dieses so selten 1933 bis 1949 und danach geschehen ist, ist die große Wunde (Trauma) der Psychiatrie. In Zeiten eines liberalen Rechtstaats sollte ein verantwortliches Verhalten in der rechenschaftspflichtigen Freiheit einer oder eines psychiatrisch Berufenen geradezu selbstverständlich sein. Sonst entriete professionell ärztliche Ethik zum Geschwätz.

4. Solches verantwortliche Verhalten im rechtsfreien Notfall, das Psychiatrie erst vollends zum Beruf befreite, kann sich an anders gelagerten, teilweise jedoch analogisierbaren Vorbildern und Verfassungsgerichtsentscheidungen orientieren.

a) Lange galt für Polizeibeamte, in Berlin ist das heute noch der Fall, dass sie von ihrer Waffe im Notfall, aber nur im Notfall Gebrauch machen konnten. Der Waffengebrauch war auf den im Einzelnen nicht verrechtlichbaren Notfall beschränkt. Diese Situation hat der Gesetzgeber in den 80iger Jahren verändert. Heute ist der "finale Todesschuss" gesetzlich legalisiert. Diese Verrechtlichung, seither im Allgemeinen nicht von tödlicher Bedeutung, hat weder dem Schutzauftrag noch der Verantwortung der Polizei genutzt (vgl. zur fortlaufenden Dokumentation die einschlägigen Berichte in der Zeitschrift "Bürgerrechte und Polizei (Cilip)".

b) Am 15.2.2006 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Luftsicherheitsgesetz vom Januar 2005. In seiner Entscheidung (1 BvR 357/05) hat es die gesetzliche Regelung als nichtig erkannt, "unmittelbare Einwirkung" der Bundeswehr in Friedenszeiten und im Innern der BRD sei zulässig, wenn ein "Luftfahrzeug", zur terroristischen Waffe umfunktioniert, "gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie (diese Waffengewalt, d. Verf.) das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr" sei (siehe zur zusammenfassenden Kommentierung: Komitee für Grundrechte und Demokratie: Wider den menschenrechtsblinden Antiterrorismus. Konsequenzen aus der Würde des Menschen und seiner Freiheit, Köln 2006). Diese aus verschiedenen Gründen wichtige Entscheidung unterstreicht den Kategorischen Imperativ der Menschenrechte. Sie stoppt die Verrechtlichung von Not-Handlungen, die den Tod von Menschen zur Folge haben könnten, die sich ohne terroristische Absichten im als Gefahr angesehenen Flugzeug befinden. Eine Konsequenz zieht die verfassungsgerichtliche Entscheidung allerdings nicht, die wir wie oben in Sachen von "Psychiatrie und Zwang" für erforderlich halten. Dass im Notfall äußerster Gefahr wiederum notfalls der zuständige Politiker oder der Vertreter der zuständigen Behörde, die unter unmittelbarem Entscheidungsdruck steht, wie es der letztlich allein personal möglichen Verantwortung ziemt, mit einem unaufhebbaren Restrisiko entscheiden müsse. Rechtssicherheit, ohnehin vielfach qua hypertropher Verrechtlichung vielfach gefährdet, ja durchbrochen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Grenzen des Rechts und verrechtlichter Ermächtigungen erkannt und eingehalten werden. Sonst droht - siehe "Psychiatrie und Zwang" - , dass nicht anders zu gestaltende rechtsfreie Räume, sondern Räume gesetzlichen Unrechts und gesetzlicher Willkür zunehmen.



[1] siehe Klaus Lüderssen: Rechtsfreie Räume?, Frankfurt/M 2012, S.. 11 und ff. In erweitertem und verstärktem Maße gilt diese triftige Feststellung für alles, was psychiatrisch genannt wird in historisch praktisch gewandter Theorie und medizinisch theoretisch legitimierter Praxis. Insbesondere trifft sie, wenn Recht und Psychiatrie sich verbinden und sich legitimatorisch in ihren jeweils prekären Behauptungen substituieren.


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