Wir haben von uns aus in verschiedenen Bundesländern bei Notaren angefragt, ob sie prinzipiell bereit sind, eine Patientenverfügung vom Typ PatVerfü® zu beurkunden (nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung!1).
Von einigen Notaren bekamen wir die mündliche Auskunft, dass sie prinzipiell immer beurkunden würden, wenn darauf bestanden würde, den Text der PatVerfü® als Grundlage der Beurkundung zu verwenden, weil sie dazu verpflichtet seien. Wenn jemand darauf bestünde, seien sie sozusagen prinzipiell "gezwungen", auch eine PatVerfü® zu beurkunden. Es kann also bei jedem/r NotarIn versucht werden, ob er/sie sich so verpflichtet fühlt.
Für diejenigen, die sich nicht auf eine solche angeblich oder tatsächliche Verpflichtung verlassen wollen, haben wir eine Liste von Notaren zusammengestellt, die uns bei unseren Nachfragen die Auskunft gegeben haben, prinzipiell bereit zu sein, eine Patientenverfügung vom Typ PatVerfü® zu beurkunden (nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung!):
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Der Gang zu eine/r NotarIn zur Beurkundung der PatVerfü ist sinnvoll bzw. sogar notwendig:
Eine notarielle Beurkundung (das ist nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung) ist notwendig, wenn prinzipiell Haus- und Grundstücksgeschäfte von Bevollmächtigten getätigt werden können sollen. Ohne notarielle Beurkundung könnte in diesem Fall sonst ein Richter auf die verwegene Idee kommen, dass nicht formgerecht bevollmächtigt worden wäre und damit die ganze vermögensrechtliche Verfügung in der PatVerfü in Frage stellen und u.U. sogar einen Berufsbetreuer aufzwingen.
Eine notarielle Beurkundung stärkt immer die Rechtssicherheit einer PatVerfü, weil ein über jeden Zweifel erhabener Jurist die Beurkundung bezeugt hat, also auch ein Richter so gut wie keine Zweifel mehr an dieser Urkunde vorbringen kann.
Wenn jemand nicht lesen und schreiben kann, ist eine notarielle Beurkundung ebenfalls notwendig. (Bitte diese Menschen mündlich darauf hinweisen, da sie dies hier ja auch nicht selbst lesen können). Der Notar liest bei einer Beurkundung die PatVerfü vor und dann kann kein Arzt oder Richter mehr behaupten, die PatVerfü sei deshalb unwirksam, weil man den Inhalt nicht lesen bzw. vorlesen könne und es deshalb keinen Beweis gäbe, dass bei Unterzeichnung verstanden wurde, was da unterzeichnet wird.
Die Kosten einer solchen Beurkundung sind mäßig, und sie sind regelmäßig inklusive der Meldung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Sie sind durch eine Gebührenverordnung fixiert.
Darüberhinaus weisen wir auf unsere Empfehlung hin, sich ein zeitnahes ärztliches Attest über Geschäftsfähigkeit zu besorgen, siehe Erklärung im Handbuch. -------------------- 1 Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist deshalb nicht sinnvoll, da die Kosten dafür gespart werden können, indem man seine Unterschrift für 10,- € (eventuell sogar kostenlos) von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen lässt. Diese ist zu einer solchen Beglaubigung gesetzlich aufgefordert. (siehe § 6 (2) BtBG)